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Erzbistum Paderborn
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Unsere Nachrichten
14. März 2020

Alles Wichtige zum Umgang mit Corona

Ticker: Hier finden Sie die neuesten Informationen

Ticker: Hier finden Sie die neuesten Informationen zu Regeln und Maßnahmen gegen Corona

Welche Corona-Regeln gelten aktuell im Erzbistum Paderborn? Welche Maßnahmen treffen Kirche und kirchliche Einrichtungen?

Die weitere Verbreitung des Coronavirus verändert derzeit das gesamte Leben im Erzbistum Paderborn. Sie hat nicht nur enorme Auswirkungen auf das öffentliche Leben. Auch für die Kirche bringt sie teilweise schmerzliche Einschränkungen des Glaubens-Lebens mit sich. Sie finden hier die tagesaktuellen Entwicklungen und Entscheidungen aus dem Krisenstab des Erzbistums Paderborn, der von Bereichsverantwortlichen gebildet wird.

Sollten Sie als Mitarbeitende des Erzbistums Paderborn konkrete Anfragen haben, wenden Sie sich bitte an Simone Papenkordt. Sie ist Montags bis Donnerstags von 8-16 Uhr und Freitags von 8-13 Uhr zu erreichen und sammelt und koordiniert die Fragen der Mitarbeitenden:

Simone Papenkordt
Telefon: 05251 / 125 – 5555

Tagesaktueller Ticker

Zum 1. Februar 2023 sind die Maskenpflicht, die Isolationsvorschriften und weitere Schutzmaßnahmen im Kontext der Coronapandemie entfallen. Auf dieser Grundlage haben die Generalvikare der nordrhein-westfälischen (Erz)Bistümer festgestellt, dass auch für den kirchlichen Raum, insbesondere auch für Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung, kein Regelungsbedarf mehr besteht. Daher sind mit sofortiger Wirkung alle diesbezüglich bisher geltenden Vorschriften und Regelungen im Erzbistum Paderborn aufgehoben. Dessen ungeachtet bleibt es bei der Empfehlung, achtsam miteinander umzugehen.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass das Land Nordrhein-Westfalen von den ab dem 1. Oktober 2022 bestehenden Möglichkeiten, zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen anzuordnen, vorerst keinen Gebrauch macht. Die Landesverordnungen, einschließlich der Corona-Schutzverordnung, bleiben auch nach dem 1. Oktober 2022 inhaltlich im wesentlichen unverändert.

Unverändert bleiben somit auch die aktuell für Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung geltenden Regelungen im Erzbistum Paderborn.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die aktuelle Corona-Schutzverordnung bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert. Weiterhin ergeben sich keine Änderungen für die Feier von Gottesdiensten und für Versammlungen zur Religionsausübung.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die aktuelle Corona-Schutzverordnung ein weiteres Mal, nunmehr bis zum Ablauf des 23. September 2022 verlängert. Weiterhin ergeben sich keine Änderungen für die Feier von Gottesdiensten und für Versammlungen zur Religionsausübung.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Corona-Schutzverordnung bis zum 25. August 2022 verlängert. Hintergrund sind die nach wie vor hohen Infektionszahlen in allen Altersklassen sowie die weiterhin hohe Zahl von Patientinnen und Patienten mit einer Coronainfektion in den Krankenhäusern. Für die Feier von Gottesdiensten und Versammlungen zur Religionsausübung ergeben sich insoweit keine Veränderungen.

Die Coronaschutzverordnung vom 3. April 2022 des Landes NRW ist bis zum 28. Juli 2022 verlängert worden.

Die Rechtslage für Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung ändert sich nicht.

Weitere Informationen finden Sie bei den Hinweisen zum Corona-Schutz vom 5. April 2022.

Auf Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes haben die Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen mit Wirkung vom 3. April 2022 ihre jeweiligen Coronaschutzverordnungen angepasst. Vorbehaltlich weiterer Maßnahmen in sogenannten „Hotspots“ (vgl. § 28a Abs. 8 IfSG) werden nur in wenigen Bereichen niedrigschwellige Schutzmaßnahmen (vgl. § 28a Abs. 7 IfSG) angeordnet.

Die generelle Empfehlung, die sogenannten AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich zu beachten (vgl. § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW), gilt fort.

Folgende Grundregeln werden bis auf weiteres anstelle aller bisherigen Regelungen in Absprache mit dem kath. Büro für die Feier von Gottesdiensten getroffen:

  1. Gottesdienste unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen. Es wird empfohlen, Abstände zwischen Personen, die nicht zu einem Haushalt gehören, einzuhalten.
  2. Gemäß den staatlichen Regelungen entfällt die Maskenpflicht in Innenräumen. Das Tragen einer Schutzmaske wird insbesondere empfohlen beim Gemeindegesang und in Situationen, in denen Abstände zwischen Personen nicht eingehalten werden können, die nicht zu einem Haushalt gehören.
  3. Chöre und Kantoren singen ohne Maske, halten aber Abstände ein.
  4. Konzelebration ist möglich, sofern ein gewisser Abstand zwischen den Zelebranten gewahrt werden kann.
  5. Kommunionspenderinnen und Kommunionspender desinfizieren sich die Hände, bevor die Kommunion dargereicht wird. Mundkommunion ist möglich, aber separat zu spenden (beispielsweise Hinzutreten der Kommunizierenden am Ende der Kommunionausteilung). Es wird empfohlen, bei der Kommunionspendung eine Maske zu tragen. Eine Kelchkommunion für weitere Empfänger ist mit jeweils eigenem Kelch möglich, bei Konzelebranten alternativ auch durch eigenes Eintauchen (per intinctionem).
  6. Beim Friedensgruß wird empfohlen, weiterhin auf Körperkontakt zu verzichten und alternative Formen fortzuführen.
  7. Die Weihwasserbecken sollen, beginnend mit der Osternacht, wieder befüllt werden.
  8. Es ist weiterhin auf eine gute Durchlüftung der Kirchen zu achten.
  9. Für Prozessionen und Gottesdienste im Freien kann auf das Tragen von Masken verzichtet werden. Es wird die Empfehlung beibehalten, Abstände zwischen Personen, die nicht zu einem Haushalt gehören, einzuhalten.
  10. Mit Blick auf die allgemeine Sonntagspflicht wird an die gesamtkirchlichen Normen erinnert (cann. 1247f. CIC). Für die Gläubigen kann, je nach Einschätzung der Situation, die Gefährdungslage weiterhin einen schwerwiegenden Grund darstellen, aus dem aufgrund persönlicher Entscheidung die Teilnahme an der Messfeier nicht möglich ist (vgl. can. 1248 § 2 CIC).

Coronaschutzverordnung NRW ab dem 19.03.2022

Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes hat das Land Nordrhein-Westfalen seine Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit Wirkung vom 19.03.2022 angepasst. Dabei nutzt die Landesregierung die Möglichkeit der Schaffung von Übergangsregeln bis zum 02.04.2022. Es ist heute noch nicht absehbar, wie sich die Rechtslage nach dem 02.04.2022 darstellen wird.

Generell gilt die Empfehlung, die sogenannten AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich zu beachten (vgl. § 2 Abs.1 CoronaSchVO). Die persönlichen Kontaktbeschränkungen, die für immunisierte Personen bereits weggefallen waren, entfallen jetzt auch für nicht immunisierte Personen.

Immunisierte Personen sind solche, die vollständig geimpft oder genesen sind. Kinder und  Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren sind immunisierten Personen gleich-gestellt, sofern sie über einen Testnachweis verfügen oder als getestet gelten (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO).

Soweit für die Teilnahme an Veranstaltungen oder Nutzung von Einrichtungen eine Test-pflicht besteht, gelten Schülerinnen und Schüler, auch soweit sie bereits volljährig sind, aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen (gilt – Stand heute – nicht für die Zeit der Schulferien). Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 8a CoronaSchVO).

Die Maskenpflicht wird im Freien auch dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum im Freien eine Maske zu tragen.

Für Versammlungen zur Religionsausübung gelten weiterhin die kircheneigenen Regelungen, die sich am Schutzniveau der CoronaSchVO ausrichten.

 

Auf dieser Grundlage werden in Abstimmung mit dem Kath. Büro die Regelungen für die Feier von Gottesdiensten wie folgt angepasst:

  1. Gottesdienste unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen. Bei besonderen Gottesdiensten (z. B. Kasualien) empfiehlt sich die Beachtung der 2G- oder 3G-Regel, um durch Reduzierung der Abstände mehr Personen die Teilnahme zu ermöglichen (Zugangsbeschränkungen nach der 3G-Regel bestehen aber weiterhin etwa für Konzerte und Gremiensitzungen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 CoronaSchVO). Kinder und Jugendliche bis um 17. Lebensjahr sind generell von Zugangsbeschränkungen befreit (vgl. § 4 Abs. 7 CoronaSchVO).
  2. Für Personen, die nicht zu einem Hausstand gehören, wird die Einhaltung der Abstandsregel weiterhin empfohlen (s. o.).Von der Abstandsregel kann jedenfalls abgesehen werden, wenn die gottesdienstliche Versammlung einer Zugangsbeschränkung (2G-Regel, 3G-Regel) unterliegt und diese kontrolliert wird (Nachweis mit Identitätskontrolle).
  3. In Innenräumen gilt weiterhin die Maskenpflicht auch am Sitzplatz. Ausgenommen sind die liturgischen Dienste sowie Kinder bis zum Schuleintritt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO). Bei Anwendung der 2G plus-Regel entfällt die Maskenpflicht bis zu einer Teilnehmerobergrenze bis 1000 Personen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO).
  4. Chöre und Kantorinnen und Kantoren im Gottesdienst (einschließlich Proben) singen ohne Maske, sofern sie immunisiert sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 13 CoronaSchVO). Das gilt auch für das Spielen von Instrumenten im Gottesdienst, das nur ohne Tragen einer Maske ausgeübt werden kann (z. B. Blasinstrumente). Der Gemeindegesang erfolgt mit Maske.
  5. Konzelebration ist möglich, soweit ein gewisser Abstand untereinander gewahrt werden kann. Dies ist je nach den örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden.
  6. Kommunionspenderinnen und Kommunionspender desinfizieren sich die Hände, bevor die Kommunion dargereicht wird. Mundkommunion ist möglich, aber separat zu spenden (beispielsweise Hinzutreten der Kommunizierenden am Ende der Kommunionausteilung). Bei der Kommunionspendung ist eine Maske zu tragen, der Spende-Dialog kann bei jedem und jeder Kommunizierenden gesprochen werden. Eine Kelchkommunion für weitere Empfänger ist nur mit einem jeweils eigenen Kelch möglich, bei Konzelebranten alternativ auch per intictionem.
  7. Hostiengefäße sind weiter mit einer Palla abzudecken.
  8. Beim Friedensgruß wird dringend empfohlen, weiter auf Körperkontakt zu verzichten und alternative Formen (z. B. Zunicken) fortzuführen.
  9. Kollekten können in der gewohnten Weise durch Weitergabe des Korbes gehalten werden.
  10. Das Gesangbuch und sonstige liturgische Bücher können zum Gottesdienst ausgelegt werden.
  11. Die Weihwasserbecken können beginnend mit der Osternacht wieder befüllt werden.
  12. Weiterhin ist auf eine gute Durchlüftung der Kirchen zu achten.
  13. Hinsichtlich der Feier der weiteren Sakramente sind die allgemeinen Hygienebestimmungen zu beachten. Insbesondere sind direkte Berührungen zu vermeiden.
  14. Für die Feier des Österlichen Triduums wird empfohlen, für die Planungen die aktuell hier genannten gottesdienstlichen Regeln zu Grunde zu legen.
  15. Am Gründonnerstag ist nach diesen Maßgaben eine Fußwaschung möglich, nicht möglich ist die Kommunion aller Teilnehmenden unter beiderlei Gestalten.
  16. Im Hinblick auf Prozessionen und Gottesdienste im Freien können belastbare Regelungen noch nicht getroffen werden. Hier bleibt die weitere Entwicklung der staatlichen Vorgaben abzuwarten. Derzeit werden Abstandswahrung und Maskentragung lediglich empfohlen.

 

Auch die Länder Hessen und Niedersachsen verlängern ihre aktuellen Regelungen übergangsweise bis zum 02.04.2022. Für Gottesdienste bleiben die bisherigen Regelungen anwendbar. Für die Zeit nach dem 02.04.2022 sind belastbare Prognosen derzeit nicht möglich.

Einschlägig für Hessen ist weiterhin der § 17 CoSchuV, der auf das Erfordernis eines Abstands- und Hygienekonzepts verweist (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 CoSchuV). § 17 CoSchuV empfiehlt weiterhin eine Beschränkung des Zugangs auf Personen mit Negativnachweis (d.h. geimpft, genesen oder getestet, vgl. § 3 CoSchuV).

Durch die Fortschreibung der Coronaschutzverordnung NRW zum 19. Februar 2022 (u.a. Änderungen bei den Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel sowie bei den Kontaktbeschränkungen für Immunisierte) ergeben sich keine Änderungen im Hinblick auf Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung. Es gelten vorerst weiterhin die bestehenden Regelungen und bewährten Schutzstandards.

Hinweis zum Aschermittwoch /Austeilung der Asche:
Bei der Segnung der Asche soll möglichst wenig Weihwasser verwendet werden, damit die Asche nicht klumpt. Nach der Segnung der Asche wird einmal laut eine der vorgesehenen Spendeformeln gesprochen (Messbuch S. 79). Vor der Austeilung der Asche sind die Hände zu reinigen und zur Austeilung der Asche ist ein Mund-/Nase-Schutz zu tragen. Anschließend wird die Asche schweigend aufs Haupt gestreut (ohne Berührung).

Zum 13. Januar 2022 tritt eine neue Version der Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen, befristet zunächst bis zum Ablauf des 9. Februar 2022, in Kraft.
Für die aktuell geltenden Regelungen zu Gottesdiensten ergeben sich keine Änderungen.

Auf folgendes weisen wir hin:

  1. Hinsichtlich der sogenannten 2Gplus-Regel (immunisiert und zusätzlich Testnachweis) entfällt der zusätzliche Testnachweis für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen (sogenannte Booster-Impfung) oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 9 CoronaSchVO).
  2. Testnachweise können künftig auch als Schnelltests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgen, die von der verantwortlichen Einrichtung vor Ort beauftragt wurde (Vor-Ort-Testung). Die näheren Voraussetzungen und Anforderungen hierzu ergeben sich aus Abschnitt III der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (vgl. § 2 Abs. 10 CoronaSchVO). Es besteht aber keine Pflicht für den Veranstalter für ein solches Angebot und das Angebot muss auch nicht zwingend kostenfrei erfolgen.
  3. Auch für Veranstaltungen im Freien besteht künftig je nach Art der Zugangs- und Abstandsregel eine Maskenpflicht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2f. CoronaSchVO).

Für den Bereich des Landes Hessen ergeben sich durch die zum 13. Januar 2022 in Kraft tretende Fortschreibung der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung (befristet bis zum Ablauf des 10. Februar 2022) ebenfalls keine Änderungen für die Feier von Gottesdiensten (vgl. unverändert §17, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 i. V. m. Absatz 2 Nr. 7 CoSchuV).

Durch eine Fortschreibung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gelten ab dem 28.12.2021 (also beginnend nach den Weihnachtsfeiertagen), befristet zunächst bis zum 12.01.2022, für die Feier von Gottesdiensten folgende Anpassungen hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske:

  1. Auch bei Gottesdiensten unter Anwendung der 2G-Regel besteht, wie bereits in allen anderen Fällen, nunmehr für alle Teilnehmenden eine durchgängige Maskenpflicht, ausgenommen liturgische Dienste, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist (vgl. Streichung der bisherigen Nummern 4 und 7 in § 3 Abs. 2 CoronaSchVO).
  2. Chöre sind von der Maskentragungspflicht nur noch befreit, wenn alle Sängerinnen und Sänger immunisiert sind und zusätzlich über einen negativen Testnachweis (also einen bescheinigten Nachweis über einen höchsten 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test) verfügen (vgl. § 2 Abs. 8a Satz 1, § 3 Abs. 2 Nr.13, § 4 Abs. 3 Nr. 3 CoronaSchVO).

Im übrigen bestehen die aktuell geltenden Regelungen zu Gottesdiensten fort.

Hier finden Sie die aktuelle Verordnung.

Am 17. Dezember 2021 tritt eine neue Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft und gilt vorerst bis zum Ablauf des 12.1.2022. Die derzeitigen Regelungen für die Feier von Gottesdiensten bleiben bestehen. Auf folgendes sei hingewiesen:

Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verpflichtenden Schultestungen als getestet. Das gilt ausdrücklich nicht für die Zeit vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022, jedoch noch für den 24., 25. und 26.12.2021, also die Weihnachtsfeiertage (vgl. § 2 Abs. 8 a Satz 2 CoronaSchVO).

Kinder bis zum Schuleintritt werden durchgehend, also ohne zeitliche Beschränkung, Getesteten gleichgestellt (ebd. Satz 3).

Als immunisiert gelten vollständig geimpfte (also i. d. R. doppelt geimpft, Booster-Impfungen bleiben derzeit unberücksichtigt) oder genesene Personen (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO).

Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre werden Immunisierten gleichgestellt, wenn sie getestet sind oder als getestet gelten (siehe oben Ziff. 1. bzw. 2.) (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO).

Die Befreiung von der Maskenpflicht am festen Sitzplatz bei Abstandswahrung bzw. Schachbrettmuster gilt nur noch für Gottesdienste mit 2G-Zugangsregelung. In allen anderen Fällen ist durchgängig von allen Teilnehmenden (außer bei der Ausübung liturgischer Dienste, soweit es notwendig ist) mindestens eine medizinische Maske zu tragen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 CoronaSchVO). Auch beim gemeinsamen Singen besteht durchgängig Maskentragungspflicht. Ausgenommen sind Chöre, sofern alle Sängerinnen und Sänger immunisiert sind (ebd. Nr. 13).

Das Erzbistum Paderborn reagiert auf die geänderten gesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutzgesetz vom 22. November mit neuen Maßnahmen für die Mitarbeitenden des Erzbischöflichen Generalvikariats und die angeschlossenen Einrichtungen. Dazu hat der Bereich Personal und Verwaltung heute Informationen verschickt. Sie geben Auskunft darüber, was im Krisenstab des Erzbistums vereinbart wurde und was zukünftig gilt.

Mit Wirkung vom heutigen Tag tritt für das Land Nordrhein-Westfalen eine Änderung der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO), aktuell befristet bis zum 21.12.2021, in Kraft.

Auf der Grundlage des unverändert gebliebenen § 2 Abs. 7 CoronaSchVO und in Abstimmung mit der Staatskanzlei in Düsseldorf bleiben die Regeln für die Feier der Gottesdienste unverändert.

Das bedeutet u.a., dass weiterhin keine Maske getragen zu werden braucht an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 m haben oder alle Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel). Außerhalb des Platzes besteht Maskenpflicht. Beim gemeinsamen Singen entfällt die Maskenpflicht nur, wenn die Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sind, wobei für getestete Personen ein PCR-Test oder ein höchstens 6 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 13 CoronaSchVO). Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske generell ausgenommen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO).

Für Gottesdienste besteht auch weiterhin keine Pflicht zur Umsetzung von Zugangsbeschränkungen (3G-Regel, 2G-Regel, 2Gplus-Regel), wie sie die neue Corona-Schutzverordnung ansonsten für weite Bereiche des öffentlichen Lebens vorsieht (vgl. § 4 CoronaSchVO). Es bleibt bei unserer Empfehlung, für Gottesdienste mit größerer Nachfrage, insbesondere zu Weihnachten und zum Jahreswechsel, von der Möglichkeit der Anwendung der 3G-Regel oder auch der 2G-Regel Gebrauch zu machen, wenn zugleich sichergestellt ist, dass es parallel auch ein Angebot ohne Zugangsbeschränkungen gibt. Kann dies nicht in ein und derselben Kirche gewährleistet werden, so ist ein solches Angebot an einer anderen Stelle im Pastoralen Raum vorzusehen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung (vgl. § 4 Abs. 7 CoronaSchVO).

Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Corona-Tests getesteten Personen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 8 letzter Halbsatz CoronaSchVO). Für die Zeit der Schulferien wird vermutlich davon auszugehen sein, dass die Testerleichterungen für Schülerinnen und Schüler, wie während der Herbstferien, ausgesetzt werden. Da die aktuelle Verordnung jedoch bis zum 21.12.2021 befristet ist, bleibt die Regelung abzuwarten. Von Zugangsbeschränkungen zu Einrichtungen und Veranstaltungen nach Maßgabe der 2G-Regel oder der 2Gplus-Regel sind Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren ausgenommen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 letzter Satz CoronaSchVO).

Für den Chorgesang im Gottesdienst gelten die bisherigen Regelungen weiterhin (Chorgesang mit Abstand zur Gemeinde und ohne Maske bei 3G; gemeinsames Singen mit der Gemeinde mit Maske). Konzerte in Kirchen sind keine Versammlungen zur Religionsausübung, sodass für diese die 2G-Regel gilt (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO).

Für Beerdigungen gilt die 3G-Regel (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 7 CoronaSchVO). Diese Beschränkung gilt nicht für liturgische Begräbnisfeiern, da es sich hier um gottesdienstliche Feiern im Rahmen der Religionsausübung handelt.

Für den Zugang zu Pfarrheimen gilt, dass auch hier je nach Art der Veranstaltung die dafür in der Corona-Schutzverordnung vorgesehenen Zugangsbeschränkungen (je nach Art der Veranstaltung 3G-Regel, 2G-Regel oder 2Gplus-Regel) zu beachten sind, soweit es sich nicht um eine gottesdienstliche Feier handelt. Auch Pfarrbüros können unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzstandards offengehalten werden. Für Besucherinnen und Besucher sollte die 3G-Regel Anwendung finden.

Für Sitzungen von Gremien gilt die 3G-Regel (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 CoronaSchVO).

Bei Anwendung von Zugangsbeschränkungen (3G-Regel, 2G-Regel, 2Gplus-Regel) ist eine effektive Kontrolle sicherzustellen. Dazu gehört auch im Rahmen angemessener Stichproben ein Abgleich der vorgelegten Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier (Personalausweis, Führerschein o.ä.). Jedes Hygienekonzept muss auch die Art der Umsetzung dieser Kontrollpflicht dokumentieren.

Soweit hier nicht ausdrücklich erwähnt, gelten selbstverständlich alle übrigen Hygiene- und Schutzstandards weiterhin. Hierzu verweisen wir auch auf den Abschnitt II der Anlage zur Corona-Schutzverordnung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO).

Im Land Hessen tritt zum 25.11.2021 eine neue Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV), befristet bis zum Ablauf des 23.12.2021, in Kraft. Hinsichtlich der Regelungen zu Gottesdiensten ergeben sich keine Änderungen. Die bisherigen Abstands- und Hygienekonzepte gem. § 5 CoSchuV sind weiterzuführen (vgl. § 17 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV).

Auch die Niedersächsische Corona-Verordnung in der Fassung vom 23.11.2021, aktuell befristet bis zum Ablauf des 22.12.2021, nimmt religiöse Veranstaltungen, wie auch Sitzungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, von den Zugangsbeschränkungen (3G-Regel, 2G-Regel, 2Gplus-Regel) aus (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2). Zu beachten sind die Regelungen zum Abstand, zur Belüftung, zur Maskenpflicht und zum Hygienekonzept (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 und § 5).

Für den gesamten Bereich des Erzbistums Paderborn gilt, dass zusätzlich immer auch mögliche weitergehende Beschränkungen durch Verfügungen der örtlichen Behörden im Blick zu halten sind.

Auf der Grundlage der derzeit geltenden Hygiene- und Coronaschutzregelungen gilt für die Feier der Gottesdienste an Weihnachten und zum Jahreswechsel die Empfehlung, von der Möglichkeit der Anwendung der 3G-Regel im Gottesdienst Gebrauch zu machen. In diesen Fällen ist aber sicherzustellen, dass es alternativ auch Gottesdienstangebote ohne 3G-Beschränkungen gibt, damit der Gottesdienstbesuch insbesondere an Weihnachten weiter jedem und jeder möglich ist.

Grundsätzlich gilt für alle Aussagen und Festlegungen der Vorbehalt, dass sich Vorgaben und Regelungen bis zu den Feiertagen noch ändern können. Auch sind mögliche Vorgaben örtlicher Behörden im Blick zu halten.

Auf Grundlage der aktuellen CoronaSchutzverordnung NRW gilt weiterhin, dass Gottesdienste mit und ohne Anwendung der 3G-Regel unter Beachtung der jeweiligen Hygienevorgaben gefeiert werden können. Werden Gottesdienste unter Anwendung der 3G-Regel gefeiert, wird empfohlen, auch Gottesdienste anzubieten, bei denen keine Zugangsbeschränkung nach 3G besteht. Etwas anderes gilt natürlich, wenn die örtliche Behörde per Allgemeinverfügung für alle Gottesdienste die Anwendung der 3G-Regel vorschreibt, wozu die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Umstände vor Ort liegt es letztlich im begründeten Ermessen der Kirchengemeinde selbst, ob, in welcher Form und unter welchen Bedingungen sie die 3G-Regel auf Gottesdienste anwendet. Dieser Hinweis gilt für die Dauer der derzeitigen Rechtslage und damit perspektivisch auch für die Weihnachtsfeiertage, soweit sich bis dahin die Situation bzw. Rechtslage nicht verändert. Sicher belastbare Aussagen zu den Weihnachtsfeiertagen sind heute noch nicht möglich.

Laut der neuen Corona-Verordnung für das Land NRW ergeben sich für Gottesdienste keine Änderungen. So gilt im Grundsatz weiterhin die AHA-Regel (§ 2 Abs. 1). Bei Versammlungen in Innenräumen kann am Sitzplatz die Maske abgelegt werden, wenn Personen, die nicht in einem Haushalt leben, Abstand (1,5 m) halten, oder alle Personen immunisiert oder getestet (3-G-Regel) sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 7). Beim gemeinsamen Singen kann weiterhin nur dann auf die Maske verzichtet werden, wenn alle immunisiert oder getestet (Test nicht älter als sechs Stunden) sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 13).
Bei Veranstaltungen im Freien gilt die 3-G-Regel nur bei mehr als 2.500 Teilnehmern (§ 4 Abs. 2). Eine Maskenpflicht gibt es draußen nicht mehr. Das ist u.a. für die Gräbersegnung an Allerheiligen und für Martinszüge relevant.

Chorgesang in Gottesdiensten im Kirchenraum ist zulässig. Dabei ist folgendes zu beachten:
Alle Chormitglieder müssen geimpft, genesen oder getestet sein.
Abstände zwischen den Singenden sind nicht zwingend erforderlich, können aber gleichwohl sinnvoll sein.
Zu den Gottesdienstbesucherinnen und -besuchern ist ein hinreichender Abstand (mindestens vier Meter) sicherzustellen.
Soweit der Chor alleine singt, gehört der Gesang zu den liturgischen Diensten und es besteht keine Maskenpflicht für die Chorsängerinnen und -sänger.
Singt der Chor gemeinsam mit der Gemeinde, gelten die allgemeinen Regeln, also Gesang mit Maske, es sei denn, alle Anwesenden sind nachweislich geimpft, genesen oder getestet, wobei es sich um einen PCR-Test oder einen nicht länger als sechs Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest handeln muss.
Nicht nur, aber insbesondere in Gottesdiensten ohne Anwendung der 3G-Regel gilt es, den besonderen Anforderungen an Hygiene und Schutz der Anwesenden auch beim Einsatz von Chören Rechnung zu tragen. Die Art und den Umfang des Einsatzes von Chorgesang im Gottesdienst sollte daher immer auch an den konkreten räumlichen Gegebenheiten vor Ort ausgerichtet werden, also etwa die Größe eines Chores an der Größe des Kirchenraums.

Die Durchführung von Martinsumzügen und Martinsspielen ist nach den Regelungen der CoronaSchVO NRW über Veranstaltungen im Freien möglich. Die konkrete Umsetzung ist mit der örtlichen Ordnungsbehörde abzustimmen. Auf folgende Punkte sei hingewiesen:

  • Die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken sind, soweit möglich, auch in diesen Fällen zu beachten (§ 2 Abs. 1 CoronaSchVO)
  • Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann (§ 2 Abs. 1 Satz 3).
  • Ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 2.500 Personen bestehen auch im Freien Zugangsbeschränkungen im Sinne der sogenannten 3G-Regel (§ 4 Abs. 2 Ziff. 2 CoronaSchVO).

Wie in den Medien angekündigt, tritt zum 1. Oktober 2021, befristet bis zum 29. Oktober 2021, eine geänderte Version der Corona-Schutzverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Für den Bereich der Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung verbleibt es bei jenen Hygiene- und Schutzstandards, wie sie aktuell festgelegt und geregelt sind. Folgende Änderungen sind zu beachten:

  1. Im Freien wird das Tragen einer Maske nur noch empfohlen und nicht mehr vorgeschrieben (§ 2 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO).
  2. Beim Testnachweis beim gemeinsamen Singen kann anstelle eines PCR-Tests nunmehr auch ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest vorgelegt werden (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 13 CoronaSchVO).
  3. Während der Ferienzeit gelten Schülerinnen und Schüler nicht automatisch als getestet, weil in dieser Zeit die Tests in den Schulen entfallen (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 3 CoronaSchVO). Weiterhin gilt: Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Corona-Tests getesteten Personen gleichgestellt (vgl. ebd. Satz 4).

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass auch für die jetzt beginnende neue Heizperiode die Regelungen über das Beheizen und Lüften von Kirchen während der Corona-Pandemie fortbestehen.

Die Hessische Landesregierung hat eine geänderte Fassung der Coronavirus-Schutzverordnung beschlossen, die am 16.09.2021 in Kraft tritt und derzeit befristet ist bis zum 14.10.2021.

Weite Teile dieser veränderten Verordnung schreiben die bisher geltenden Regeln fort. Änderungen gibt es im Schulbereich. Auch wird neu eine Maskenpflicht für die Fälle eingeführt, in denen in Gedrängesituationen ein Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2).

Die Regelungen für Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung (vgl. § 17) gelten wie bisher.
Für Gottesdienste und die weiteren in § 17 genannten Versammlungen zur Religionsausübung ist nach § 26 a nunmehr auch die Anwendung der sogenannten 2G-Regelung möglich (Optionsregelung). Das bedeutet, dass bei einer Zugangsbeschränkung auf ausschließlich geimpfte und genesene Personen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2) sowie auf Kinder unter 12 Jahren mit Negativnachweis die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts sowie Kapazitätsbegrenzungen entfallen. Dies kann dann auch auf andere kirchliche Veranstaltungen angewendet werden. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass nur die berechtigten Personen eingelassen werden und dass auf den Ausschluss anderer Personen durch gut sichtbare Aushänge hingewiesen wird. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 28 Nr. 23).

Hinsichtlich der Frage der Anwendung dieser optionalen 2G-Regel auf Gottesdienste gilt im Erzbistum Paderborn das gleiche, wie für die Nutzung der 3G-Regel: Danach empfehlen wir die Prüfung der Anwendung insbesondere für Kasualien und Sondergottesdienste. Für allgemeine Gottesdienste, insbesondere Sonn- und Feiertagsgottesdienste zur örtlichen Hauptgottesdienstzeit, sollte auf die Anwendung der 2G-Regel bzw. 3G-Regel verzichtet werden.

Es war ein besonderes Anliegen der Kirchen im Rahmen der Verhandlungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs mit der Bundeskanzlerin, dass für Gottesdienste in den Corona-Verordnungen der Länder keine verpflichtenden Zugangsbeschränkungen auf Immunisierte oder Getestete vorgeschrieben werden.

Als Folge der Änderungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes hat das Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Schutzverordnung aktualisiert.

Zur Bewertung des Infektionsgeschehens wird ab sofort auf eine umfassende Berücksichtigung der nun im Bundesgesetz vorgesehenen drei Leitindikatoren abgestellt:

  • 7-Tage-Inzidenz
  • 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Fälle der Corona-Patienten im Krankenhaus pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen)
  • Auslastung der Intensivbetten.

Zugleich verzichtet die Verordnung derzeit auf die Festlegung von pauschalen Grenzwerten für die einzelnen neuen Indikatoren. Somit entfällt auch der bisher als Grenzwert bestimmter Maßnahmen festgeschriebene Wert von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz. Die sogenannte 3G-Regelung bleibt bis auf weiteres unverändert bestehen. Die Geltung dieser aktualisierten Corona-Schutzverordnung ist derzeit befristet bis zum 8. Oktober 2021.

Das bedeutet: Die sogenannte 3G-Zugangsregelung gilt wie bisher weiterhin, jetzt aber unabhängig von einem bestimmten Inzidenzwert.

Für die Gottesdienste ändert sich an den aktuell bestehenden Regelungen nichts, das heißt, eine Beschränkung auf ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen besteht weiterhin nicht, es sei denn, örtliche Behörden treffen eine entsprechende Anordnung. Auch kann bei Kasualien und Sondergottesdiensten im Bedarfsfall freiwillig von der 3G-Regel Gebrauch gemacht werden.

Auch im Übrigen verbleibt es bei den aktuellen Festlegungen und Regelungen

Das Land Nordrhein-Westfalen hat zwischenzeitlich eine erste Aktualisierung der neuen Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Änderungen hinsichtlich der von uns mitgeteilten Regeln ergeben sich dadurch nicht.

Für Chöre und andere Gesangsgruppen teilen wir ergänzend mit, dass die Einhaltung der Mindestabstandsregel unterbleiben kann, wenn alle Beteiligten geimpft oder genesen oder PCR-getestet sind. Für Kinder- und Jugendchöre besteht auch insoweit keine Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests.

Aufgrund einiger Nachfragen erhalten Sie hier im Nachgang zum Schreiben vom 18.08.2021 folgende ergänzende Hinweise zur Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (20.08.2021):

Für Chöre und andere Gesangsgruppen gelten sowohl bei Proben, wie bei Aufführungen in Gottesdiensten und Konzerten die Mindestabstandsregel (1,5 m) und die Maskentragungspflicht. Allerdings kann auf das Tragen der Maske verzichtet werden, wenn alle Beteiligten geimpft oder genesen oder PCR-getestet sind. Für Kinder- und Jugendchöre besteht beim gemeinsamen Singen ohne Maske keine Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests, da schulpflichtige Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen gelten. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO).

Pfarrbüros bleiben unter den bisherigen Hygiene- und Schutzbestimmungen für den Besucherverkehr geöffnet.

Pfarrheime stehen für die Nutzung durch Gruppen, Vereine, Verbände oder sonstige Nutzer zur Verfügung. Das schließt auch die Nutzung von Küchen und die Bewirtung ein. Bei der Nutzung des Pfarrheims sind die in der Anlage zur Corona-Schutzverordnung unter Abschnitt II. festgelegten allgemeinen (Ziff. 1.) und besonderen (Ziff. 2.) Hygieneanforderungen zwingend einzuhalten. Dazu gehören auch die Mindestabstandspflicht von 1,5 m zwischen fremden Personen sowie die Maskenpflicht. Die Anlage hatten wir mit unserem Schreiben vom 18.08.2021 als Link übersandt.

Die Maskenpflicht kann entfallen bei Veranstaltungen mit festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 m haben. Die Masken- und Abstandspflicht können entfallen bei Veranstaltungen mit festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn alle teilnehmenden Personen geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel). Weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht sind in § 3 Abs. 2 der Corona-Schutzverordnung aufgelistet. Besonders hingewiesen sei darauf, dass bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten keine Maskenpflicht besteht (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 15 CoronaSchVO).

Ab einem Inzidenzwert von 35 entweder landesweit (wie derzeit gegeben) oder in dem betreffenden Kreis /in der betreffenden kreisfreien Stadt gilt für nicht-liturgische Veranstaltungen in Pfarrheimen zusätzlich die Zugangsbeschränkung ausschließlich auf geimpfte, genesene oder getestete Personen (3G-Regel). Für Kinder und Jugendliche gelten die bereits oben genannten Ausnahmen von der Testpflicht.

Für die Einhaltung der Hygiene- und Schutzbestimmungen sowie zur Kontrolle der Zugangsbeschränkung in den Fällen der 3G-Regel ist die für die Einrichtung und das Angebot verantwortliche Person oder deren Beauftragter / Beauftragte zuständig (vgl. § 4 Abs. 5 CoronaSchVO). Das bedeutet, dass für kirchliche Veranstaltungen die Verantwortung bei der Kirchengemeinde liegt, die den jeweiligen Veranstalter / die jeweilige Veranstalterin vor Ort mit der Prüfung und Kontrolle beauftragen kann.

Werden Pfarrheime für private Feiern zur Verfügung gestellt, ist die Verantwortlichkeit für die Einhaltung und Kontrolle der bestehenden Hygiene-, Schutz- und Zugangsregelungen in der schriftlichen Nutzungsvereinbarung ausdrücklich auf den jeweiligen Veranstalter zu übertragen.

Für alle Veranstaltungen entfällt das Erfordernis der Sicherung der Rückverfolgbarkeit durch Erfassung von Kontaktdaten.

Zum 20. August 2021 tritt für das Land Nordrhein-Westfalen, vorerst befristet bis zum Ablauf des 17. Septembers 2021, eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft.

Grundlegender Gedanke dieser neuen Ordnung ist, dass geimpften, genesenen oder getesteten Personen wieder weitgehende Freiheiten eingeräumt werden (sogenannte 3G-Regel).

Dadurch ergeben sich für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums folgende Regelungen:

  1. Für den Zugang zu Gottesdiensten bestehen, unabhängig vom Inzidenzwert, keine Beschränkungen auf ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen. Allerdings sind die örtlichen Behörden befugt, im Einzelfall Zugangsbeschränkungen zu verfügen. In diesen Fällen bedürfte es dann der Durchführung einer Zugangskontrolle zu Gottesdiensten.
  2. Weiterhin gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern. Ausgenommen bleiben gemeinsame Hausstände.
  3. Zahlenmäßige Teilnehmerobergrenzen werden nicht mehr genannt. Für Innenräume ergibt sich die Höchstgrenze daher rein faktisch durch die Belegungskapazität unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln.
  4. Hinsichtlich der Maskenpflicht gilt: Die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht im Innenraum und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 2.500 Personen im Freien. Keine Maskenpflicht, außer beim gemeinsamen Singen, besteht am festen Sitz- oder Stehplatz, wenn die Mindestabstände eingehalten sind oder alle Teilnehmenden entweder geimpft, genesen oder getestet sind.
  5. Gesang im Gottesdienst ist zulässig, wenn alle Teilnehmenden dabei mindestens eine medizinische Maske tragen (im Freien: Maskenpflicht erst ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 2.500 Personen). Die Maskentragungspflicht beim gemeinsamen Singen entfällt, wenn alle Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sind, wobei es sich für Getestete um einen PCR-Test handeln muss.
  6. Die Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmenden wird in der Verordnung nicht mehr genannt und entfällt daher.
  7. Im Übrigen sind die derzeit geltenden Hygiene- und Schutzregeln bei der Feier von Gottesdiensten weiter einzuhalten.
  8. Die örtlichen Behörden bleiben befugt, im Einzelfall weitergehende Schutzmaßnahmen und Beschränkungen anzuordnen. Daher ist die örtliche Rechtslage im Blick zu halten.

Für das Land Hessen tritt mit Wirkung vom 19. August 2021, aktuell befristet bis zum Ablauf des 16. September 2021, eine Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung in Kraft. Hinsichtlich der Gottesdienste sind keine Änderungen vorgenommen worden. Das bedeutet, dass für Ver-sammlungen zur Religionsausübung, insbesondere Gottesdienste, im zum Land Hessen gehörenden Teil des Erzbistums Paderborn die aktuell gültigen Regelungen unverändert fortbestehen.

Die für das Land Niedersachsen angekündigte neue Corona-Schutzverordnung liegt noch nicht vor, so dass sich aktuell auch für den Bereich des Landes Niedersachsen keine Veränderungen ergeben.

Zum 30. Juli 2021 tritt eine neue Version der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft, jetzt befristet bis zum 19.08.2021.

Die einzige Änderung besteht darin, dass Kreise und kreisfreie Städte bei einer Inzidenz ab 50 vorläufig bis zum 19.08.2021 nicht der Inzidenzstufe 3 zugeordnet werden. Damit werden die zusätzlichen Beschränkungen der Inzidenzstufe 3 (z. B. nur noch zwei Haushalte im öffentlichen Raum) bis zum 19.08.2021 ausgesetzt (§ 1 Abs. 5 CoronaSchVO).

Unabhängig davon prüfen im Bedarfsfall die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte gemeinsam mit dem Ministerium die Erforderlichkeit von gesonderten Regelungen bei erheblichen lokalen Infektionsgeschehen. Die örtlichen Regelungen sind daher im Blick zu halten.

Aktuell gilt die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der Fassung vom 23.07.2021, befristet bis zum 05.08.2021. Änderungen für den Bereich der Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung ergeben sich hierdurch nicht.

Im Zusammenhang mit der heute wirksam werdenden Höherstufung der sogenannten Landesinzidenz von Stufe 0 auf Stufe 1 ist folgendes zu beachten:

  1. Für Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung gilt die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) nicht unmittelbar. Vorrangig sind, soweit vorhanden, die mit dem Land abgestimmten Regelungen, die sich aber natürlich an der CoronaSchVO orientieren, beispielsweise für Versammlungen im Innen- und Außenbereich und für die sogenannten Inzidenzstufen (vgl. § 2 Abs. 1 CoronaSchVO). Die Abstimmung erfolgt für die nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen gemeinsam durch das Katholische Büro in Düsseldorf. Die daraus resultierenden, für das Erzbistum Paderborn verbindlichen Regelungen teilen wir regelmäßig in Rundschreiben mit.
  2. Interpretieren örtliche Ordnungsbehörden, wie in Einzelfällen geschehen, die Rechtslage in Bezug auf Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung abweichend, oder erlassen Sie mit Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) pandemiebedingt für ihren Bereich hierzu weitergehende Beschränkungen, wozu sie berechtigt sind (§§ 2 Abs. 1 letzter Satz und 21 CoronaSchVO), sind diese Vorgaben zu beachten. Die Empfehlung ist, in diesen Fällen eine Mitteilung an den Krisenstab des Erzbischöflichen Generalvikariates zu geben, damit erforderlichenfalls von hier, ggfs. unter Einbezug des Katholischen Büros, eine Klärung herbeigeführt werden kann.
  3. Im Übrigen finden auch im kirchlichen Bereich die CoronaSchVO und weitergehende örtliche Verfügungen unmittelbar Anwendung.
  4. Die derzeitige CoronaSchVO unterscheidet zwischen der sogenannten Landesinzidenz, also dem durchschnittlichen landesweiten Inzidenzwert, und den Inzidenzwerten der einzelnen Kreise und kreisfreien Städte.
    Hieraus erfolgt je gesondert für das Land und die einzelnen Kreise/kreisfreien Städte die Einordnung in eine der vorgesehenen Inzidenzstufen. Die verbindlich geltenden Inzidenzstufen werden tagesaktuell auf den Internetseiten des MAGS veröffentlicht (www.mags.nrw) (§ 1 Abs. 4 CoronaSchVO). Die dortige Tabelle gibt auch eine Prognose an, wenn sich für die folgenden Tage eine Veränderung der Inzidenzstufe abzeichnet.
  5. Maßgeblich für die Rechtslage vor Ort ist die Inzidenzstufe des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt, die Landesinzidenz hingegen nur in Fällen von Angeboten mit überregionalem Bezug (§ 1 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO). Hintergrund ist, dass der Verordnungsgeber regional flexibel auf die örtlichen Veränderungen im Pandemiegeschehen reagieren möchte.
  6. Die Fälle, in denen die Einstufung der Landesinzidenz maßgeblich für Regelungen und Beschränkungen ist, sind in der CoronaSchVO ausdrücklich genannt. Sie orientieren sich an Situationen, bei denen der Verordnungsgeber unabhängig von der örtlichen Inzidenzstufe eine überregionale Relevanz sieht. Diese landesweiten Regelungen gelten dann in allen Kreisen/kreisfreien Städten, und zwar auch dann, wenn dort die örtliche Inzidenzstufe niedriger ist.
  7. Im Übrigen bleibt aber für jeden Kreis/jede kreisfreie Stadt die eigene Inzidenzstufe maßgeblich für die geltenden Regelungen. Es ist also nach der gegenwärtigen Konzeption der CoronaSchVO nicht so, dass eine Höherstufung der Landesinzidenz automatisch niedrigere Inzidenzstufen vor Ort außer Kraft setzt oder höherstuft. Verbindlich ist für den einzelnen Kreis/die kreisfreie Stadt die Inzidenzstufe, wie sie durch das MAGS tagesaktuell bekanntgemacht ist.

Für Gottesdienste bedeutet das:

Abstandsregeln, Gemeindegesang und einfache Rückverfolgbarkeit bestimmen sich nach der lokalen Inzidenzstufe im Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt. Die Regelungen zur Inzidenzstufe 1 und zur Inzidenzstufe 0 haben wir mit Schreiben vom 08.07.2021 mitgeteilt. Gegenwärtig zeichnet sich für viele Kreise / kreisfreie Städte perspektivisch eine Rückstufung von Stufe 0 nach Stufe 1 ab. Daher wiederhole ich an dieser Stelle nochmals die Regelungen für Gottesdienste bei vorliegender Inzidenzstufe 1 im Kreis / in der kreisfreien Stadt.

In der Inzidenzstufe 1 ist das gemeinsame Singen im Gottesdienst auch im Innenraum weiter zulässig, wenn

  • alle Teilnehmenden über einen Negativtestnachweis verfügen bzw. nachweislich vollständig geimpft oder genesen sind

oder

  • alle Teilnehmenden eine mindestens medizinische Maske beim Singen tragen

oder

  • die Anzahl der Teilnehmenden auf jeweils eine Person pro angefangene 10 m² Raumfläche begrenzt ist, wobei die Gesamtfläche des Raumes, also bei Kirchen auch Altarraum und Seitenschiffe, maßgeblich ist (vgl. § 18 Abs. 4 Nr. 5 CoronaSchVO).

Weiter gelten in der Inzidenzstufe 1 der Mindestabstand von 1,5 Metern mit den in § 4 Abs. 5 CoronaSchVO genannten Ausnahmen (Hausstände, Geimpfte, Genesene, Getestete etc.) und die Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten (einfache Rückverfolgbarkeit). Zudem ist grundsätzlich eine Maske auch am Platz zu tragen, es sei denn, es handelt sich um einen großen, gut durchlüfteten Raum (vgl. hierzu § 5 Abs. 4 a Satz 2 Nr. 3 CoronaSchVO). Dies kann bei Kirchenräumen gegeben sein, muss aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten aber in das Ermessen vor Ort gestellt werden. In jedem Fall ist während des Gemeindegesangs eine medizinische Maske zu tragen, wenn nicht eine der beiden anderen o. g. Voraussetzungen für Gemeindegesang vorliegen (alle sind getestet / immun oder nur eine Person pro 10 m²).

Zum 9.7.2021 tritt eine geänderte Fassung der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft, aktuell befristet bis zum 5.8.2021.

Im Hinblick auf Versammlungen zur Religionsausübung, insbesondere Gottesdienste, ist zu-nächst von Bedeutung, dass ab sofort das Erfordernis eines erweiterten Mindestabstands von 2 Metern beim Gemeindegesang / gemeinsamen Singen im Innen- wie Außenbereich entfällt. Künftig gilt dieser erweiterte Mindestabstand nur noch für das Spielen von Blasinstrumenten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO).

Damit ist in der Inzidenzstufe 1 das gemeinsame Singen im Gottesdienst auch im Innenraum zulässig, wenn

  • alle Teilnehmenden über einen Negativtestnachweis verfügen bzw. nachweislich vollständig geimpft oder genesen sind

oder

  • alle Teilnehmenden eine medizinische Maske beim Singen tragen

oder

  • die Anzahl der Teilnehmenden auf jeweils eine Person pro angefangene 10 m² Raumfläche begrenzt ist, wobei die Gesamtfläche des Raumes, also bei Kirchen auch Altarraum und Seitenschiffe, maßgeblich ist (vgl. § 18 Abs. 4 Nr. 5 CoronaSchVO).

Weiterhin gelten in der Inzidenzstufe 1 der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten (einfache Rückverfolgbarkeit). Die Maskenpflicht entfällt (vgl. § 5 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 CoronaSchVO). Lediglich beim Singen ist eine medizinische Maske zu tragen, wenn nicht eine der beiden anderen o. g. Voraussetzungen für Gemeindegesang vorliegen (alle sind getestet / immun oder nur eine Person pro 10 m²).

In die Corona-Schutzverordnung NRW neu eingefügt ist die Inzidenzstufe 0, die bei Vorliegen einer 7-Tages-Inzidenz von höchstens 10 im Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt gegeben ist (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 CoronaSchVO). In der Inzidenzstufe 0 treten zusätzliche weitere Erleichterungen in Kraft.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise, kreisfreien Städte sowie für das Land täglich aktuell die geltenden Inzidenzstufen auf seiner Homepage (www.mags.nrw.de).

Für Kreise/kreisfreie Städte der Inzidenzstufe 0 gilt in Bezug auf Gottesdienste im Innen- wie Außenbereich:

  • Die Regelungen zum Mindestabstand in § 4 Abs. 1 CoronaSchVO (1,5 Meter bzw. 2 Meter beim Spielen von Blasinstrumenten) haben nur noch empfehlenden Charakter (vgl. § 4 Abs. 6 CoronaSchVO).
  • Die Kontaktbeschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten entfallen (vgl. ebd.).
  • Wenn zusätzlich auch für das Land insgesamt die Inzidenzstufe 0 gilt, haben die Vorgaben zur Maskentragungspflicht ebenfalls nur noch empfehlenden Charakter (vgl. § 5 Abs. 9 Satz 2 CoronaSchVO).
  • Die Verpflichtung zur Gewährleistung der einfachen Rückverfolgbarkeit (Erfassen der Kontaktdaten der Teilnehmenden) bei Gottesdiensten im Innenraum und beim Unterschreiten des Mindestabstands für nahe Angehörige bei Beerdigungen entfällt (vgl. § 8 Abs. 4a CoronaSchVO).

Insoweit die Corona-Schutzverordnung hier Verpflichtungen zu Empfehlungen herunterstuft, sollte mit den Lockerungen seitens der Gemeinden sorgsam umgegangen und die jeweilige Situation vor Ort (Größe des Raumes, Anzahl der Teilnehmenden, Lüftungsmöglichkeiten etc.) im Blick gehalten werden, damit nicht von Gottesdiensten ein Infektionsgeschehen ausgeht oder die Gesundheit von Teilnehmenden gefährdet wird.

Alle übrigen aktuell gültigen Regelungen bestehen fort.

 

Die bischöflichen Jugendamtsleitungen NRW und der BDKJ NRW haben eine Orientierungshilfe zur Entscheidung zum Umgang mit geplanten Ferienfreizeiten (Kinder- und Jugendferienreisen) erarbeitet, die wir Ihnen hier zur Verfügung stellen:

Checkliste für Ferienfreizeiten (PDF)

Checkliste für Ferienfreizeiten (Word)

Zum 29. Juni 2021 treten weitere Anpassungen der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Die Änderungen beziehen sich vor allem auf Ferienfreizeiten und Zeltlager.

Corona-Schutzverordnung des Landes NRW

Am 25. Juni 2021 treten einige Anpassungen der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Diese Fassung ist befristet bis zum 8. Juli 2021.

Der Bereich Pastorales Personal im Generalvikariat weist im Zusammenhang mit dieser Neufassung auf folgendes hin:

Den nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen ist es trotz intensiver Bemühungen bisher nicht gelungen, weitere Lockerungen für den gemeinsamen gottesdienstlichen Gesang im Innenraum zu erreichen. Für das gemeinsame Singen in Gottesdiensten und Versammlungen zur Religionsausübung im Innenraum gelten daher weiterhin die Regelungen, wie wir sie im Schreiben vom 15.06.2021 mitgeteilt hatten (vgl. auch § 18 Abs. 4 Ziff. 5 CoronaSchVO) mit einer kleinen aktuellen Änderung: Anstelle der Verpflichtung aller Teilnehmenden zum Tragen einer Atemschutzmaske als Voraussetzung, reicht nun das Tragen einer medizinischen Maske.

Für Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung unter freiem Himmel entfällt in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 mit bis zu 1000 Teilnehmenden die Maskentragungspflicht. Das gilt auch dann, wenn gemeinsam gesungen wird.

Beim Gesang gilt aber weiterhin der erweiterte Mindestabstand von 2 Metern (vgl. §§ 5 Abs. 4a, 18 Abs. 2 letzter Satz, 4 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO).

Im Übrigen bleiben die aktuell gültigen Regelungen unverändert.

Zum 25.06.2021 tritt im Land Hessen eine neue Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) befristet bis zum 22.07.2021 in Kraft. Für die Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gelten, und zwar erst ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen, folgende Beschränkungen:

Die Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mailadresse) sind vollständig und wahrheitsgemäß zu erfassen, möglichst in elektronischer Form.

Es ist ein Abstands- und Hygienekonzept zu erstellen, das u. a. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen, zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen und gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Maßnahmen zu enthalten hat.

Das Verbot von Gemeindegesang ist landesseitig aufgehoben. Der Auftritt von Chören oder Kantorengruppen wird nicht mehr im Landesrecht geregelt, und wie die Regelung zum Gemeindegesang in vollem Umfang in die kirchliche Verantwortung gestellt. Dabei wird von den Kirchen ein verantwortungsvoller und dem Infektionsschutz angemessener Umgang erwartet.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht in geschlossenen Räumen, und zwar bis zur Einnahme eines Sitzplatzes.

Im Übrigen legt das Land Hessen die Verantwortung für Konzepte zum Infektionsschutz im Kontext der Gottesdienste in die Verantwortung der Kirchen. Deren Regelungen sollen sich an den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes sowie den entsprechenden Regelungen der neuen Coronavirus-Schutzverordnung orientieren. Dabei weist die hessische Landesregierung darauf hin, dass die Pandemie nicht zu Ende ist und daher eine hohe Verantwortung aller Beteiligten besteht, Infektionsgeschehen zu vermeiden.

Auch sei darauf hingewiesen, dass bei bestimmten Infektionsgeschehen es den Gesundheitsämtern vor Ort weiterhin möglich ist, Regelungen zu erlassen, die auch die Gottesdienste betreffen können.

Im Bereich des Landes Niedersachsen gilt für religiöse Veranstaltungen weiterhin § 6 der niedersächsischen Corona-Verordnung, derzeit in der Fassung vom 18.06.2021 und befristet bis zum Ablauf des 16.07.2021. Gemäß § 6 Abs. 3 entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, das Verbot gemeinsamen gottesdienstlichen Gesangs.

In einem Schreiben an die Priester, Diakone und
Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten
und Ordensgemeinschaften informierte das Erzbistum Paderborn heute über eine Aktualisierung der Corona-Schutzregeln, basierend auf der CoronaSchVO NW in der Fassung vom 12. Juni 2021:

Die aktuell geltenden Festlegungen und Beschränkungen für die Feier von Gottesdiensten und Versammlungen zur Religionsausübung haben weiter Bestand.

Weiterhin gelten beim Gottesdienst die bekannten Abstandsregeln. Dabei werden Mitglieder eines Hausstandes nicht getrennt. Eine Höchstzahlgrenze für Mitglieder desselben Hausstandes besteht derzeit in keiner der drei Inzidenzstufen (§ 4 Abs. 3 bis 5 CoronaSchVO).

§ 4 sieht inzidenzstufenabhängig weitere Ausnahmen vom Mindestabstandsgebot vor, etwa zwischen Hausständen oder für kleine Gruppen, wobei aber in beiden Fällen die sogenannte besondere Rückverfolgbarkeit (Sitzplan mit Kontaktdaten) gewährleistet sein muss (vgl. § 8 Abs. 4 CoronaSchVO) und teilweise zusätzliche Erfordernisse verlangt sind (z. B. Negativtestnachweis). Am ehesten bieten sich daher diese Möglichkeiten für besondere Gottesdienste an, wie etwa Erstkommunionfeiern, Firmfeiern und Traugottesdienste. Im Hinblick auf Gruppenbildungen ist zudem zu beachten, dass es nicht zulässig ist, Gruppen von Personen durch künstliche Zusammenfassung, gleichsam ad hoc vor der Kirchentür, zu einer Sitzgruppe zusammenzuschließen, die nicht tatsächlich zusammengehören.

Hinsichtlich des Umgangs mit nachweislich vollständig Geimpften, negativ Getesteten und Genesenen ist zu beachten: Grundsätzlich gelten auch für diese weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln, soweit nicht konkrete Ausnahmen festgesetzt sind, etwa im Hinblick auf Abstandsregeln, den Zugang zu Angeboten und Einrichtungen oder bei der Ermittlung von Teilnehmerobergrenzen. Ist ein Negativtestnachweis erfordert, entfällt diese Pflicht für Immunisierte, das heißt vollständig Geimpfte und Genesene (vgl. § 3 Abs. 3 CoronaSchVO).

In der Inzidenzstufe 1 ist der Gemeindegesang auch im Innenraum wieder zulässig,

  • wenn alle Teilnehmenden über einen Negativtestnachweis verfügen bzw. nachweislich vollständig geimpft oder genesen sind oder
  • wenn alle Teilnehmenden eine Atemschutzmaske tragen (es reicht nicht die sogenannte Medizinische Maske, vgl. § 5 Abs.1 CoronaSchVO) oder
  • wenn die Anzahl der Teilnehmenden auf jeweils eine Person pro angefangene zehn Quadratmeter Raumfläche begrenzt ist.

In jedem Fall ist beim Gesang der erweiterte Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten (vgl. § 18 Abs. 4 Ziff. 5 CoronaSchVO).

Die Teilnehmerobergrenze für Teilnehmende an Gottesdiensten und Versammlungen zur Religionsausübung im geschlossenen Raum oder unter freiem Himmel bestimmt sich inzidenzstufenabhängig nach § 18 CoronaSchVO. Im Regelfall ist weiterhin von den bisherigen Obergrenzen 250 Personen im geschlossenen Raum und 500 Personen unter freiem Himmel auszugehen, da für höhere Teilnehmerzahlen zusätzliche Erfordernisse für alle Teilnehmenden bestehen (Negativtestnachweis, besondere Rückverfolgbarkeit).

Immunisierte Personen brauchen bei der Ermittlung der Teilnehmerobergrenze nicht mitgezählt werden.

Ab der Inzidenzstufe 2 sind die Teilnehmerobergrenzen erhöht, allerdings auch für alle Teilnehmenden mit zusätzlichen Anforderungen (Negativtestnachweis) verbunden.

Bei einer Versammlung, die nicht ausschließlich aus Immunisierten besteht, sind weiterhin für alle die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln (siehe oben die Ausnahmen vom Mindestabstandsgebot) einzuhalten (vgl § 3 Abs. 3 Satz 2). Aus diesem Grund und auch zur Vermeidung von Missverständen oder Ärgernissen ist es geboten, dass Zelebranten, Diakone und liturgische Dienste im Altarraum untereinander die Hygieneregeln weiterhin uneingeschränkt beachten (z.B. keine gemeinsame Kelchkommunion), selbst wenn sie alle bereits immunisiert sind.

Ein Auslegen der Gotteslob-Bücher zur Verwendung ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass keine Weitergabe von Person zu Person erfolgt und die Bücher nach Verwendung desinfiziert werden oder vor einer Wiederverwendung eine Zeitspanne von mindestens 72 Stunden liegt.

Pfarrheime sind für alle Aktivitäten und Angebote geöffnet, die nach der CoronaSchVO zulässig sind. Dabei bestimmen sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen und Hygieneregeln inzidenzstufenabhängig nach der Art der Veranstaltung (z. B. Gremiensitzung, Katechese, Gruppenarbeit, liturgische Feier etc.). Insbesondere Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind wieder möglich (vgl. § 12 CoronaSchVO) und somit auch in den Pfarrheimen zu ermöglichen. Nähere Informationen und Auskünfte hierzu sind über die Dekanatsreferenten und -referentinnen für Jugend und Familie zu erfragen.

Pfarrbüros können für den Besucherverkehr geöffnet werden, soweit die Einhaltung der Hygiene- und Schutzstandards (vgl. dazu v.a. § 6 CoronaSchVO) gesichert ist.

Für die Gebietsanteile des Erzbistums im Bereich der Länder Hessen und Niedersachsen finden die Vorgaben für den nordrhein-westfälischen Teil entsprechende Anwendung, sofern sich durch die dortigen staatlichen Coronaregeln keine Abweichungen ergeben.

Generell hängen die konkreten Möglichkeiten immer auch von den örtlichen Vorgaben und Gegebenheiten ab, so dass nicht für jede Detailfrage von hier eine letztverbindliche Auskunft gegeben werden kann. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen Ordnungsbehörde.

Zum heutigen Tag, 10. Juni, treten einige weitere wenige Anpassungen der CoronaSchVO NW in Kraft, die ohne Auswirkungen auf die aktuellen Regeln für Gottesdiensten und Versammlungen zur Religionsausübung sind.

Über mögliche Änderungen in diesem Bereich sind die Kirchen mit dem staatlichen Stellen im Gespräch. Diese Absprachen, die sich an den Standards der CoronaSchVO ausrichten, bilden den zwingenden Regelungsrahmen für die kircheneigene Umsetzung. Das Erzbistum ist nicht befugt, nach eigenem Gutdünken die geltenden Absprachen und Beschränkungen zu lockern.

Hier geht es zur aktuellen Lesefassung.

Mit Wirkung vom 9. Juni 2021 wurde die CoronaSchVO mit einigen wenigen Modifikationen gegenüber der Vorgängerfassung fortgeschrieben. Änderungen im Hinblick auf die Feier von Gottesdiensten und Versammlungen zur Religionsausübung sind mit dieser Fortschreibung nicht verbunden.

Hier geht es zur aktuellen Lesefassung.

Das Land NRW hat seine Coronaschutzverordnung mit Wirkung ab dem 5. Juni 2021 fortgeschrieben. Sie steht auf der Internetseite des Landes NRW zur Verfügung:

Zur Coronaschutzverordnung (unter “Aktuelle Verordnungen”)

Ob sich durch diese Fortschreibung Veränderungen für Versammlungen zur Religionsausübung, insbesondere für Gottesdienste, ergeben, befindet sich derzeit in Klärung. Wir werden gegebenenfalls darüber informieren.

Nach einer Mitteilung aus der Staatskanzlei NRW entfällt bei der Feier von Freiluftgottesdiensten unter Wahrung der aktuellen Abstandsregeln nunmehr die Verpflichtung zur Sicherung der sogenannten einfachen Rückverfolgbarkeit. Das bedeutet, dass im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen in diesen Fällen die Teilnehmenden nicht mehr namentlich erfasst werden müssen.

Mit Wirkung vom 28.05.2021 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen befristet bis zum 24. Juni 2021 eine neue CoronaSchVO in Kraft gesetzt, die nach Maßgabe neu eingeführter Inzidenzstufen weitere Lockerungen der bisherigen pandemiebedingten Beschränkungen vorsieht. Ob und inwieweit sich hierdurch Änderungen im Hinblick auf Versammlungen zur Religionsausübung, insbesondere Gottesdienste, ergeben können, ist noch nicht absehbar. Bis auf weiteres bestehen daher die aktuell gültigen Regelungen und Beschränkungen fort und sind wie bisher zu beachten.

Auch für den Bereich des Landes Hessen gilt ab dem 29. Mai 2021 das Verbot des Gemeindegesangs in Gottesdiensten nur noch für die Innenräume. Bei Gottesdiensten unter freiem Himmel ist damit auch im hessischen Gebietsanteil des Erzbistums Paderborn der Gemeindegesang wieder möglich. Zudem entfällt im Land Hessen künftig die Anmeldeverpflichtung bei erwarteten Teilnehmerzahlen über 10 Personen. Allerdings war diese Anmeldeverpflichtung für die verfassten Kirchen aufgrund der generellen Absprachen mit den Behörden ohnehin ohne praktische Relevanz.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die bestehende Corona-Schutzverordnung bis zum 4. Juni 2021 verlängert.

Für Versammlungen zur Religionsausübung, insbesondere Gottesdienste, haben die derzeitigen Regelungen und Beschränkungen weiterhin Gültigkeit. Dazu zählt, dass bei Freiluftgottesdiensten der Gemeindegesang wieder erlaubt ist, insofern ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird. Außerdem muss mindestens eine Alltagsmaske getragen werden.

Die sonstigen Hygieneregelungen gelten genauso wie die Pflicht, dass die Daten der Teilnehmenden erfasst werden. Die Zahl der Teilnehmenden ist auf bis zu 500 Personen beschränkt, wobei nachweislich Vollgeimpfte und Genesene nicht mitgezählt werden.

Für die Länder Hessen und Niedersachsen liegen keine neuen Informationen vor, sodass die bisherigen Regelungen vorerst weiter bestehen.

 

Ab Samstag vor Pfingsten, dem 22. Mai 2021, ist für Freiluftgottesdienste, die nach Maßgabe der geltenden Corona-Schutzbestimmungen durchgeführt werden, der Gesang wieder zugelassen. Dabei ist für alle Teilnehmenden die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern und das Tragen zumindest einer Alltagsmaske vorgeschrieben.

Diese Änderung ergibt sich aus einer am heutigen Nachmittag veröffentlichten Fortschreibung der CoronaSchVO NW und gilt daher zunächst einmal nur für den nordrhein-westfälischen Gebietsanteil des Erzbistums Paderborn. Nähere Informationen erfolgen in der nächsten Woche.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die ab Samstag, 15. Mai, gilt.

Zur CoronaSchVO

Für den Bereich der Versammlungen zur Religionsausübung, insbesondere Gottesdienste (in geschlossenem Raum wie unter freiem Himmel), ergeben sich keine Änderungen. Das bedeutet vorerst, dass für vollständig Geimpfte / Genesene und Ungeimpfte die derzeitigen Hygiene- und Abstandsregeln (z. B. Maskenpflicht, Abstand, einfache Rückverfolgbarkeit / Kontaktdatenerfassung, kein Gesang, Zugangskontrolle etc.) in gleicher Weise weiterhin voll-umfänglich einzuhalten sind.

Ist für den Zugang zum Gottesdienst durch örtliche Verfügungen zusätzlich eine Testpflicht vorgeschrieben, so entfällt für vollständig Geimpfte / Genesene bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises diese Pflicht.

Die Corona-Schutzverordnung sieht künftig vor, dass vollständig Geimpfte / Genesene mit entsprechendem Nachweis bei der Einhaltung der absoluten Teilnehmerobergrenze (250 in geschlossenem Raum, 500 unter freiem Himmel) – natürlich unter Wahrung der Hygiene- und Abstandsregeln für alle – nicht mitgezählt werden. Dies wird für Gottesdienste in unseren Kirchen vermutlich ohne Bedeutung sein, da unter Berücksichtigung der Abstandsregeln die Teilnehmerobergrenze von 250 Personen ohnehin nicht erreicht werden kann. Anders verhält es sich bei Freiluftgottesdiensten, bei denen diese Bestimmung im Bedarfsfall künftig Anwendung finden kann.

Für den Bereich der Länder Hessen und Niedersachsen bestehen die bisherigen Regelungen ebenfalls fort.

Für das Land Hessen ist ergänzend in die dortige Verordnung aufgenommen worden, dass die Kontaktnachverfolgung „möglichst elektronisch“ geschehen soll. Die hessische Verordnung ist aktuell befristet bis zum Ablauf des 30. Mai 2021.

Die entsprechende niedersächsische Verordnung (die Regelungen zur Religionsausübung befinden sich jetzt, inhaltlich unverändert, in § 6) ist ebenfalls aktuell befristet bis zum 30. Mai 2021.

Weiterhin gilt es, eventuell bestehende örtliche Beschränkungen im Blick zu behalten.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die ab Montag, 3. Mai, gilt.

Zur CoronaSchVO

Die neue Ordnung normiert die bereits angekündigte Gleichstellung von Genesenen, doppelt Geimpften und Getesteten (§ 4 Abs. 5). Relevant werden könnte dies für den Bereich der Gottesdienste, wenn nach Minden auch andere Kreise eine Testpflicht für Gottesdienstbesucher festlegen sollten. Ansonsten ändert sich im Bereich der Gottesdienste durch die CorSchVO nichts.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die ab Freitag, 23. April, gilt.

Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Neuerungen des Infektionsschutzgesetzes. Änderungen für die Gottesdienste ergeben sich nicht.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die ab Montag, 19. April, gilt.

Änderungen für die Gottesdienste ergeben sich nicht.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die ab Mittwoch, 7. April, gilt.

Die Änderungen betreffen eine Verschärfung der sogenannten Notbremse: Künftig muss in einer Kommune der Inzidenzwert eine Woche unter 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner liegen, um die Notbremse aufzuheben. Bisher galt eine Regelung von nur drei Tagen. Änderungen für die Gottesdienste ergeben sich nicht.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die ab Montag, 29. März, gilt.

Die Regelung für die Gottesdienste (§ 1 Abs. 3) ist dabei unverändert.

Die Corona-Notbremse (§ 16) betrifft die Gottesdienste nicht unmittelbar. Den Kreisen und kreisfreien Städten bleibt aber die Möglichkeit, gem. § 16a im Einvernehmen mit dem MAGS weiter reichende Regeln zu erlassen, die auch die Gottesdienste betreffen können. Hier sind die Vorgaben der jeweiligen Kreise zu beachten.

Mit der Bitte über Ostern auf Präsenzgottesdienste zu verzichten, ist die Bundesregierung in dieser Woche auf die Kirchen zugegangen. Diese Bitte hat die Bundesregierung nun wieder zurückgezogen. In einer Neufassung der Beschlüsse der Bund-Länder-Runde, die das Bundespresseamt verschickt hat, ist die entsprechende Passage komplett weggefallen. Damit entfällt auch der dort enthaltene Satz: “Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte, religiöse Versammlungen in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen.”

Die Präsenzgottesdienste zu Ostern können damit mit klaren Hygienemaßnahmen stattfinden. Zugleich rief ein Sprecher der Deutschen Bischofskonferenz dazu auf, verantwortungsvoll zu handeln und auch Streamingangebote zu nutzen.

In der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22.03.2021 wurden unter anderem Beschlüsse zu einer „erweiterten Ruhezeit zu Ostern“ gefasst. Darin enthalten war auch die Bitte an die Religionsgemeinschaften, in dieser Zeit, also vom 01.04. bis 05.04.2021, und somit von Gründonnerstag bis Ostermontag, Gottesdienste nur virtuell durchzuführen. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz hat in einer ersten Reaktion festgestellt: „Ostern ist das wichtigste Fest für uns, Gottesdienste sind kein Beiwerk. Zu Weihnachten haben wir gezeigt, wie wir mit Vorsicht Messe feiern können“. Darauf wolle man nicht verzichten und diesen Standpunkt auch in die Gespräche mit der Politik einbringen. Wir als Erzbistum Paderborn machen uns diese Position zu Eigen.

Zwischenzeitlich hat die Bundeskanzlerin den Beschluss zur sogenannten „Osterruhe“ zurückgenommen. Damit ist Punkt 4 des Konferenzbeschlusses vom 22.03.2021 vollständig aufgehoben. Das schließt auch die vorgenannte Aussage zu Gottesdiensten in dieser Zeit ein. Somit gehen wir aktuell davon aus, dass auch die Gottesdienste von Gründonnerstag bis Ostermontag unter den bereits früher mitgeteilten Voraussetzungen und Einschränkungen gefeiert werden können.

Es bleibt den örtlichen Behörden vorbehalten, im Einzelfall aufgrund der pandemischen Lage vor Ort weitergehende Beschränkungen anzuordnen, etwa im Hinblick auf die Teilnehmerzahl oder auf die Gottesdienstdauer. Es wird daher darum gebeten, das Geschehen vor Ort und die Vorgaben der örtlichen Behörden im Blick zu halten.

Nach derzeitigem Kenntnisstand lassen sich die vorstehenden Ausführungen auch auf den hessischen und niedersächsischen Gebietsanteil des Erzbistums übertragen.

„Ich bin mir bewusst, welche Erschwernisse sich durch die fortdauernden Unsicherheiten und Änderungen für die Planung der Gottesdienste in der Karwoche und zu Ostern ergeben. Gleichwohl bin ich der Überzeugung, dass es richtig und auch verantwortbar ist, unter Beachtung aller Vorgaben und Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen die Gottesdienste zu feiern, so wie das auch zum Weihnachtsfest möglich war“, so Generalvikar Alfons Hardt.

Die Konferenz der Regierungschefs und –chefinnen der Länder mit der Bundeskanzlerin hat am 23.03.2021 einen verschärften Lockdown mit einer “mehrtägigen, sehr weitgehenden Reduzierung aller Kontakte” für die Zeit von Gründonnerstag (1. April) bis Ostermontag (5. April) beschlossen. Gründonnerstag und Karsamstag wurden demnach einmalig als Ruhetage festgelegt. Die Kirchen wurden gebeten, in dieser Zeit auf Präsenzgottesdienste zu verzichten und “religiöse Zusammenkünfte in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen”.

Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Georg Bätzing, reagierte am Dienstag auf Twitter: “Ostern ist das wichtigste Fest für uns, Gottesdienste sind kein Beiwerk. Zu Weihnachten haben wir gezeigt, wie wir mit Vorsicht Messe feiern können.” Darauf wolle man nicht verzichten und diesen Standpunkt auch in die Gespräche mit der Politik einbringen. Diese Abstimmungen dauern zur Zeit noch an. Die Entscheidungen werden schnellstmöglich an dieser Stelle bekanntgegeben.

Bei Gottesdiensten, bei denen Teilnehmerzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der coronagemäßen räumlichen Kapazität führen können, ist die Durchführung eines vorgängigen Anmeldeverfahrens verpflichtend. Im Hinblick auf die Feier der Gottesdienste des österlichen Triduums dürfte dies vermutlich der Fall sein. Daher sei vorsorglich die derzeit gültige Regelung in Erinnerung gerufen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO NRW in der ab dem 12.03.2021 gültigen Fassung). Bei der Planung der Oster-Gottesdienste ist daher diese Vorgabe zu beachten.

Für den im Bereich des Erzbistums Paderborn befindlichen Bereich des Landes Hessen gilt ebenfalls eine neue Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Für die Gottesdienste ergeben sich daraus jedoch keine Veränderungen.

Darüberhinaus informiert ein Übersichtspapier kurz und knapp über die wichtigsten Corona-Regeln des Landes.

Am 5. März sind den Verantwortlichen in den Pastoralen Räumen Hinweise für die Gestaltung der Kar- und Ostertage 2021 sowie eine in die Feier vom Leiden und Sterben Christi einzufügende Fürbitte übermittelt worden.

Was im Rahmen des örtlichen Hygienekonzepts verantwortbar möglich ist, soll auch umgesetzt werden. Die Kirchen sind zum stillen Gebet auch außerhalb der Gottesdienste möglichst offen zu halten.

  1. Palmsonntag
    Eine Palmprozession kann nur in Absprache mit den örtlichen Behörden stattfinden. In jedem Fall sollen Palmzweige gesegnet werden, die von den Gläubigen nach Hause mitgenommen werden können.
  2. Österliches Triduum
    a) Gründonnerstag
    Die Fußwaschung in der Abendmahlsliturgie muss entfallen. An deren Stelle können ggf. Zeugnisse caritativen Handelns seitens der Gemeinde während des Lockdowns gegeben werden. Die Kommunion der Gläubigen unter beiderlei Gestalten ist nicht möglich.
    Die Zelebration des Abendmahlsamts ohne Gemeinde ist nur bei Fehlen jeglicher anderen Möglichkeit der Zelebration gestattet.
    b) Karfreitag
    Es wurde eine zusätzliche Fürbitte zur Corona-Pandemie herausgegeben. Aus den anderen Fürbitten ist ggf. eine sinnvolle Auswahl zu treffen.

    Zur Kreuzverehrung der Gläubigen ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu gewährleisten. Die Verehrung geschieht nur durch eine Kniebeuge oder Verneigung. Eine Berührung des Kreuzes ist nicht gestattet. Alternativ verehrt nur der Zelebrant das hl. Kreuz, während die Gläubigen in den Bänken bleiben und gemeinsam in einer kurzen Stille verharren.
    Kreuzwege im Freien können nur in Abstimmung mit den örtlichen Behörden und gemäß Hygienekonzept stattfinden.
    c) Ostern
    Lichtfeier
    Die Bereitung der Osterkerze geschieht nur im kleinen Rahmen mit möglichst wenigen Teilnehmern rund um das Feuer. Ggf. können Haus-Osterkerzen in den Kirchen zur Mitnahme bereitgestellt werden.
    Es sollte die Kurzfassung des Exsultet vorgetragen werden.
    Wortgottesdienst
    In diesem Jahr sollten nur drei alttestamentliche Lesungen, ggf. in Kurzfassung vorgetragen werden. Die neutestamentliche Epistel ist immer zu nehmen.
    Tauffeier
    Eine Feier der Taufe ist nicht möglich, wohl aber die Segnung des Taufwassers und das Taufgedächtnis.
    Manchem Gläubigen ist es ein Anliegen, auch zu Hause Weihwasser zu haben. Ggf. können kleine Fläschchen zur Mitnahme bereitgestellt werden. Die Weihwasserbecken in den Kirchen bleiben weiterhin leer.

Am kommenden Montag, 8. März, tritt eine weitere Fortschreibung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, befristet bis zum 28. März 2021, in Kraft.

Die Neufassung ergibt weiterhin keine Veränderung der Rechtslage in Bezug auf die Religionsausübung, insbesondere die Feier von Präsenzgottesdiensten.

Gleiches gilt auch für die hessischen Gebietsanteile unseres Erzbistums. Für das Land Niedersachsen
liegen noch keine Informationen vor.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, dass auch Seelsorger und Seelsorgerinnen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot gemacht werden kann. Hierzu werden vermehrt auch Arbeitgeberbescheinigungen angefordert.

Im Hinblick auf die Diskussion um sogenannte „Impfdrängler“ wird darauf hingewiesen, dass diese Regelung ausschließlich solche Seelsorger und Seelsorgerinnen betrifft, die ständig und mit einem hauptamtlichen Seelsorgeauftrag in einer entsprechenden Einrichtung tätig sind.

Auch vom Katholischen Büro in Düsseldorf sind die NRW-Diözesen zur engen Auslegung des Impfangebotes für Seelsorger und Seelsorgerinnen angehalten.

Sollten Seelsorger oder Seelsorgerin situativ in eine Einrichtung gehen, sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu beachten. In der Regel gibt es in allen Einrichtungen zusätzlich die Möglichkeit eines Schnelltests.

Zum heutigen Tag ist eine weitere Fortschreibung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, befristet bis zum 07.03.2021, in Kraft getreten. Die Neufassung ergibt weiterhin keine Veränderung der Rechtslage in Bezug auf die Religionsausübung, insbesondere die Feier von Präsenzgottesdiensten.

Gleiches gilt auch für die hessischen und niedersächsischen Gebietsanteile des Erzbistums.

In der ersten Märzwoche wollen die Regierungschefinnen und –chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin die weitere Entwicklung beraten.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Coronaschutzverordnung, die bis zum 14.02.2021 befristet war, zunächst ohne wesentliche Änderungen um eine Woche bis zum 21.02.2021 verlängert, um nächste Woche die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom vergangenen Mittwoch in Landesrecht umzusetzen.

Für den Bereich der Religionsausübung, insbesondere die Feier von Gottesdiensten, ergeben sich dadurch keine Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen.

Auch die Fortschreibungen der Verordnungen der Länder Hessen und Niedersachsen enthalten diesbezüglich aktuell keine Änderungen.

Es bleibt insoweit für das Erzbistum Paderborn bei den derzeitigen Regelungen.

Mit dem Schreiben vom 22.01.2021 zur aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen wurde mitgeteilt, dass die Anzeigepflicht für Gottesdienste mit mehr als zehn Teilnehmenden nicht für Religionsgemeinschaften gilt, die generelle Absprachen mit den zuständigen Behörden getroffen haben. Zu diesen Religionsgemeinschaften gehören auch die katholischen Diözesen im Land Hessen, somit auch das Erzbistum Paderborn mit seinem Dekanat Waldeck. Diese Regelung ist zwischenzeitlich durch einen gemeinsamen Erlass des hessischen Innenministeriums und des hessischen Sozialministeriums an die kommunalen Körperschaften bestätigt worden:

„Nach § 1 Abs. 2a Satz 3 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) sind Zusammenkünfte im Sinne des Satz 1 der Vorschrift dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde.

Derartige Absprachen bestehen auf Bundes- und Landesebene seit dem Frühjahr 2020 in Gestalt von Selbstverpflichtungen und Hygieneplänen von Religionsgemeinschaften, welche die Einhaltung der Pläne und Verpflichtungen organisatorisch gewährleisten können und dies auch zugesichert haben.

Im Einzelnen bestehen Absprachen mit folgenden Religionsgemeinschaften bzw. Organisationen, so dass die Gottesdienste dieser Gemeinschaften und ihrer Untergliederungen keiner individuellen Anzeige mehr bedürfen:

[…]

2. Katholische Diözesen (Deutsche Bischofskonferenz):
a) Bistum Fulda,
b) Bistum Limburg,
c) Bistum Mainz,
d) Erzbistum Paderborn;

[…]“

(Auszug aus dem gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport und dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zur Anzeige von Gottesdiensten)

Auf der Grundlage der auf Bundesebene am 19.01.2021 gefassten Beschlüsse hat das Land Nordrhein-Westfalen seine Corona-Schutzverordnung mit Wirkung vom kommenden Montag, dem 25.01.2021, befristet bis zum Ablauf des 14.02.2021, fortgeschrieben.

Danach sind Präsenzgottesdienste unter Einhaltung der derzeit geltenden Beschränkungen und Vorgaben wie bisher weiter möglich.

Hinsichtlich der Maskenpflicht im Gottesdienst und in anderen Versammlungen zur Religionsausübung gilt nunmehr die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Medizinische Masken im Sinne der Corona-Schutzverordnung sind die sogenannten OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95). Ausgenommen von der Maskenpflicht sind weiterhin die liturgischen Dienste im Altarraum. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Gottesdienst stellt künftig eine Ordnungswidrigkeit dar.

Bezüglich der Verpflichtung zur Meldung von Präsenzgottesdiensten an die örtliche Behörde wird auf die bereits geltende Informationspflicht im Bereich des Erzbistums Paderborn verwiesen, wie im Schreiben vom 15.12.2020 (vgl. dort Ziffer 11.) bekannt gemacht. Nach Mitteilung des Katholischen Büros in Düsseldorf geht die Staatskanzlei davon aus, dass die grundsätzliche Mitteilung an die örtliche Behörde, dass Gottesdienste in Präsenz gefeiert werden, ausreicht. Insofern bedarf es keiner fortwährenden Übersendung der wöchentlichen Gottesdienstpläne. Die auf Bundesebene beschlossene Regelung, dass Zusammenkünfte zur Religionsausübung mit mehr als zehn Teilnehmenden spätestens zwei Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, findet auf die beiden großen Kirchen in Nordrhein-Westfalen aufgrund der getroffenen eigenen Regelungen keine Anwendung.

Für den Bereich des Landes Hessen (Dekanat Waldeck) ist die insoweit einschlägige Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen bereits mit Wirkung vom 23.01.2021, ebenfalls befristet bis zum Ablauf des 14.02.2021, fortgeschrieben worden. Auch hier gilt, dass die Feier von Präsenzgottesdiensten unter den gegenwärtig geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen weiterhin zulässig ist. Auf folgende zusätzliche Punkte wird zusätzlich verwiesen:

Die Verordnung legt nunmehr ebenfalls fest, dass bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen medizinische Masken als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden sind. Medizinische Masken im Sinne dieser Ordnung sind OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95.

Gemeindegesang ist in der neuen hessischen Corona-Verordnung nunmehr auch ausdrücklich untersagt. Dies entspricht den bereits geltenden Vorgaben des Erzbistums Paderborn.

Für die auf Bundesebene beschlossene Anzeigepflicht bei Zusammenkünften von mehr als zehn Personen zur Religionsausübung, die auch in die hessische Corona-Verordnung aufgenommen wurde, gilt das oben für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen Ausgeführte entsprechend. In der Begründung zur hessischen Corona-Verordnung wird hierzu klargestellt: „Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde, wie dies etwa bei den gut funktionierenden Absprachen und Selbstverpflichtungen der Religionsgemeinschaften der Fall ist.“ Die katholischen Diözesen im Land Hessen fallen unter die hier angesprochenen Religionsgemeinschaften.

Für den Bereich des Landes Niedersachsen liegen die Neuregelungen noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass sich diese für die das Erzbistum Paderborn betreffenden Punkte im Rahmen der nordrhein-westfälischen und hessischen Vorgaben bewegen werden.

Für den gesamten Bereich des Erzbistums Paderborn ist es weiterhin erforderlich, sich über die jeweilige örtliche Rechtslage zu informieren, da die Behörden vor Ort befugt sind, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen weitergehende Beschränkungen zu verfügen, die dann zusätzlich zu beachten sind.

Ergänzend zu den weiterhin geltenden Regeln für Gottesdienste gibt es folgende Empfehlungen:

  1. Spendung des Blasius-Segens
    Die Segnung der Kerzen erfolgt nach der im Benediktionale vorgesehenen Form (S. 52). Am Altar wird einmal eine der vorgesehenen Segensformeln laut gesprochen (ohne Segensgestus), dann folgt der Einzelsegen mit den gekreuzten Kerzen durch den Priester oder Diakon (nur Segensgestus ohne Worte). Zum Einzelsegen ist ein Mund-/Nase-Schutz zu tragen.
    Sofern ein Laie in einem von ihm geleiteten Wortgottesdienst den Blasius-Segen erteilen soll, muss dies rechtzeitig im Generalvikariat beantragt werden.
  2. Austeilung der Asche
    Bei der Segnung der Asche soll möglichst wenig Weihwasser verwendet werden, damit die Asche nicht klumpt. Nach der Segnung der Asche wird einmal laut eine der vorgesehenen Spendeformeln gesprochen (Messbuch S. 79). Vor der Austeilung der Asche sind die Hände zu reinigen und zur Austeilung der Asche ist ein Mund-/Nase-Schutz zu tragen. Anschließend wird die Asche schweigend aufs Haupt gestreut (ohne Berührung).

Sowohl beim Blasius-Segen, als auch bei der Austeilung der Asche sind Berührungen zu vermeiden.

Im Gefolge der Konferenz der Regierungschefs und –chefinnen der Länder mit der Bundeskanzlerin am 05.01.2021 hat das Land Nordrhein-Westfalen die neue Fassung der Corona-Schutzverordnung mit Wirkung vom 11.01.2021, befristet bis zum 31.01.2021, veröffentlicht. Im Hinblick auf die Feier von Präsenzgottesdiensten ergeben sich gegenüber der derzeit gültigen Rechtslage keine Veränderungen.

Das bedeutet, dass Präsenzgottesdienste unter Einhaltung der am 15.12.2020 und 17.12.2020 genannten Kriterien weiterhin gefeiert werden können.

Sollte es durch örtliche Allgemeinverfügungen verbindliche weitergehende Beschränkungen geben, sind diese vor Ort zu beachten.

Die Umsetzung der vorgegebenen Kriterien auf die konkrete Situation vor Ort hin und die damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen können naturgemäß nur vor Ort getroffen werden, da die Situationen und Rahmenbedingungen sehr verschieden sind. Zuständig für die Umsetzung und Entscheidungen ist der Ortspfarrer, der sich mit seinen Gremien beraten sollte.

Generalvikar Hardt erinnert an die Verpflichtung der Pfarrer, auch bei der Absage von Präsenzgottesdiensten die hl. Eucharistie für die ihnen anvertrauten Gläubigen zu feiern (vgl. can. 534 CIC).

Auch für die Bereiche der Länder Hessen und Niedersachsen ergeben sich nach aktuellem Kenntnisstand keine Änderungen.

Die geltenden staatlichen Regeln ermöglichen weiterhin die Feier von Gottesdiensten auch unter Teilnahme von Gläubigen.

Es hat sich bisher gezeigt, dass bei Einhaltung der vorgegebenen Kriterien und mit den erarbeiteten Hygienekonzepten es möglich ist, Gottesdienste auch unter Teilnahme von Gläubigen zu feiern, ohne die Mitfeiernden einer erhöhten Infektionsgefahr auszusetzen.

Viele Gläubige erwarten, dass die Kirche auch unter den notwendigen Beschränkungen die Sakramente feiert. Insbesondere die gemeinsame Feier der Eucharistie stellt nicht eine beliebige Lebensäußerung der Kirche neben anderen dar. Sie ist, wie das II. Vatikanische Konzil sagt, „Quelle und Höhepunkt“ (vgl. Lumen gentium 11) des ganzen christlichen Lebens. Sie konstituiert im Tiefsten das Kirche-sein als katholische Christinnen und Christen.

Diese Überlegungen rechtfertigen es in der gegenwärtigen Lage nicht, zentral ein generelles Verbot für alle Präsenzgottesdienste auszusprechen.

In Abstimmung mit Erzbischof Hans-Josef Becker nimmt Generalvikar Alfons Hardt Stellung zur Entscheidung, Weihnachtsgottesdienstfeiern in Präsenz unter verschärften Corona-Auflagen zu ermöglichen:

„Die gemeinsame liturgische Feier des Hochfestes der Geburt des Herrn ist für viele Christinnen und Christen die Herzmitte des Weihnachtsfestes. Das Geheimnis der Menschwerdung Gottes, das wir zu Weihnachten feiern, berührt die Seele der Menschen. Viele Gläubige erwarten zu Recht, dass die katholische Kirche die Sakramente feiert. Auch deshalb ist es dem Erzbistum Paderborn ein Anliegen, dass zu Weihnachten Gottesdienste, insbesondere die Feier der Eucharistie, in Präsenz, unter unbedingter Einhaltung der gültigen Corona-Auflagen, stattfinden können. Weihnachtsgottesdienste sind in dieser Krisenzeit ein wichtiges Zeichen des Trostes und der Geborgenheit.

Das Erzbistum Paderborn steht zu seiner Entscheidung, Gottesdienstfeiern zu Weihnachten unter den nochmals verschärften Corona-Auflagen generell zu ermöglichen. Zugleich respektiert es unterschiedliche Perspektiven und bittet um eine Versachlichung der Diskussion.

Die Erfahrungen aus den vergangenen Monaten zeigen, dass die Gläubigen beim Gottesdienstbesuch mit den Vorgaben und Auflagen äußerst umsichtig und verantwortungsvoll umgehen. Das macht uns sicher, dass die Gläubigen diesem Gebot der Stunde auch beim Besuch der Weihnachtsgottesdienste – ganz im Sinne der christlichen Nächstenliebe – nachkommen. Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina bestätigt beiden großen Kirchen mit Blick auf die Einhaltung der coronabedingten Abstands- und Hygieneauflagen ein besonders regelkonformes Verhalten.

Das Erzbistum Paderborn ist ein Flächenbistum mit unterschiedlichen Regionen, mit ländlich geprägten Gegenden und mit Ballungszentren. Ebenso unterschiedlich stellt sich das Corona-Infektionsgeschehen dar. Wenn sich einzelne Kirchengemeinden aufgrund hoher regionaler Corona-Infektionszahlen dazu entscheiden, zu Weihnachten keine Präsenzgottesdienste zu feiern, respektieren wir dies selbstverständlich. Gleichzeitig gibt es Regionen in unserem Erzbistum mit niedrigeren Fallzahlen, die den Verantwortlichen vor Ort mehr Raum für die Planung und Feier von Gottesdiensten ermöglichen. In den vergangenen Wochen haben viele Menschen große Kreativität entfaltet und viel Einsatz gezeigt, um Möglichkeiten zu schaffen, damit Präsenzgottesdienste regelkonform und sicher stattfinden können, sei es in geschlossenen Räumen oder im Freien. Für dieses Engagement bedanke ich mich, auch im Namen von Erzbischof Hans-Josef Becker, ausdrücklich bei allen Mitwirkenden.

Auch für die Menschen, die sich dazu entscheiden, Gottesdienste zuhause, durch TV, Radio oder Internet mitzufeiern, stellt das Erzbistum zahlreiche Informationen und Angebote zur Verfügung. Sicher kann dies Vielen einen Gottesdienst in der Kirche nicht ersetzen. Aber es ist in diesem besonderen Jahr eine Möglichkeit, sich gedanklich miteinander zu verbinden, um so das Geheimnis der Menschwerdung Gottes zu feiern. Unser Dank gilt daher auch all denjenigen, die an der Umsetzung dieser Alternativangebote gearbeitet haben.

Wir befinden uns in einer außergewöhnlichen Situation, die Zusammenhalt, Rücksicht und Respekt erfordert. Mit Weihnachtsgottesdiensten, ob virtuell oder in Präsenz, und mit vielen anderen Aktivitäten tritt die Kirche der drohenden Vereinsamung vieler Menschen entgegen und kommt ihrem Auftrag nach, Menschen in schweren Zeiten Hoffnung zu spenden.“

Auch die 63. Aktion Dreikönigssingen muss aufgrund der Corona-Pandemie in veränderter Form stattfinden. In enger Abstimmung mit den Trägern auf Bundesebene und mit Blick auf die aktuelle Lage wird daher allen Sternsingergruppen dringend empfohlen auf die Besuche der Menschen an den Haustüren zu verzichten. Aufgrund des Infektionsgeschehens ist es leider nicht verantwortbar, dass die Sternsinger zu Jahresbeginn von Haus zu Haus ziehen.

Stattdessen sollte auf ein sicheres und kontaktloses Sternsingen mit alternativen Aktionsformen gesetzt werden: Die Verteilung von Segenspaketen in die Briefkästen, die Vorbereitung von digitalen Sternsingerbesuchen, die Auslage von Segensbriefen in Kirchen oder Bäckereien und viele weitere Formen sind trotz der Pandemie möglich. Die entsprechenden Ideen und Materialien werden fortlaufend auf www.sternsinger.de erweitert.

Mit Blick auf Alten- und Pflegeeinrichtungen wird empfohlen frühzeitig Kontakt aufzunehmen, um die Risikogruppen beispielsweise über Filmaufnahmen zu erreichen. Die Aktion Dreikönigssingen wird bis zum 2. Februar 2021 verlängert, um den Gruppen vor Ort die Möglichkeit zu geben neue Formate umzusetzen.

Außerdem sollte bei Aufrufen zu Einzelspenden (Segenspakete, Pfarrbriefe etc.) immer darauf geachtet werden, wo immer möglich die Bankverbindung der Kirchengemeinde anzugeben oder die Bankverbindung des Kindermissionswerkes zu verwenden. Die Kirchengemeinde ist eine kirchliche juristische Person des öffentlichen Rechts und darf für Spenden, die nach dem Spenderwillen für einen anderen gemeinnützigen Zuwendungsempfänger bestimmt sind und die sie an ebendiesen Empfänger weiterleitet wie z.B. an das Kindermissionswerk (sogenannte Durchlaufspenden), Spendenbetätigungen ausstellen. Der BDKJ-Diözesanverband sendet den Kirchengemeinden dafür jedes Jahr eine Muster-Spendenbestätigung zu. Diese Möglichkeit hat der BDKJ-Diözesanverband als juristische Personen des privaten Rechts nicht, weshalb die Kontoverbindung nur der Weiterleitung der gesammelten Spenden dient. Aufgrund der besonderen Situation und der damit verbundenen vielfältigen Wege, wird es wahrscheinlich dieses Mal nur schwer oder gar nicht möglich sein ein endgültiges Sammelergebnis auf regionaler Ebene bekannt zu geben. Unser alle Pflicht ist natürlich, dass jede Spende über die verschiedensten Wege beim Kindermissionswerk ankommt.

Bei Fragen oder Problemen unterstützt der BDKJ-Diözesanverband auch zwischen den Feiertagen. Anfrage sind zu richten an: info@bdkj-paderborn.de oder senden Sie eine Rückrufbitte mit Angabe der Telefonnummer.

Die bundesweite Pressemitteilung und weitere Informationen zur Aktion Dreikönigssingen im Erzbistum finden Sie auf der Seite des BDKJ.

Das Katholische Büro Düsseldorf hat weitere Informationen zu den Vorgaben für Gottesdienste herausgegeben. Diese sind ergänzend zu beachten.

  1. Ab einem 7-Tage-Inzidenzwert von 35 in der Kommune besteht bei Freiluftgottesdiensten grundsätzlich (nicht erst ab einer Teilnehmerzahl von 25 Personen) die Pflicht zum Tagen einer Alltagsmaske. Selbstverständlich bleibt es bei der durchgängigen Verpflichtung zum Tagen einer Alltagsmaske bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen. Ausgenommen bleiben die liturgischen Dienste im Altarraum.
  2. In Kommunen, in denen die 7-Tage-Inzidenz über einem Wert von 200 liegt, gelten für Gottesdienste folgende zusätzliche Regeln:
    – Verkürzung der Gottesdienstdauer auf 45 Minuten.
    – Reduzierung der Teilnehmerzahl in der jeweiligen Kirche um 30%, bezogen auf die pandemiebedingt reduzierte Platzzahl.
    – Begrenzung der Teilnehmenden auf 250 bei Freiluftgottesdiensten.

Aufgrund der derzeitigen besorgniserregenden Corona-Infektionszahlen und des damit verbundenen Lockdowns bleiben die Katholischen Öffentlichen Büchereien (KÖB) in den Kirchengemeinden des Erzbistums Paderborn vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 vorübergehend geschlossen. Während dieses Zeitraums sind auch keine Ersatzangebote wie kontaktlose Ausleihen, Bücherfenster, Lieferdienste oder ähnliches möglich.

Nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ist die Ausleihe in Bibliotheken nur zulässig, sofern sie Literatur für termingebundene Prüfungsleistungen bereitstellen. (CoronaSchVO §6, Abs. 4 in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung). Das trifft auf das Medienangebot der Katholischen Öffentlichen Büchereien im Erzbistum weitestgehend nicht zu.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KÖBs.

Die Evangelische Kirche von Westfalen hat am 15. Dezember ihren Kirchengemeinden empfohlen, auf Präsenzgottesdienste bis zum 10. Januar zu verzichten. Das Erzbistum Paderborn bezieht dazu wie folgt Stellung:

Wir respektieren die Empfehlung der Evangelischen Kirche von Westfalen. Andere evangelische Landeskirchen halten dagegen an der Feier von Präsenzgottesdiensten fest. Das tun wir auch im Erzbistum Paderborn.

Wir würden im Erzbistum Paderborn keine Entscheidung treffen, die – nach aller Wahrscheinlichkeit und Plausibilität – dazu führen könnte, das Infektionsgeschehen zu erhöhen. Wir orientieren uns daher bei unserem Vorgehen auch an dem, was die Wissenschaft sagt. Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina hat schon in der vergangenen Woche betont: „Die beiden großen Kirchen gehören zu den besonders regelkonformen Institutionen mit Blick auf die Einhaltung der coronabedingten Abstands- und Hygieneauflagen.“ Zwar hat sich das Infektionsgeschehen seitdem weiter zugespitzt. Aber die Gottesdienste – gerade an Weihnachten – finden auch unter noch einmal deutlich verschärften Bedingungen statt. Neben den zugespitzten staatlichen Vorgaben – so ist der Gemeindegesang etwa grundsätzlich untersagt – haben die Verantwortlichen vor Ort, sehr verantwortungsvolle Konzepte entwickelt. Es gibt in vielen Pfarreien eine deutlich höhere und vielfältigere Zahl an Gottesdiensten mit nach oben klar begrenzten Teilnehmerzahlen, es gibt Anmeldesysteme, Gottesdienste werden im Freien gefeiert und für diejenigen, die aus welchen Gründen auch immer, den Gottesdienst nicht vor Ort mitfeiern können oder möchten, gibt es Gottesdienstüberragungen im Internet. In den Gottesdiensten sind zudem natürlich die Abstands-, und Hygieneregeln einzuhalten. Alle diese Maßnahmen zeigen, dass es auch für uns und für alle Verantwortlichen in den Pfarreien in unserem Erzbistum, ein zentrales Ziel ist, die Gesundheit der Menschen zu schützen. Niemand handelt hier fahrlässig.

In der allgemeinen Öffentlichkeit wird die Entscheidung für Präsenzgottesdienste von vielen dennoch sehr kritisch gesehen. Dabei wird übersehen, dass Gottesdienste gerade in dieser Zeit für die Menschen, die sie mitfeiern, ein wichtiges Zeichen der Solidarität, des Trostes, der Hilfe und auch der Geborgenheit sind. Gottesdienste können Menschen Halt und Kraft geben. Im Frühjahr wurden die Kirchen beim ersten Lockdown von vielen Seiten kritisiert, weil sie freiwillig auf Präsenzgottesdienste verzichtet haben: „Wo war die Kirche? Wo hat sie den Menschen Halt gegeben?“ Diese Kritik haben wir uns zu Herzen genommen und möchten den Menschen, für die das sehr zentral ist, die Möglichkeit geben – unter sehr strikten Rahmenbedingungen – Halt, Trost und Zuversicht in der Mitfeier von Gottesdiensten zu finden.

Die 63. Aktion Dreikönigssingen wird im kommenden Jahr ebenfalls nicht so stattfinden können, wie gewohnt. Aber es gibt zahlreiche Möglichkeiten den Segen der Sternsinger auf anderen Wegen zu den Menschen zu bringen.

Das Kindermissionswerk hat dazu viele Vorschläge, wie der Segen auch in diesem Jahr kontaktlos und kreativ in die Welt gebracht werden kann.

Mit dem heutigen Tag hat das Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 fortgeschrieben. Nach diesen Maßgaben und aufgrund entsprechender Vereinbarungen des Katholischen Büros Düsseldorf mit der Staatskanzlei ergeben sich für das Erzbistum Paderborn ab dem 16. Dezember 2020, aktuell befristet bis zum 10. Januar 2021, folgende Vorgaben:

  1. Gottesdienste können weiterhin unter Beachtung der derzeit geltenden Hygiene- und Abstandsregelung einschließlich der nachfolgend genannten Bedingungen stattfinden.
  2. Weiterhin besteht die durchgängige Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske im Gottesdienst in geschlossenen Räumen (ausgenommen die liturgischen Dienste im Altarraum), bei Gottesdiensten im Freien besteht die Maskenpflicht ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen.
  3. Es gilt die bisherige Abstandsregel von 1,5 Metern Mindestabstand, ausgenommen Personen desselben Hausstandes. Die Abstandsregelungen können nicht durch die sogenannte besondere Rückverfolgbarkeit (Sitzplan) ersetzt werden.
  4. Die absolute Teilnehmerobergrenze für Gottesdienste unter Wahrung der geltenden Abstands-und Hygieneregeln beträgt weiterhin 250 Personen in geschlossenen Räumen und 500 Personen im Freien.
  5. Die Kontaktdaten der Teilnehmenden bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen sind zu erfassen (einfache Rückverfolgbarkeit). Bei Gottesdiensten im Freien bedarf es keiner Erfassung der Kontaktdaten, es ist jedoch für eine Abgrenzbarkeit und für geregelte Zu- und Abgänge zum abgegrenzten Bereich Sorge zu tragen.
  6. Beerdigungen (gemeint sind Beisetzungsfeiern am Grab) bleiben unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln ohne Obergrenze zulässig. Zwischen nahen Angehörigen darf der Mindestabstand unterschritten werden. Beim Unterschreiten des Mindestabstandes für nahe Angehörige sind für diese die Kontaktdaten zu erfassen (einfache Rückverfolgbarkeit).
  7. Für Gottesdienste, bei denen Teilnehmerzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der coronagemäßen räumlichen Kapazität führen können, ist die Durchführung eines vorgängigen Anmeldeverfahrens verpflichtend. Das dürfte insbesondere für die Weihnachtsgottesdienste anzunehmen sein.
  8. Der Gemeindegesang im Gottesdienst ist untersagt. Das gilt sowohl für Gottesdienste in geschlossenen Räumen wie auch im Freien.
  9. Chorgesang und Instrumentalmusik sind im Gottesdienst weiter möglich. Hierbei gilt für die Sängerinnen und Sänger sowie für Blasinstrumente eine Abstandsregel von zwei Metern untereinander. Zwischen Darstellenden und Publikum muss ein Mindestabstand von vier Metern gesichert werden.
  10. Zur Vorbereitung auf die Mitgestaltung der Liturgie dürfen Chöre und Scholen unter Wahrung der Hygiene- und Abstandsregeln auch weiterhin proben, da diese Proben als Annex zur Liturgie gesehen werden.
  11. Für alle Gottesdienste besteht eine Informationspflicht an die örtlichen Behörden, d.h. der örtlichen Behörde (im Regelfall das Ordnungsamt) ist mitzuteilen, wann und wo Gottesdienste gefeiert werden. Dabei sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass diese Gottesdienste unter Beachtung der Vorgaben der Corona-Schutzverordnung und der mit der Staatskanzlei in Düsseldorf abgesprochenen kircheninternen Regeln gefeiert werden.
  12. Das Kindermissionswerk schreibt auf seiner Homepage, dass angesichts der aktuellen Lage Ideen für ein kontaktloses Sternsingen gesammelt werden. Die Sternsinger werden daher im nächsten Jahr nicht von Haus zu Haus gehen. Die am 02. Dezember 2020 mitgeteilten Hygieneregeln für das Dreikönigssingen in Nordrhein-Westfalen 20/21 haben insoweit keine Geltung mehr. Sobald detailliertere Informationen seitens des Kindermissionswerkes vorliegen, wird darüber informiert.
  13. Krippenspiele im Gottesdienst sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen möglich. Das beinhaltet auch das vorgängige Einüben eines solchen Krippenspiels.
  14. Die Pfarrbüros sind, abgesehen von dringenden Notfällen, für den Publikumsverkehr zu schließen. Gleichzeitig ist die Erreichbarkeit des Pfarrbüros sicherzustellen. Pfarrheime können unter Beachtung der geltenden Hygieneregeln und der Corona-Schutzverordnung genutzt werden.

Die Corona-Schutzverordnung sieht in §16 die Möglichkeit vor, dass die örtlichen Behörden (Kreise und kreisfreie Städte) bei Überschreiten des 7-Tages-Inzidenzwertes von 200 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen. Es ist daher erforderlich, sich vor Ort auf dem Laufenden zu halten, ob es weitergehende örtliche Beschränkungen gibt. Diese Vorgaben sind dann einzuhalten. Soweit sich hierdurch zusätzliche Beschränkungen für die Feier von Gottesdiensten ergeben, wird um zusätzliche Mitteilung gebeten.

Im Hinblick auf die besonderen Verhaltensregeln in Gottesdiensten wird empfohlen, insbesondere an den Weihnachtstagen, zu Beginn des Gottesdienstes entsprechende Verhaltenshinweise zu geben, damit sich alle Teilnehmenden an die Vorgaben (Abstandgebot, kein Gesang, u. a.) halten.

Für den hessischen Gebietsanteil (Dekanat Waldeck) schreibt die aktuelle „Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung“ des Landes Hessen mit Wirkung vom 16. Dezember 2020, ebenfalls befristet bis zum 10. Januar 2021, die bisher schon bekannten Vorgaben für Gottesdienste fort (§ 1 Abs. 2a). Zusätzlich gilt, dass, sofern die gottesdienstliche Versammlung eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, die Teilnahme nur nach einem vorherigen Anmeldeverfahren erfolgen soll. Die Pressemitteilung der Hessischen Landesregierung vom 14. Dezember 2020 nennt zudem ausdrücklich den „Verzicht auf gemeinsames Singen“ in Gottesdiensten. Aktuell sind noch Gespräche des Landes mit den Kirchen vorgesehen.

Für den niedersächsischen Gebietsanteil (Katholische Kirchengemeinde St. Georg Bad Pyrmont) gilt weiterhin §9 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, aktuell in der Fassung vom 12. Dezember 2020 und gleichfalls befristet bis zum 10. Januar 2021. Der Text des §9 ist gegenüber der bisher geltenden Vorgängerfassung unverändert geblieben.

Auch für den hessischen und niedersächsischen Gebietsanteil gilt der Hinweis, dass die örtlichen Behörden über die Landesregelung hinausgehende Vorgaben festlegen können, die auch Gottesdienste betreffen können und die dann zu beachten sind.

Für Krippenspiele oder andere „szenische“ Aufführungen wie Singspiele oder Kindermusicals in Schulen oder Kirchen sind weder die VG Musikedition noch die GEMA zuständig, so dass die Pauschalverträge des VDD mit den Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Musikedition keine Befreiung von der Genehmigungspflicht für solche Aufführungen vorsehen können. Aus diesem Grund sind die Aufführungsrechte beim jeweiligen Rechteinhaber vor der Aufführung einzuholen.

Einige Verlage haben jedoch die VG Musikedition mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt. Zu diesen Verlagen gehören

  • Strube Verlag,
  • Bärenreiter Verlag,
  • Musikverlag Dr. J. Butz,
  • Edition Seebär Musik Stephen Janetzko,
  • Verlag Merseburger Berlin GmbH,
  • Musica aeterna,
  • Musikverlag Hayo e.K.,
  • Feedback Musikverlag,
  • Bellmann Musik e.K.
  • RPA Verlag GmbH und
  • Notenwerkstatt/Martin Schlu.

Für die Einholung einer Genehmigung kann das auf der Homepage der VG Musikedition eingestellte Formular zur „Mitteilung der Aufführung” genutzt werden. Der ausgefüllte Bogen ist zur Meldung an die VG Musikedition zu senden. Informationen über die Höhe der Vergütungssätze sind ebenfalls diesem Bogen zu entnehmen. Sind die Inhalte, die für eine Aufführung genutzt werden sollen, von anderen als den in diesem Schreiben aufgeführten Verlagen, ist bei diesen Verlagen direkt die erforderliche Genehmigung einzuholen.

Die erforderliche Genehmigung ist stets vor der Aufführung beim jeweiligen Rechteinhaber einzuholen. Erhält die VG Musikedition eine Aufführungsmitteilung erst nach der Aufführung, ist sie berechtigt, die doppelte Vergütung zu berechnen.

Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat das Gespräch mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Musikedition gesucht, um die rechtlichen Fragen bezüglich der bestehenden Gesamtverträge für die Übertragung über das Internet zu klären. Es ist gelungen, mit den Verwertungsgesellschaften die zunächst befristete Einigung, die es gestattet, Gottesdienste und andere liturgische Feiern über kircheneigene Internetpräsenzen zu übertragen, langfristig bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Es ist dabei unerheblich, ob der Gottesdienst bzw. die liturgische Feier zeitgleich über einen Stream oder auch zeitversetzt durch späteren Abruf übertragen werden soll. Für beide Übertragungsvarianten sind die Rechte eingeholt.

Dazu wurde zunächst die Vereinbarung mit der GEMA zur Abdeckung der Nutzung von noch urheberrechtlich geschützten Werken der Musik in Gottesdiensten und anderen liturgischen Feiern verlängert. Die Vereinbarung erfasst das Live-Streamen über das Internet, die Aufnahme auf Audioträger, um diese an die Gläubigen in der Pfarrei bzw. Gemeinde kostenfrei zu verteilen und schließlich auch die Aufnahme auf CD, MP3 oder andere Träger oder auch auf Internetportale (YouTube, Facebook usw.) zum Abspielen der Musikstücke während eines Gottesdienstes oder einer anderen liturgischen Feier, die beispielsweise unter freiem Himmel oder in großen Hallen, in denen die Hygienekonzepte eingehalten werden können, stattfinden.

Mit der VG Musikedition ist eine Vereinbarung ebenfalls bis 31. Dezember 2022 getroffen worden. Der Pauschalvertrag zwischen der VG Musikedition und dem VDD wird danach dahingehend erweitert, dass die Berechtigten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 das Recht erhalten, Lieder/Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten über das Internet den Gläubigen zu Verfügung zu stellen. Eine zeitliche Beschränkung (vorher 72 Std.) für ein Belassen der Liedtexte und/oder -noten besteht nicht weiter.

Das Katholische Büro Düsseldorf hat gemeinsam mit der Staatskanzlei Regeln für das Dreikönigssingen 2021 in Nordrhein-Westfalen verbindlich abgesprochen. Unter Beachtung dieser Regeln kann die Sternsingeraktion coronagerecht durchgeführt werden.

Bei Anfragen der örtlichen Behörden kann auf diese Absprache Bezug genommen werden.

Das Kindermissionswerk hat zudem ein passendes Hygienekonzept entwickelt.

Infolge der Beschlüsse der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin hat das Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Schutzverordnung NW befristet bis zum 20.12.2020 neu gefasst.

Für das Erzbistum Paderborn folgt daraus, dass die aktuell geltenden Regelungen im bisherigen Umfang fortbestehen. Folgendes ist zusätzlich zu beachten:

  1. Die Abstandsregelungen für Sitzplätze in Gottesdiensten können nicht durch die sogenannte besondere Rückverfolgbarkeit (Sitzplan) ersetzt werden. Es gelten auf jeden Fall die Abstandsvorgaben.
  2. Die absolute Teilnehmerobergrenze für Gottesdienste unter Wahrung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln wird festgesetzt auf 250 Personen im Innenraum und auf 500 Personen im Freien.
  3. Zur Vorbereitung auf die Mitgestaltung der Liturgie dürfen Chöre und Scholen unter Wahrung der Hygiene- und Abstandsregeln proben, da diese Proben als Annex zur Liturgie gesehen werden. Hierbei gilt für den Gesang eine Abstandsregel von 2 Metern untereinander. Zwischen Darstellenden und Publikum muss ein Mindestabstand von 4 Metern gesichert werden Gleiches gilt für Personen, die Blasinstrumente spielen.
  4. Weiterhin gilt die Empfehlung zum Verzicht auf Gemeindegesang.
  5. Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske im Gottesdienst besteht in geschlossenen Räumen grundsätzlich (ausgenommen die liturgischen Dienste im Altarraum), bei Gottesdiensten im Freien ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen.
  6. Nach Mitteilung des Katholischen Büros in Düsseldorf wird nach jetzigem Stand auch die Sternsingeraktion erlaubt sein. Regeln dazu werden derzeit in der Staatskanzlei noch abgestimmt.

Für den hessischen Gebietsanteil (Dekanat Waldeck) bestehen auf der Grundlage der ab dem 01.12.2020, befristet bis zum 20.12.2020, gültigen „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ des Landes Hessen nebst den zugehörigen Auslegungshinweisen die aktuellen Regelungen zu Gottesdiensten fort. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich in §1 Abs. 2a der Verordnung und auf den Seiten 6 und 7 der Änderungshinweise. Beide Texte sind unter www.hessen.de zu finden.

In den Auslegungshinweisen sind Gottesdienste „auch im Freien“ (S. 6) ausdrücklich erwähnt. Damit gelten für Gottesdienste im Freien die gleichen Regeln wie in Kirchengebäuden.

Weiterhin wird dringend empfohlen, auf Chorgesang und anderes gemeinsames Singen zu verzichten (Auslegungshinweise S. 7).

Für den niedersächsischen Gebietsanteil (Katholische Kirchengemeinde St. Georg Bad Pyrmont) ist die „Niedersächsische Corona-Verordnung“, und zwar in der Fassung vom 27.11.2020, einschlägig, die ebenfalls bis zum 20.12.2020 befristet ist. Maßgeblich ist insbesondere der §9, der im Wesentlichen die aktuell für Niedersachsen gültige Rechtslage fortschreibt.

An COVID-19 erkrankte Katholikinnen und Katholiken, die das Sakrament der Krankensalbung empfangen möchten, können dieses weiterhin nach der im Ritual beschriebenen Form gespendet bekommen.

Dazu zwei Hinweise:

  1. Bei einer Krankensalbung im Krankenhaus oder in einer Alteneinrichtung sollten bei der Krankensalbung die in der Einrichtung übliche Schutzkleidung sowie eine Schutzmaske (FFP 2 / FFP 3) und Einmalhandschuhe getragen werden. Dies ist vor Ort in der jeweiligen Einrichtung abzuklären.
  2. Bei einer Krankensalbung im familiären Umfeld sollten ebenfalls entsprechende Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Einmalkittel, Einweghandschuhe und Schutz-masken können mittlerweile an unterschiedlichen Orten erworben werden.

Das Hessische Innenministerium hat erläuternde Hinweise zu Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gegeben und in diesem Kontext auch noch einmal die Regelungen für Gottesdienste erläutert. Es handelt sich nicht um neue Vorgaben, dennoch sind sie den örtlichen Behörden Grundlage für ihre Bewertung.

In Hessen gelten auch nach der Änderung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung, gültig ab 2. November 2020, für die Teilnehmerzahlen bei Trauerfeiern und Bestattungen grundsätzlich noch die gleichen Regelungen, wie im Erlass vom 23. März 2020 mitgeteilt. Wie viele Teilnehmer für eine Bestattung möglich sind, hängt von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten der Trauerhalle und des jeweiligen Friedhofs ab. Nach Einschätzung des Innenministeriums ist es möglich, Trauerfeiern mit mehreren Personen abzuhalten, wenn hierbei in der Trauerhalle der nötige Abstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann. Auch Trauerfeiern unter freiem Himmel auf dem Friedhof können hierbei eine sinnvolle Alternative darstellen. Eine verbindliche Obergrenze für die Teilnehmerzahlen sieht die der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung nicht vor.

Nach wie vor gilt, dass Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulässig sind, wenn

  • der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
  • keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.
    Allerdings muss bei Trauerfeierlichkeiten auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Zu beachten ist zudem, dass die Kommunen in begründeten Fällen strengere Vorgaben erlassen können, die dann dem Landesrecht vorgehen.

Versammlungen mit unmittelbar seelsorglichem Bezug (z. B. katechetische Angebote, Glaubens- oder Seelsorgegespräche in Gruppen) sind weiter unter Beachtung der folgenden Vorgaben möglich:

  • Sofern nach vorheriger Prüfung alternativer Formen eine Zusammenkunft in Präsenz stattfinden soll, wird die Teilnehmerzahl von 20 Personen nicht überschritten.
  • Die üblichen Abstands- und Hygieneregelungen sind zu beachten.
  • Die Teilnehmenden tragen eine Mund-Nase-Bedeckung.
  • Für eine gründliche Lüftung – auch während der Zusammenkunft – wird Sorge getragen.

Die Rückverfolgbarkeit (Listen mit Kontaktdaten) wird gesichert.
Darüber hinaus weist das Katholische Büro darauf hin, dass nach der aktuellen Coronaschutzverordnung Musikschulen geschlossen sind und Proben von Instrumenten und Chören nur zur Berufsausübung und damit nicht für unsere Kirchenchöre und Instrumentalgruppen zulässig sind.

Für den Bereich des Erzbistums Paderborn im Land Hessen ist die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung relevant. In dieser Verordnung ist der die Gottesdienste regelnde § 1 Abs. 2a unverändert geblieben. Hinzugetreten ist die angekündigte Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung. Dies ergibt sich aus dem neu aufgenommenen § 1a dieser Verordnung. Die seitens des Erzbistums Paderborn geregelte Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes gilt somit im Bereich des Landes Hessen auch Kraft staatlichen Rechts.

Das Land Hessen hat amtliche Auslegungshinweise zu dieser Verordnung veröffentlicht, in denen in einem eigenen Abschnitt Erläuterungen betreffend „Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Bestattungen, Trauerfeierlichkeiten“ gegeben werden (Seite 6 der Erläuterungen). Hierauf weist das Erzbistum Paderborn ausdrücklich hin. Auch diese Erläuterungen sind auf der Seite Hessen.de veröffentlicht.

Hinsichtlich der Maskenpflicht für den Zelebranten heißt es in diesen Erläuterungen: „Geistliche sind, sofern der notwendige Mindestabstand eingehalten wird, für die Dauer der Zeremonie von der Maskenpflicht befreit.“ Zudem wird in den Erläuterungen „dringend empfohlen, auf Chorgesang und anderes gemeinsames Singen zu verzichten“.

Soweit verbindliche staatliche Vorgaben im Land Hessen von den Regelungen des Erzbistums Paderborn für Gottesdienste verschärfend abweichen, gehen im hessischen Landesteil des Erzbistums Paderborn diese staatlichen Regelungen vor. Dies gilt auch für die erwähnten staatlichen Auslegungshinweise, die sich an die für den Vollzug der Verordnung zuständigen Ordnungsbehörden wenden, und daher von diesen bei den rechtlichen Bewertungen zugrunde gelegt werden.

Dieses Plakat dient allen Kirchengemeinden dazu auf die Maskenpflicht in den Kirchen hinzuweisen.

Die Konferenz der Regierungschefs und -chefinnen der Länder mit der Bundeskanzlerin hat weitreichende neue Beschlüsse zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie gefasst. Diese gelten vom 02.11.2020 bis zum Ablauf des 30.11.2020. Für Gottesdienste und andere Versammlung zur Religionsausübung stellen die nordrhein-westfälischen Erz-/Diözesen in Abstimmung mit dem Land NRW eigene Regelungen auf, die sich an den Regelungen der Corona-Schutzverordnung orientieren (§ 1 Abs. 3 CoronaSchVO). In allen anderen Fällen gelten die Regelungen der CoronaSchVO unmittelbar.

  • Für Gottesdienste gelten bis auf weiteres die bisherigen Regelungen fort, wobei die Maskenpflicht im Kirchenraum (ausgenommen Zelebranten und liturgische Dienste im Altarraum) während der gesamten Dauer des Gottesdienstes besteht. Das gilt auch für die Kommunionspenderinnen und –spender bei der Austeilung der Kommunion sowie grundsätzlich in der Sakristei.
  • Beerdigungen sind weiter ohne zahlenmäßige Beschränkung und unter Einhaltung des Hygieneschutzes zulässig (§ 13 Abs. 2 Ziff. 5. CoronaSchVO). Auch für Beerdigungen gilt u. a. die Mindestabstandspflicht von 1,5 Metern, ausgenommen sind nahe Angehörige (§ 2 Abs. 2 Ziff. 11. CoronaSchVO). Bei Unterschreitung des Mindestabstands zwischen nahen Angehörigen ist jedoch die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, d. h., die Namen und Kontaktdaten sind zu erfassen und für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren (§ 4a Abs. 2 Ziff. 8. CoronaSchVO). Näheres ist mit dem Beerdigungsinstitut abzustimmen.
  • Grundsätzlich gilt es, Kontakte im privaten wie auch im öffentlichen Raum auf ein Minimum zu beschränken. Als öffentlicher Raum im Sinne der CoronaSchVO gelten alle Bereiche mit Ausnahme der privaten Wohnung (vgl. § 1 Abs. 5 CoronaSchVO).
  • Auf nicht notwendige Reisen und Besuche ist zu verzichten.
  • Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet.
  • Pfarrbüros bleiben geöffnet unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen.
  • Zulässig sind Sitzungen von rechtlich vorgesehen Gremien (Pastoralteam, Kirchenvorstand, Pfarrgemeinderat etc.) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können. Es gelten die Maskenpflicht (auch am Sitzplatz) und das Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern. Es wird empfohlen, Gremiensitzungen auf ein notwendiges Minimum zu beschränken und möglichst unter Nutzung digitaler Sitzungsformate durchzuführen (vgl. z. B. Abt. 5a Geschäftsanweisung, KA 2020, Nr. 56; diese Regelung wird in Kürze bis zum 31.12.2021 verlängert).
  • Eine Nutzung kirchlicher Räumlichkeiten (einschließlich des Kirchenraums) für Veranstaltungen oder Versammlungen, die nach der CoronaSchVO nicht zulässig sind, ist nicht möglich. Die Nutzung des Pfarrheims ist auf ein notwendiges Minimum zu beschränken.
  • Der Zugang für Seelsorgerinnen und Seelsorger zu stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen erfolgt nach Maßgabe des vom Einrichtungsträger festzulegenden Besuchs- und Schutzkonzepts.

Bei allem gilt: Die Abstands- und Hygieneregeln sind konsequent einzuhalten, dem Gebot der Kontaktminimierung ist bei allen Planungen der Vorrang einzuräumen. Im Einzelfall ist eine Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden angezeigt.

Für den Bereich des Erzbistums Paderborn im Land Hessen und im Bereich Niedersachsen gelten die Bestimmungen entsprechend.

Die Vereinbarung mit der GEMA, die das Streamen von Gottesdiensten und anderen liturgischen Feiern über pfarreieigene Homepages ermöglicht, wurde verlängert. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2022. Somit können pfarrei- und gemeindeeigene Internetpräsenzen bzw. auch die Homepages der Bistümer zur Übertragung von Gottesdiensten und anderen liturgischen Feiern genutzt werden.

Ebenfalls von der Online-Vereinbarung mit der GEMA als erfasst anzusehen ist, wenn Gottesdienste auf CD oder einem anderen Träger aufgenommen und an Mitglieder der Pfarrei- bzw. Gemeinde, die nicht die Möglichkeit haben, über das Internet den Gottesdienst feiern zu können – kostenfrei – verteilt werden.

Daneben stehen auch weiterhin die Nutzungsmöglichkeiten der Portale YouTube, Facebook und vieler anderer zur Verfügung.

Das Katholische Büro Wiesbaden hat folgende Informationen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verlautbart:

  • Damit die seitens des Landes Hessen aufgestellten Vorgaben ihre Wirksamkeit entfalten, müssen sie in Form einer Allgemeinverfügung durch die Landkreise und kreisfreien Städte erlassen werden. Dies bedeutet, dass die auf die kirchlichen Bereiche und insbesondere Gottesdienste bezogenen Maßgaben nur dann gelten, wenn sie in den entsprechenden Gebietskörperschaften erlassen wurden. Dies macht es erforderlich, sich jeweils über die Rechtslage vor Ort zu informieren.
  • Da die Vorgaben des Landes Hessen Ermessensspielräume vorsehen, besteht für die Kirchengemeinden die Möglichkeit, mit den Behörden auf Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen bezogene und den jeweiligen Situationen angepasste Regelungen abzustimmen.
  • Auch Gottesdienste werden zu den öffentlichen Veranstaltungen gezählt, sodass ab einer Inzidenz von mehr als 35 die Beschränkung auf 150 teilnehmende Personen grundsätzlich gilt. Ausnahmen können jedoch beim Gesundheitsamt unter Umsetzung eines abgestimmten Hygienekonzepts erwirkt werden.
  • Ab einer Inzidenz von mehr als 35 gilt die Maskenpflicht in Kirchen außerhalb des Sitzplatzes. Dieses stellt insoweit keine Änderung dar, als kirchlicherseits bereits in allen Gottesdiensten eine Maskenpflicht auf dem Weg zum und vom Sitzplatz vorgesehen ist. Ab einer Inzidenz von mehr als 50 gilt die Maskenpflicht auch am Sitzplatz und somit während des gesamten Gottesdienstes.
  • Weiterhin gilt die Mindestabstandsregelung von 1,50 Meter zwischen Personen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Angehörige zweier Hausstände oder innerhalb von Gruppen von 10 Personen. Hinsichtlich der 10-Personen-Regelung ergibt sich aus den rechtlichen Vorgaben, dass dies für „selbstgewählte und verabredete Gruppen“ gilt, jedoch nicht für willkürlich, etwa durch den Veranstalter zusammengestellte Gruppierungen. Es ist also nicht zulässig, die Gottesdienstbesucher willkürlich in 10-Personen-Gruppen einzuteilen und in dieser Form den Kirchenraum zu füllen.
  • Auch für den hessischen Landesteil des Erzbistums Paderborn gilt die Empfehlung, auf Gemeindegesang im Gottesdienst zu verzichten. Dies entspricht auch den vom Land Hessen herausgegebenen Auslegungshinweisen zu den Coronaschutzbestimmungen.

Für alle weitergehenden Fragen ist im Bedarfsfall eine Abstimmung mit den örtlichen Behörden erforderlich.

Bisher galt bei einer festgestellten 7-Tages-Inzidenz über den Wert von 50 u. a. eine Begrenzung der Anzahl der Gottesdienstbesucher auf maximal 50% der normalen Kapazität. Künftig liegt diese Obergrenze stattdessen bei 250 Gottesdienstbesuchern, natürlich immer nur insoweit, als diese absolute Anzahl unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln überhaupt erreicht werden kann.

Alle weiteren Regelungen gelten unverändert fort.

Ein wesentlicher Indikator für das Inkrafttreten von zusätzlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist der 7-Tages-Inzidenz-Wert. Liegt der Wert über 35 (Gefährdungsstufe 1) oder 50 (Gefährdungsstufe 2) gelten für den Bereich dieses Kreises oder dieser kreisfreien Stadt des Erzbistum Paderborn ab sofort bis auf weiteres folgende zusätzliche Regelungen:

Gottesdienste

Die bisherigen Regelungen zu Gottesdiensten bestehen fort. Bei einer festgestellten Inzidenz über dem Wert von 35 (Gefährdungsstufe 1) tragen Gottesdienstbesucherinnen und -besucher durchgängig eine Mund-Nase-Bedeckung, also auch am Sitzplatz und auf dem Weg zum und vom Kommunionempfang. Ausgenommen sind Zelebranten und alle liturgischen Dienste, soweit sie sich im Altarraum aufhalten.

Liegt die festgestellte 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 50, besteht zusätzlich eine Begrenzung der Anzahl der Gottesdienstbesucher auf maximal 50% der normalen Kapazität der jeweiligen Kirche. Dies gilt natürlich nur insoweit, als bei einer Einhaltung der Abstandsregeln diese Anzahl überhaupt erreicht werden kann, oder wenn von der Möglichkeit der besonderen Rückverfolgbarkeit (Sitzplan) Gebrauch gemacht wird.

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Situationen vor Ort bleibt die Empfehlung zum Verzicht auf Gesang im Gottesdienst im geschlossenen Raum bestehen.

Diese zusätzlichen Gottesdienstregelungen sind über das Katholische Büro Düsseldorf mit der Landesregierung abgestimmt (vgl. § 3 Satz 2 CoronaSchVO). Die Einhaltung dieser Regeln ist daher zwingend erforderlich zur Vermeidung zusätzlicher Beschränkungen durch staatliche Behörden.

Beerdigungen

Beerdigungen fallen künftig grundsätzlich unter die Regelungen zum Abstandsgebot und zur Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 3 Ziff. 10a CoronaSchVO). Allerdings gilt das Abstandsgebot nicht für nahe Angehörige, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind (§ 13 Abs. 6 CoronaSchVO). Die mit Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz-Werte von 35 und 50 verbundenen Beschränkungen hinsichtlich der Teilnehmerzahl gelten für Beerdigungen nicht (§ 15a Abs. 5 CoronaSchVO).

Für den Bereich des Landes Hessen liegen aktuell noch keine Änderungen vor.

Auch weiterhin wird es notwendig sein, sich mit den örtlichen Behörden abzustimmen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die künftig verstärkt eintretenden regionalen Anpassungen an das jeweilige Infektionsgeschehen vor Ort.

Ab heute gilt eine neue Version der CoronaSchVO. Sie sieht weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens und Sonderregeln für Gebiete vor, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 35 bzw. 50 steigt.

Nach §15a „stimmen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ab und setzen diese um. Soweit das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen ist, können im Wege der Allgemeinverfügung auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen angeordnet werden.“

Um eine Ausbreitung des Coronavirus zu vermeiden, gilt es auch bei der Nutzung von Kirchen anders als gewohnt zu handeln. In Kirchen kann die Ansammlung und Verteilung von Aerosolen, die möglicherweise mit Coronaviren beladen sind, durch geändertes Heizen und Lüften verringert werden.

Dies schränkt die Möglichkeiten des Heizens der Kirchen zwar ein, ein moderates Temperieren zum Gottesdienst, wenn auch auf niedrigeren Temperaturen, ist aber dennoch möglich.

Was beim Beheizen und Lüften von Kirchen zu beachten ist, finden Sie in den folgenden PDFs.

Advent und Weihnachten im „Corona-Jahr“ 2020 rücken allmählich näher und es ist absehbar, dass auch die Gottesdienste und Feiern dieser im Kirchenjahr so hervorgehobenen Zeit unter dem Zeichen von Abstands- und Hygieneregeln stehen. Viele haupt- und ehrenamtlich Engagierte im Erzbistum sind bereits jetzt mit viel Leidenschaft dabei, den Menschen bei allen Einschränkungen eine besinnliche Advents- und Weihnachtszeit zu ermöglich.

Das Erzbistum Paderborn stellt daher für dieses Engagement finanzielle Unterstützung zur Verfügung. Es hat dafür einen neuen Fonds mit dem Namen „Weihnachten trotz Corona“ eingerichtet, aus dem eine finanzielle Förderung der pastoralen Projekte und Initiativen beantragt werden kann.

Alle Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Weihnachtsfonds:

Die Form der Kommunionspendung als Mundkommunion wurde untersagt, um das Risiko der Übertragung des Coronavirus zu minimieren. Inzwischen liegen allerdings ärztliche Gutachten vor, die in der Spendung der Mundkommunion keine größere Gefahr für eine Infizierung sehen als bei der Handkommunion. Es ist aber andererseits auch eine Tatsache, dass das Wissen bezüglich des Coronavirus immer noch sehr begrenzt ist und von daher im Zweifel weitreichendere Maßnahmen aus Sicherheitsgründen zu bevorzugen sind.

Daher gilt weiterhin die Regelung, dass die Mundkommunion in Eucharistiefeiern grundsätzlich unterbleiben soll.

Um der salus animarum derjenigen willen, die aus unterschiedlichen Gründen ausschließlich in der Weise der Mundkommunion den Leib des Herrn empfangen möchten, kann diesen Gläubigen die hl. Kommunion künftig in dieser Form entweder außerhalb der Messfeier (z.B. in deren Anschluss) gereicht werden oder – sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen – innerhalb der Feier an einem gesonderten Ort im Kirchenraum, an dem durch einen eigenen Spender ausschließlich die Mundkommunion gespendet wird.

In Messfeiern in der außerordentlichen Form des römischen Ritus ist die Mundkommunion gestattet.

Für beide Formen des Ritus bedeutet dies im Einzelnen (in Klammern die Regeln nur für die außerordentliche Form):

  • Der Spender (purifiziert und) desinfiziert nach der eigenen Kommunion seine Hände.
  • Zur Kommunionspendung legt er (ebenso wie der ihn begleitende Ministrant) einen Mund-/Nasenschutz an. (Die Spendeformel wird labial oder mental gesprochen.)
  • Nach jeder einzelnen Kommunion ist empfohlen, die Finger zu desinfizieren. Sollte eine Berührung erfolgt sein, ist dies verpflichtend.
  • Die Kommunikanten halten einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander.

Martinszüge können unter Auflagen stattfinden

Bei den traditionellen Martinszügen handelt es sich – soweit es nicht vor Ort traditionelle Begleitprogramme im Sinne von Straßenfesten etc. geben sollte – um ,,klassische” Veranstaltungen unter freiem Himmel. Damit sind sie nach § 13 CoronaSchVO zulässig, wobei insbesondere der Mindestabstand – ggf. durch Zugangsregelungen – eingehalten werden muss. Ohne Mindestabstand dürfen Familien, feste 10er Gruppen und – neu – z.B. Kindergartengruppen, die auch tagsüber ohne Mindestabstand betreut werden dürfen (§ 1 Abs. 3, 2. Alternative CoronaSchVO), teilnehmen. Eine Durchführung solcher Veranstaltungen mit entsprechenden Rahmenvorgaben vor Ort (Aufstellflächen, ehrenamtlicher Ordnereinsatz) kann verantwortbar gestaltet werden. Vorstellbar wäre beispielsweise auch, den eigentlichen Martinszug durchzuführen, auf einen ortsfesten Schlusspunkt, etwa ein Martinsfeuer, aber zu verzichten.

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Kommune aufgrund der örtlichen Situation und der jeweiligen ,,Traditionen” zu entscheiden, ob sie die Einhaltung dieser Vorgaben für umsetzbar und realistisch hält oder die Veranstaltungen absagen/untersagen/einschränken muss.

Wenn sich Kirchengemeinden für die Durchführung von Martinszügen entscheiden, gelten für die 300er-, 500er- und 1000er-Veranstaltungen die jeweiligen Konzept- und Genehmigungspflichten (Neufassung in § 2b Abs. 3 CoronaSchVO). Zudem muss Veranstaltern bewusst sein, dass bei einem veränderten Infektionsgeschehen auch kurzfristige Absagen möglich sind.

Kostenübernahme von Corona-Tests

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Religionsunterricht oder Schulseelsorge betraut sind, oder die im Rahmen ihrer Zuständigkeit in der Kita-Pastoral die entsprechenden Einrichtungen besuchen, möchte der Corona-Krisenstab des Erzbischöflichen Generalvikariates Folgendes anbieten:

Klären Sie bitte selbst vor Ort, ob, wann und wie häufig Sie sich einem Test in Absprache mit der Einrichtung unterziehen wollen oder müssen, jedoch maximal orientiert an den jeweiligen landesrechtlichen Corona-Bestimmungen für die genannten Berufsgruppen. Klären Sie bitte mit der Einrichtung, in der Sie als Seelsorgerin oder Seelsorger tätig werden, ob von der Einrichtung die Kosten übernommen werden. Entsprechend reichen Sie die Rechnung dort ein. Erfolgt keine Kostenerstattung durch die Einrichtung, legen Sie die Rechnung(en) bitte im Erzbischöflichen Generalvikariat, Bereich Pastorales Personal, Abt. Personalführung, Msgr. Andreas Kurte (für die Priester und Diakone) bzw. Julia Fisching-Wirth (für die Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten) vor.

Diese Regelung gilt vorerst für die oben beschriebenen Gruppen von Seelsorgerinnen und Seelsorgern im Bereich von Schule und Kita und ist zeitlich begrenzt auf die Dauer der entsprechenden Regelungen im jeweiligen Landesrecht.

Öffentliche Zelebration von Priestern in der Corona-Zeit

Priester, die angesichts der aktuellen Corona-Pandemie keine öffentlichen Gottesdienste feiern, sind gehalten, hierzu ein qualifiziertes Attest des Hausarztes vorzulegen.

Verlängerung der Corona-Schutzverordnung NRW bis zum 15.09.2020

Für Gottesdienste und Versammlungen ergeben sich keine Änderungen zu den bisherigen Regelungen.

Für den Chorgesang wird auf Kapitel XII. der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur Corona-Schutzverordnung, insbesondere die Ziffern 1. und 6., verwiesen. Danach gilt beim Singen ein Mindestabstand von 2 Metern. Zwischen Darstellenden und Publikum muss ein Mindestabstand von 4 Metern gesichert werden.

Hinsichtlich des Gemeindegesangs in Kirchen bleibt es derzeit für das Erzbistum Paderborn bei unserer Empfehlung, hierauf zu verzichten.

Suchen Sie gegebenenfalls weiterhin die Abstimmung mit den örtlichen Behörden.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die CoronaSchVO bis zum 31. August 2020 fortgeschrieben. Für Gottesdienste und Begräbnisse sind die bisherigen Regelungen unverändert geblieben. Insoweit gelten für das Erzbistum Paderborn weiterhin die aktuell gültigen Festlegungen. Auch für den Bereich des Landes Hessen gibt es aktuell keine Änderungen.

Bezüglich der Nutzung von Pfarrheimen gilt:

Pfarrheime können genutzt werden, wenn ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept besteht, das den jeweiligen staatlichen Coronaschutz-Vorgaben Rechnung trägt. Dies betrifft insbesondere die jeweils geltenden Versammlungsbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie die Dokumentationspflichten zur Rückverfolgbarkeit. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die jeweiligen diözesanen Empfehlungen zum Coronaschutz.

Das kirchengemeindliche Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist mit der örtlichen Ordnungs- bzw. Gesundheitsbehörde abzustimmen und vom Kirchenvorstand – nach Abstimmung mit dem Pfarrgemeinderat und dem Pastoralteam – zu beschließen.

Bei der Überlassung von Pfarrheimräumlichkeiten an Dritte bedarf es neben der ortsüblichen Nutzungsvereinbarung einer schriftlichen Vereinbarung mit den jeweils Nutzungsverantwortlichen, in der diese sich rechtsverbindlich zur Einhaltung des Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts verpflichten.

Personen, die sich nicht an die Vorgaben des Konzepts halten, ist der Zugang zum Pfarrheim bzw. dessen Nutzung im Rahmen des Hausrechts zu verwehren.

Das Land NRW hat die Geltungsdauer der Coronaschutzverordnung mit wenigen Modifizierungen für weitere vier Wochen bis zum 11. August 2020 verlängert.
Für Gottesdienste gelten die bisherigen Einschränkungen und Hygienevorschriften fort.

Für Begräbnisse selbst mit bis zu 150 Teilnehmern müssen künftig nicht mehr das Abstandsgebot und die Maskenpflicht eingehalten werden, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und in geschlossenen Räumen (z. B. Trauerhalle) zusätzlich die Kontaktdaten der Teilnehmenden erfasst werden. Bitte nehmen Sie mit den Bestattungsunternehmen vor Ort und ggf. mit den Ordnungsbehörden Kontakt auf.

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat die strengen Corona-Auflagen für die Menschen im Kreis Gütersloh außer Kraft gesetzt. Die strengeren Regeln als im Rest von NRW gelten damit nicht mehr. Dazu gehörten Kontaktbeschränkungen und Einschnitte im Kultur- und Freizeitbereich.

Nunmehr gelten einheitlich in ganz NRW die bisherigen Beschränkungen zunächst noch bis zum 15.07.2020.

Die Landesregierung hat die für ganz Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen der CoronaSchVO um zwei Wochen verlängert. Somit gelten die bisherigen Regelungen und Einschränkungen mindestens bis zum 15. Juli 2020 fort.

Die besonderen Regelungen und Beschränkungen für den Kreis Gütersloh („Lock down“) werden um eine Woche verlängert. Damit gelten die für das Dekanat Rietberg-Wiedenbrück mitgeteilten weitergehenden Einschränkungen vorerst bis zum 7. Juli 2020 fort.

Mit Wirkung vom 24. Juni 2020 zunächst befristet bis zum Ablauf des 30. Juni 2020, hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen aufgrund der aktuellen Entwicklung für die Kreise Gütersloh und Warendorf zusätzliche Beschränkungen in Kraft gesetzt.

Damit treten für diese beiden Kreise frühere Kontaktbeschränkungen wieder in Kraft. Anders als im März bleiben Restaurants und Geschäfte geöffnet.

Im Bereich des Erzbistums Paderborn betreffen diese neuerlichen Beschränkungen das Dekanat Rietberg-Wiedenbrück.

Für gottesdienstliche Versammlungen enthält die CoronaRegioVO (Download unten) keine Beschränkungen, sodass sich an der bisherigen Rechtslage (§3 CoronaSchVO) nichts ändert (Hygieneregelungen, Abstandsgebot, Rückverfolgbarkeit etc.). Die Entscheidung, gleichwohl weitergehende Beschränkungen in diesem Bereich vorzunehmen, verbleibt bei den einzelnen Kirchengemeinden. Die Situationen vor Ort sind unterschiedlich, wie auch die Infektionsraten sich derzeit von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich darstellen.

Auch für Beerdigungen gelten die bisherigen Regelungen weiter (vgl. §13 Abs.6 CoronaSchVO), wobei die Ausnahmen zum Abstandsgebot den wieder verschärften Kontaktbeschränkungen der CoronaRegioVO entsprechen müssen.

Gremiensitzungen können weiter im bisherigen Umfang stattfinden.

Wir empfehlen weiterhin, sich in Zweifelsfällen mit den örtlich zuständigen Behörden abzustimmen.

Normalerweise erfolgt die Kollekte des Peterspfennigs weltweit um den 29. Juni, dem Gedenktag der Heiligen Petrus und Paulus. Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie wird er in diesem Jahr auf den 4. Oktober, dem Gedenktag des Heiligen Franz von Assisi, verschoben. Das gab der vatikanische Pressesaal bekannt.

Der Peterspfennig dient dem Papst zur Finanzierung seiner wohltätigen Initiativen, nicht aber für die Kirchenverwaltung.

Mit Wirkung vom 15. Juni ist die CoronaSchVO des Landes Nordrhein-Westfalen erneut fortgeschrieben worden. Für den gottesdienstlichen Bereich ergeben sich dadurch folgende Änderungen:

  • Für Gottesdienste gelten die Hygiene- und Abstandsregelungen wie bisher. Ebenfalls weiterhin sind die Gottesdienstteilnehmer mit Namen und Kontaktdaten zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit zu erfassen. Letzteres gilt nicht für Gottesdienste im Freien.
  • Neu ist, dass bei Ausweisung fester Sitzplätze mit Aufstellung eines Sitzplans unter Erfassung von Namen und Kontaktdaten (sogenannte besondere Rückverfolgbarkeit) das Erfordernis des Mindestabstands von 1,5 Metern entfallen kann. Gleichwohl empfehlen wir, bei der bisherigen Abstandsregelung zu bleiben.
  • Ebenfalls weiterhin gilt unsere Empfehlung, auf Gemeindegesang zu verzichten.
  • Für Trauergottesdienste gelten die vorgenannten Regeln für Gottesdienste. Das gilt auch bei der Nutzung nichtkirchlicher geschlossener Räume (z. B. städtische Trauerhalle) für den Trauergottesdienst. In diesen Fällen bedarf es zusätzlich einer Abstimmung mit dem Träger/Eigentümer. Für das Begräbnis selbst gilt, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 Metern einzuhalten sind. Vom Mindestabstand ausgenommen sind dabei Personen, die nach § 1 Abs. 2 der CoronaSchVO von der Abstandsregelung im öffentlichen Raum befreit sind (z. B. Verwandte, Ehegatten, Kinder u. a.).
  • Ab dem 1. Juli 2020 können Erstkommunionfeiern unter Beachtung der geltenden Regelungen stattfinden.
  • Für alle Maßnahmen gilt weiterhin die Empfehlung, sich im Bedarfsfall mit den örtlich zuständigen Behörden abzustimmen.

Der im Herbst 2019 von Vertretern der Kirchengemeinden neu gewählte Kirchensteuerrat des Erzbistums Paderborn traf sich jetzt zum ersten Mal in seiner neuen Besetzung im Auditorium Maximum der Theologischen Fakultät Paderborn. Schwerpunkt der Beratungen waren die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für die Kirche im Erzbistum Paderborn.

Für öffentliche Veranstaltungen bzw. für das generelle Verhalten in der Öffentlichkeit sind die Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalens maßgeblich. Die jüngste „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus“ stammt vom 30. Mai. Sie steht auf dieser Website zur Verfügung:

Verordnungen, Erlasse und Allgemeinverfügungen des Landes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Auch eventuell neue Fassungen sind auf dieser Seite zu finden.

Der 52. Internationale Eucharistische Kongress, der vom 13. bis 20. September 2020 in Budapest stattfinden sollte, wird wegen der Corona-Pandemie auf den 5. bis
12. September 2021 verschoben.

Dies teilte die Deutsche Bischofskonferenz mit.

Folgende Empfehlungen sind in Bezug auf die Kirchenmusik im Erzbistum Paderborn zu beachten:

    1. Singen der Gemeinde in öffentlichen Gottesdiensten
      a. In der Kirche
      Aufgrund der beim Singen höheren Ansteckungsgefahr durch große Tröpfchen und Aerosole ist es dringend empfohlen, dass in Gottesdiensten von der Gemeinde ausschließlich mit Mund-­‐Nasen-­‐Bedeckung gesungen wird. Hierbei darf ein Mindestabstand von zwei Metern nicht unterschritten werden. Um die Bildung von infektiösen Aerosolwolken zu begrenzen, sollte die Anzahl der Gesänge und der Strophen reduziert werden. Wo immer möglich, sollte die Kirche zwischen den Gottesdiensten und im Laufe des Tages durch sämtliche ins Freie führenden Türen und ggf. Fenster, soweit vorhanden, gelüftet bzw. geöffnet bleiben, um die entstandenen infektiösen Aerosole zu minimieren. Bei 60 Minuten Gottesdienst sollte die darauf verteilte Singzeit 4‐5 Minuten nicht übersteigen.
      b. Im Freien
      Im Freien ist das Mitsingen der Gemeinde auch ohne Mund-­‐Nasen-­‐ Bedeckung möglich, solange ein Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Singenden zu jeder Zeit eingehalten wird und auch hier die Zahl der Gesänge und Strophen reduziert bleibt. Bei 60 Minuten Gottesdienst sollte die darauf verteilte Singzeit 6‐7 Minuten nicht übersteigen.
      c. Gotteslob
      Wo Gläubige für den Gesang nicht ihr eigenes Gotteslob mitbringen, können auch Liedzettel angefertigt werden. Ein Hinweis auf dem Zettel, dass diese von den Gläubigen selbst entsorgt werden sollen, ist angeraten. Auf keinen Fall soll ein Blatt von mehreren Personen genutzt werden.
    2. Chorsingen
      a. Chorproben resp. Chorsingen sind nur soweit erlaubt, als jedem Mitglied 10 qm zur Verfügung stehen, für die ein seitlicher Mindestabstand von 3 Metern zwischen den Sängerinnen und Sängern zueinander gilt. Nach vorne müssen 6 Meter Abstand zur nächsten Reihe eingehalten werden.
      b. Die Gesamtraumgröße sollte mindestens 20 qm pro Person betragen.
      c. Des Weiteren müssen die Räumlichkeiten regelmäßig (mindestens alle 20 Minuten), für mindestens 5 Minuten quergelüftet werden.
      d. Während Singpausen ist ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu jedem Zeitpunkt vorgeschrieben.
      e. Vorzugsweise sollten Kirchräume während der Coronazeit zum Proben genutzt werden, nicht die üblichen Proberäumlichkeiten.
      f. Wegen der zunehmenden Aerosolbildung während des Singens sollte die Gesamtprobe nicht länger als 90 Minuten dauern.
    3. Kirchenmusikalische Ausbildungsgänge
      Einzelunterricht an Tasteninstrumenten ist erlaubt unter folgenden Bedingungen:
      a. Grundsätzlich ist zu jedem Zeitpunkt ein Abstand von 1,50 Meter zwischen Lehrendem und Schüler vorgeschrieben.
      b. Um die Gefahr einer Schmierinfektion zu minimieren, sollte der Zugang zu den Instrumenten durch offene Türen erfolgen, nicht über Türgriffe.
      c. Es sollte gewährleistet sein, dass jeder nur und ausschließlich aus seinen/ihren eigenen Noten spielt.
      d. Jeder Spielende muss einen Mundschutz tragen, um eine Kontaminierung der Tasten zu verhindern.
      e. Vor und nach jedem Gebrauch des Instrumentes müssen die Hände gründlich gewaschen werden.Gruppenunterricht in den Theoriefächern kann unter Vorgabe der Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln erfolgen.Chorleitungsunterricht sowie die praktischen Teile in den Fächern Liturgiegesang sowie Singen und Sprechen können wieder erfolgen, wenn die unter 2. genannten Bedingungen strikt erfüllt sind.Weiterbildungen finden bis auf Weiteres nicht statt.
    4. Nutzung der Tasteninstrumente grundsätzlich
      Für den Fall, dass ein Tasteninstrument, etwa eine Orgel, in der Coronazeit von mehreren Spielenden genutzt wird, gelten die Punkte 3d und 3e auch hier.
    5. Geistliche Konzerte
      a. Reine Orgelkonzerte können ab sofort wieder angeboten werden soweit die auch sonst für Gottesdienste vorgeschriebenen Regelungen eingehalten werden.
      b. Ebenfalls können Konzerte mit Ensembles in kleinen Besetzungen durchgeführt werden unter Wahrung der Mindestabstände. Die Größe der Ensembles ist dabei abhängig von der Raumgröße (s. 2.). Zusätzlich zu Punkt 2 ist der Mindestabstand zu den Zuhörenden von sechs Metern zu beachten.
    6. Vorsingen Kantoren
      Soweit Kantorinnen und Kantoren etwa am Ambo zum Einsatz kommen, ist auch hier ein Mindestabstand von 3 Metern, wenn möglich auch größer, zur Gemeinde zu beachten.

Ab kommenden Samstag, 30. Mai, sind die Besucher von Gottesdiensten zur Rückverfolgbarkeit namentlich zu erfassen. Ab dem Wochenende müssen daher Name, Adresse und Telefonnummer, mehr Daten sind nicht erforderlich, erfasst und für vier Wochen aufbewahrt werden.

Laut Vorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen sind „die Daten vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten.“

Das Erzbistum Paderborn empfiehlt aufgrund der aktuellen Situation in unserem Land den Verzicht auf Prozessionen am Fronleichnamsfest. Stattdessen rät es Gemeinden Alternativformate zu finden und beispielsweise die Durchführbarkeit von Gottesdiensten im Freien mit den örtlich zuständigen Behörden zu beraten.

Vor dem Hohen Dom in Paderborn wird es an Fronleichnam um 10 Uhr einen Freiluft-Gottesdienst mit 100 Plätzen geben. Dieser schließt mit dem sakramentalen Segen ab. Die Prozession findet nicht statt.

Der Verband der Diözesen Deutschland (VDD) hat bereits hat bereits im März eine Vereinbarung mit der GEMA getroffen, die es ermöglicht, während des Ausfalls von Gottesdiensten in Zeiten der Corona-Pandemie, Gottesdienste auch auf den pfarreieigenen Homepages zu streamen oder zum Abruf einzustellen. Nun ist es wieder möglich Gottesdienste in den Kirchen und in der Gemeinschaft zu feiern und trotzdem besteht weiterhin das Bedürfnis, Gottesdienste zu streamen. Daher hat der VDD die Vereinbarung mit der GEMA dahingehend erneuert, dass auch in den nächsten Wochen und Monaten das Streamen der Gottesdienste und anderer liturgischer Feiern über die pfarreieigene Homepage möglich bleibt. Die Vereinbarung hat Geltung bis zum 15. September 2020.

Darüber hinaus bleibt weiterhin die Möglichkeit, unabhängig von den Verträgen des VDD mit der GEMA, Gottesdienste über Internetportale wie YouTube oder Facebook zu streamen oder auch für einen späteren Abruf zur Verfügung zu stellen. Über YouTube oder Facebook können kirchliche Veranstalter auch über den genannten Zeitraum bis zum 15. September 2020 hinaus Gottesdienste, liturgische Feiern, aber auch Veranstaltungen, wie Konzerte oder Ähnliches, einstellen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Rechteeinholung bei der GEMA bedarf.

Bei Rückfragen steht die Deutsche Bischofskonferenz zur Verfügung.

Leider muss die Erwachsenenfirmung am Samstag, den 6. Juni 2020 um 10:30 Uhr im Hohen Dom zu Paderborn aufgrund der Corona-Pandemie ausfallen.

Die Erwachsenenfirmung am Montag, den 7. Dezember 2020 um 18:30 Uhr in der Propsteikirche St. Johannes Baptist zu Dortmund findet statt. Falls sich auch dort Änderungen ergeben, geben wir dies rechtzeitig bekannt.

Sollte es in diesen Zeiten aus einem besonderen Grund pastoral geboten erscheinen, erwachsenen Firmbewerberinnen und Firmbewerbern das Sakrament der Firmung zu spenden (vgl. z. B. can. 1065 § 1 CIC), so wende man sich zuerst an den Generalvikar und über ihn an das Sekretariat Kirchenrecht. Firmvollmacht an Priester gemäß can. 884 CIC wird auch in Zukunft nur in Ausnahmefällen gegeben.

Erste Modifizierungen und Ergänzungen der „Rahmenbedingungen für Gottesdienste mit Öffentlichkeit in Zeiten der Corona-Pandemie für das Erzbistum Paderborn“ – Stand: 12.05.2020

Die Feier der heiligen Messe

In Ergänzung der Rahmenbedingungen vom 22.04.2020 (Punkt 13c) können bei der Gabenbereitung auch die Ministranten die eucharistischen Gaben zum Altar bringen. Dies setzt voraus, dass der Zelebrant erst nach Abstellen der Gaben an den Altar tritt.

In einigen Gemeinden tragen Ministranten immer dann weiße Stoffhandschuhe, wenn sie ein liturgisches Gerät (Flambo, Kännchen, Schellen etc.) tragen, so dass die Desinfektion der jeweiligen Geräte nicht nach jeder Nutzung nötig ist. Die Handschuhe müssen nach jeder Messfeier gewaschen werden.

Im Hinblick auf die Kommunionspendung (vgl. Punkt 13 g der Rahmenbedingungen) wird darauf hingewiesen, dass die einzelne konsekrierte Hostie nicht auf Teller, Servietten o.ä. gelegt werden darf und der Gläubige sie sich dann nimmt. Die Hostie ist immer vom Kommunionspender in die Hand des Empfängers zu legen. Die Kommunion wird ohne Spendedialog („Der Leib Christi.“ – „Amen.“) ausgeteilt. Ggf. kann der Dialog gemeinsam zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen werden.

Für die Kommunionspendung gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Der Zelebrant und ggf. weitere an der Spendung Beteiligte reinigen sich unmittelbar vor der Austeilung gründlich die Hände mit warmem Wasser und Seife oder mit einem Desinfektionsmittel. Jeder Spender trocknet seine Hände mit einem eigenen, frischen Handtuch ab. Dann kann die Hostie auch mit den Fingern berührt werden.
  • Die Kommunion wird in angemessenem Abstand mit einem Hilfsmittel gereicht, zum Beispiel mit einer Zange.

 

Die Feier der Taufe

Nachdem die öffentliche Feier von Gottesdiensten wieder möglich ist, bitten Eltern um die Taufe ihrer Kinder. Um die Größe der versammelten Gemeinde möglichst klein zu halten, sollten nur Taufen einzelner Kinder außerhalb der Messfeier stattfinden. Der erforderliche Mindestabstand ist einzuhalten. An einigen Stellen sieht der Taufritus einen körperlichen Kontakt zwischen Taufspender und Täufling vor. Hier ist folgendes zu beachten:

  • Die Bezeichnung mit dem Kreuz zu Beginn der Feier erfolgt nur durch die Eltern. Der Zelebrant spricht das zugehörige Deutewort und macht ein Kreuz in entsprechendem Abstand als Segenszeichen.
  • Die Salbung mit Katechumenenöl entfällt. Anstelle der Handauflegung streckt der Zelebrant seine Hand über dem Kind aus (unter Wahrung des Abstands) und spricht den zugehörigen Text.
  • Die in den Formularen A und B vorgesehene Berührung des Taufwassers bei dessen Segnung durch den Zelebranten entfällt.
  • Bei der Taufspendung als solcher ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich. Der Zelebrant trägt hierzu einen Mund-/Nasenschutz. Das Übergießen mit dem Wasser erfolgt ausschließlich mittels eines Kännchens oder eines anderen geeigneten Gefäßes; das Wasser darf nicht mit der Hand geschöpft werden.
  • Zur Chrisamsalbung nutzt der Zelebrant einen Wattebausch oder ein Wattestäbchen und zeichnet damit ein Kreuz auf dem Scheitel des Kindes.
  • Sofern der Effata-Ritus vollzogen wird, wird nur das Deutewort gesprochen. Die Berührung von Ohren und Mund des Kindes entfällt.

Das Taufwasser ist auch in der Osterzeit für jede Taufe zu erneuern. Der Taufbrunnen und gegebenenfalls die Taufgarnitur (Gefäß zum Übergießen, Taufschale) ist nach jeder Taufe gründlich zu reinigen, ebenso das Chrisamgefäß außen. Das Handtuch, das zum Abtrocknen des Kindes verwendet wird, ist entsprechend der Hygienevorgaben bei mindestens 60⁰ C zu waschen und die zur Salbung verwendete Watte in angemessener Weise (Heilige Öle) zu entsorgen.

Die Tauffamilie soll in einem Vorgespräch auf die veränderten Rahmenbedingungen zur Feier der Taufe hingewiesen werden. Sollte sie sich darauf nicht einlassen wollen, soll ihr die Möglichkeit angeboten werden, die Taufe zu verschieben. Aktuell kann aus den bekannten Gründen nicht gesagt werden, wann der Taufritus wieder in der sonst vorgesehenen Weise vollzogen werden kann.

 

Die Feiern der Erstkommunion und der Firmung

Es wird daran festgehalten, dass bis zum 30.06.2020 gemeinschaftliche Feiern der Erstkommunion und der Firmung nicht stattfinden können. Für Feiern ab dem 01.07.2020 sind die dann geltenden Abstandsregeln einzuhalten. Ggf. sind Einzelheiten mit den zuständigen kommunalen Behörden zu klären.

 

Die Feier der Trauung

Der erforderliche Mindestabstand ist einzuhalten.

Der Zelebrant hat besonders beim Trauungsakt auf die geltende Abstandsregel zu achten. Bei der Bestätigung der Vermählung verzichtet er darauf, die Stola um die ineinandergelegten Hände der Brautleute und seine rechte Hand darauf zu legen. Er spricht nur das dazu gehörende deutende Wort.

Ebenso ist beim feierlichen Trauungssegen Abstand zu halten.

Sollte die Trauung im Rahmen einer Eucharistiefeier stattfinden, gelten die allgemeinen Regeln. Somit empfängt nur der Priester die Kelchkommunion.

Das Brautpaar muss auf die durch die Pandemie veränderten Rahmenbedingungen zur Feier der Trauung hingewiesen werden. Sollte es sich mit den derzeit geltenden Regeln nicht einverstanden erklären, soll ihm eine Verschiebung der Trauung angeboten werden.

 

Prozessionen

Solange der zurzeit geltende Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten ist, scheinen Prozessionen nicht durchführbar. Ggf. sind konkrete Regelungen mit dem zuständigen Ordnungsamt zu vereinbaren.

Derzeit ist es ungewiss, ob Ferienfreizeiten so wie geplant, stattfinden können oder nicht. Die folgende Check-Liste soll helfen, eine verantwortliche Entscheidung für den Umgang mit der geplanten Freizeitaktivität zu treffen. Sie soll eine Orientierungshilfe sein, die in gemeinsamen Beratungen der NRW-Bistümer und den BDKJ-Diözesanverbänden erstellt worden ist.

Die vom Auswärtigen Amt ausgesprochene weltweite Reisewarnung wurde bis zum 14. Juni verlängert. Das Land NRW erlaubt derzeit für Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit noch keine Übernachtungsveranstaltungen. Ob und wie sich dies bis zu den Sommerferien ändert, lässt sich noch nicht sicher sagen. Neben der rechtlichen Dimension muss sich jeder verantwortliche Träger die Frage stellen, ob die Durchführung der geplanten Maßnahme weiterhin verantwortet werden kann.

Es ist davon auszugehen, dass alle Maßnahmen (insbesondere mit gemeinsamer Übernachtung), wenn überhaupt nur unter hohen Hygiene- und Kontaktreduzierungsmaßnahmen stattfinden können. Unabhängig davon sind stets die jeweils gültigen Bestimmungen der Landes- und Bundesregierung zu beachten.

Mehr Infos finden Sie zusätzlich im Wir-Portal.

Die Welt ist anders in diesem Jahr – besonders in der Kita! In den letzten Wochen mussten Leitungen und Erzieherinnen ihre Arbeit neu strukturieren und sich auf bisher unbekannte Bedingungen einstellen. Dies hat natürlich kaum Raum gelassen, um über eine Bewerbung für den jährlichen, von der Internetplattform der Kitas im Erzbistum KitaRel.de ausgerufenen, KitaRel-Kreativpreis nachzudenken, oder gar einen Beitrag für die Bewerbung um die ULLA einzureichen.

Deshalb hat die Arbeitsgruppe KitaRel entschieden eine neue Möglichkeit zu geben, und den Pädagogischen Fachkräften Zeit zu lassen die neue Situation als Chance zu nutzen: Aus der Ulla 2020 wird die Ulla 2021!

Kitas und andere Interessierte, z.B. aus der Pastoral, können ab jetzt bis zum 30. April 2021 ihre Beiträge zum bestehenden Thema einreichen: Alle Menschen sind gleich, aber Dich und mich gibt es nur 1x!

Ein Motto, das gerade in der Corona-Krise besondere Bedeutung erlangt.
Wie thematisieren Kitas mit ihren Kindern aus religionspädagogischer Sicht die aktuellen Entwicklungen in der Welt? Wie fangen Sie die Zeit in und nach der sozialen Distanz auf, in der sich Kinder wieder neu als Individuen in einer Gruppe wahrnehmen!

Dieses Anliegen unterstützt auch die Bank für Kirche und Caritas e.G. mit einer Erhöhung der Preisgeldspende für diese andere Zeit.

Weitere Infos finden Sie unter www.kitarel.de/ulla/ und www.ulla-kreativpreis.de.

Zum 01.05.2020 ist eine Ergänzung der diözesanen Geschäftsanweisung in Kraft getreten; der neue Artikel 5a ist im Kirchlichen Amtsblatt 2020, Stück 4, Nr. 56 veröffentlicht. Nach dieser Neuregelung können Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen und hessischen Bistumsteil ihre Sitzungen jetzt auch virtuell – z. B. als Video- oder Telefonkonferenz – abhalten.

Die Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2020. Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind von Artikel 5a nicht umfasst; sie bleiben weiterhin ausgeschlossen.

Ob und inwieweit Kirchenvorstandssitzungen wieder in den gewohnten Tagungsformaten (d. h. mit körperlicher Anwesenheit der Beteiligten) abgehalten werden können, ist von den Verantwortlichen vor Ort unter Abwägung aller Aspekte des Einzelfalles zu entscheiden.
Die jeweils gültigen Regelungen und Empfehlungen zum Corona-Schutz (insbesondere Versammlungsbeschränkungen, Desinfektionsvorgaben und Mindestabstand) sind dabei zwingend zu beachten. Diese können je nach Bundesland variieren. Unabhängig davon sollten “körperliche” Sitzungen aber bis auf weiteres auf das zwingend notwendige Maß beschränkt bleiben.

Bei Fragen zu dieser Regelung steht der Bereich Recht im Erzbischöflichen Generalvikariat zur Verfügung:

In Abänderung der bisherigen Vorgabe ist vom Gemeindegesang aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr durch Aerosole bis auf weiteres abzusehen. Die musikalische Gestaltung sollte vermehrt durch das Orgelspiel erfolgen. Wird das Instrument von mehreren Personen genutzt, ist dieses nach dem jeweiligen Gebrauch zu reinigen.

Monsignore Andreas Kurte, Leiter Bereich Pastorales Personal, hat die Leiter der Pastoralverbünde und Pastoralen Räume schriftlich darüber informiert.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2020 sind Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung wieder möglich. Dazu sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern (gilt nicht für Angehörige eines Hausstandes)
  • Gegenstände dürfen nicht angenommen und weitergereicht werden
  • Hygienekonzepte gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes müssen vorliegen
  • der Zutritt zum Gottesdienst soll gesteuert und Warteschlangen vermieden werden
  • die Regeln müssen durch entsprechende Aushänge bekannt gemacht werden

Diese Vorgaben gelten auch für Trauerfeiern und Bestattungen.

Ab dem 7. Mai ist es im Land Niedersachsen wieder möglich Gottesdienste öffentlich zu feiern. Dies betrifft den zum Erzbistum Paderborn gehörenden Gebietsanteil der Pfarrei St. Georg in Bad Pyrmont. Die öffentliche Feier von Gottesdiensten kann nur mit großer Vorsicht und Umsicht unter den auf der Bundesebene getroffenen Vereinbarungen geschehen. Die betroffenen Verantwortlichen in der Region sind vom Erzbischöflichen Generalvikariat über die einzuhaltenden Maßnahmen informiert worden.

In Abstimmung mit dem Glockensachverständigen, Domkapitular Dr. Gerhard Best, entfällt mit Beginn der öffentlichen Feier von Gottesdiensten das sogenannte „Corona-Läuten“ am jeweiligen Ort.

Als Aufforderung zum gemeinsamen Gebet in räumlicher Trennung während der Zeit, in der öffentliche Gottesdienste nicht gefeiert werden konnten, sind seit Mitte März täglich um 19.30 Uhr die beiden großen Glocken eines jedes Geläutes erklungen. Zudem am Sonntagmorgen um 9.30 Uhr das Geläute der Sonntagsglocken zur Erinnerung an den Tag des Herrn.

Da zum 1. Mai wieder öffentliche Gottesdienste gefeiert werden können, enden diese Sondergeläute nun und die Glocken laden wie üblich zu den regulären Gottesdiensten der Gemeinden ein.

Für den nordrhein-westfälischen Bereich des Erzbistums Paderborn gilt:

  1. Ab dem 1. Mai 2020, frühestens nach Umsetzung der vorgenannten Rahmenbedingungen vor Ort, können Gottesdienste mit Gläubigen gefeiert werden.
  2. Insbesondere im Hinblick auf Risikogruppen verpflichtet der Erzbischof keinen Priester angesichts der aktuellen Corona-Pandemie zur Feier solcher öffentlicher Gottesdienste. Ebenso bedürfen ehrenamtliche Laiendienste einer ausdrücklichen Einwilligung des/der Betroffenen.
  3. Für die Gebietsanteile im Land Hessen (Dekanat Waldeck) und im Land Niedersachen (Pfarrei St. Georg Bad Pyrmont) liegen derzeit noch keine neuen Informationen über eine geänderte Rechtslage vor.
  4. Die Umsetzung der Rahmenbedingungen wird sich im Erzbistum aufgrund der örtlichen Gegebenheiten verschieden gestalten. Entscheidend ist die je angepasste Einhaltung der Rahmenbedingungen.

Ab dem 29. Mai sollten herausragende Werke des flämischen Meisters und seiner Künstlerkollegen im Diözesanmuseum Paderborn gezeigt werden. „Einen neuen Eröffnungstermin können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht benennen, freuen uns aber, die Rubens-Schau ab Sommer 2020 zeigen zu können“, teilte der Direktor des Diözesanmuseums Paderborn, Prof. Dr. Christoph Stiegemann, mit. Besonders freut sich der Ausstellungsmacher, dass nahezu alle Leihgeber aus dem In- und Ausland zugesagt haben, die Exponate trotz Verschiebung der Schau nach Paderborn zu schicken. „Das ist gelebte europäische Solidarität! Mein herzlicher Dank gilt allen leihgebenden Museen und Sammlungen für ihre großartige und unkomplizierte Unterstützung in dieser schwierigen Zeit. Zu den Leihgebern zählen große Häuser wie das Rijksmuseum Amsterdam, die Königlichen Sammlungen in Den Haag und die Dulwich Picture Gallery in London.

„Schön wäre es, wenn wir die Rubens-Ausstellung Ende Juli zu Libori eröffnen könnten. Wir Paderborner könnten uns keinen geeigneteren Zeitpunkt vorstellen“, so Stiegemann. Zwar wurde das große Volksfest in diesem Jahr abgesagt, aber der Patronatstag des Bistumsheiligen Liborius ist für den Museumsdirektor ein möglicher Anlass, nach vorne zu schauen. Eine große Eröffnungsfeier wird es nicht geben. Vielmehr denkt Stiegemann an eine zaghafte Öffnung mit Besucherobergrenzen und Abstandsregelungen. Derzeit wird an einem Maßnahmen- und Hygienekonzept gearbeitet, das neben dem Tragen von Masken besondere Wegeleitungen, gesonderte und längere Öffnungszeiten sowie buchbare Tickets für bestimmte Zeitfenster vorsieht.

Rahmenbedingungen für Gottesdienste mit Öffentlichkeit in Zeiten der Corona-Pandemie für das Erzbistum Paderborn – Stand: 22.04.2020

I. Allgemeine Vorgaben

1. Vor allem in den größeren Kirchen werden wieder öffentliche Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen gefeiert. Als Gottesdienste gelten die Feier der hl. Messe, Gottesdienste zur Spendung anderer Sakramente, Wort-Gottes-Feiern, das Stundengebet und Andachten.

2. Je nach örtlichen Gegebenheiten können auch Werktaggottesdienste stattfinden.

3. Die für alle Ansammlungen in geschlossenen Räumen geltenden Bestimmungen sind dabei maßgeblich.

4. Der Zugang zu den Gottesdiensten wird begrenzt; die Zahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer richtet sich nach der Größe des Raumes. Wo es möglich und notwendig ist, wird die Zahl der Sonntagsmessen erhöht. In den Kirchen wird die Zahl der maximal nutzbaren Plätze erhoben und deutlich sichtbar markiert. Dabei gilt, dass nach allen Seiten hin der von den Behörden gebotene oder empfohlene Mindestabstand einzuhalten ist. Familien werden dabei nicht getrennt.

5. Beim Betreten und Verlassen der Kirche ist sicherzustellen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden, z.B. durch Markierungen.

6. Ein kircheneigener Ordnungsdienst sorgt dafür, dass die Regeln eingehalten werden.

7. Die Gläubigen werden gebeten, ihr eigenes Gotteslob mitzubringen. Kircheigene Gesangbücher dürfen nicht benutzt werden. Ggf. sind für die Gottesdienste Liedzettel zu erstellen.

8. Die Zahl der liturgischen Dienste ist auf ein Minimum zu reduzieren, so dass sowohl eine würdige Feier möglich ist, aber auch die Mindestabstände im Altarraum einzuhalten sind.

9. Die Kirchen werden vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet.

10. Die Übertragung von Gottesdiensten im Internet wird weiterhin angeboten, damit Personen, vor allem jene, die Risikogruppen angehören, zu Hause die Gottesdienste mitfeiern können.

11. Die Weihwasserbecken bleiben geleert. Gläubige sollen die Möglichkeit haben, einem geschlossen Behälter Weihwasser zu entnehmen und mit sich nach Hause zu nehmen.

 

II. Besondere Vorgaben für einzelne Gottesdienstformen

12. Begräbnisfeiern. Sowohl beim Trauergottesdienst, als auch beim Akt der Beisetzung am Grab sind die Mindestabstände zu beachten. Viele Friedhofskapellen werden aufgrund ihrer Größe nicht für den Gottesdienst in Betracht kommen. Hier sind die Vorgaben der jeweiligen Kommune zu beachten.

13. Taufen und Trauungen verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischem Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der genannten Regeln. Bisweilen empfiehlt sich eine Verschiebung.

14. Erstkommunionfeiern und Firmungen finden in unserem Erzbistum vorerst bis zum 30. Juni 2020 nicht statt. Kinder, die die Erstkommunionvorbereitung abgeschlossen haben und deren Eltern es wünschen, können in Absprache mit dem Pfarrer einzeln oder in kleiner Zahl auch vor diesem Datum in einer Sonntagsmesse zur Erstkommunion gehen; dies schließt die spätere Teilnahme an der feierlichen Kommunion in der Gruppe nicht aus.

15. Die Spendung des Bußsakraments ist unter Beachtung des Mindestabstands sowie der Hygienevorschriften möglich; Beichtstühle sind dafür in der Regel nicht geeignet.

16. Ob und in welcher Form Prozessionen stattfinden können, kann derzeit nicht gesagt werden. Gleiches gilt für Wallfahrten größerer Gruppen.

17. Für die Seelsorge an Kranken und Heimbewohnern sind weiterhin die jeweiligen örtlichen Bestimmungen einzuhalten. Wo immer es möglich ist, ist die Seelsorge an kranken, einsamen oder sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion.

18. Die Seelsorger werden ermutigt, über traditionelle Gottesdienstformen hinaus Angebote zu schaffen, die Gläubige zum persönlichen Gebet anregen, z.B. das Verlesen des biblischer Texte, einen Impuls zur jeweiligen Tageszeit, meditative Orgelmusik, … .

Ab dem 1. Mai können im NRW-Teil des Erzbistums Paderborn wieder Gottesdienste mit Öffentlichkeit gefeiert werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen dafür wurden vom Erzbischöflichen Generalvikariat an die Pastoralen Räume geschickt. Mehr Informationen gibt es in einem Interview mit Msrg. Andreas Kurte, Bereichsleiter Pastorales Personal, auf dem Mitarbeitenden-Portal wir-erzbistum-paderborn.de.

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie verschiebt das Erzbistum Paderborn sowohl die Diakonen- als auch die Priesterweihe, die ursprünglich im Mai vorgesehen waren, in diesem Jahr in den Herbst. Demnach soll die Diakonenweihe am 12. September, die Priesterweihe am 3. Oktober 2020 stattfinden.

Weihbischof Dr. Dominicus Meier OSB wird am 12. September 2020 um 10.30 Uhr in der Paderborner Universitäts- und Marktkirche fünf Kandidaten zu Diakonen weihen. Das Sakrament der Priesterweihe empfangen am 3. Oktober 2020 um 10 Uhr im Hohen Dom zu Paderborn zwei Kandidaten von Erzbischof Hans-Josef Becker.

Während der Zeit der Corona-Pandemie ist es Kirchenvorständen erlaubt alternative Sitzungsformate zu wählen. War es sonst Vorgabe, dass bei Kirchenvorstandssitzungen alle Mitglieder physisch anwesend sein müssen, so sind virtuellen Sitzungen, zum Beispiel in Form von Video-, Web- oder Telefonkonferenzen, nun möglich. Dies gilt für den nordrhein-westfälischen und hessischen Bistumsteil.

Zum 1. Mai 2020 wird eine entsprechende Ergänzung der diözesanen Geschäftsanweisung in Kraft treten. Sie gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2020.

Die Schulen in Trägerschaft erfüllen die Hygieneauflagen des Landes Nordrhein-Westfalen, um ab der kommenden Woche die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen zu unterrichten. Das sagte Monsignore Joachim Göbel, Leiter des Bereichs Schule und Hochschule im Interview. Unterstützt durch Andrea Jansen und Frank Wengenmaier besucht er seit gestern alle 21 Schulen in Trägerschaft des Erzbistums persönlich und geht eine Checkliste des Landes durch. Zunächst würden dann zum Beispiel die Abiturienten nur in den Abiturfächern unterrichtet.

Außerdem sagt Göbel, dass es an den katholischen Schulen keine Probleme damit gebe, geeignete Räume für die Abiturklausuren zu finden, auch wenn alle Schülerinnen und Schüler mindestens 1,5 m Abstand halten müssen.

Für die Zeit der Sommerferien denke die Schulabteilung derzeit mit den Schulen darüber nach, eine Art dreiwöchige Summerschool anzubieten, damit die Kinder und Jugendlichen mögliche Lücken im Lehrstoff aufarbeiten können.

Das kirchliche Liborifest soll im Hohen Dom nach den zu den im Sommer gültigen Bestimmungen gefeiert werden. Das kirchliche Liborifest, das Libori-Triduum, umfasst jene Tage des Festes, während denen die Reliquien des Heiligen im goldenen Schrein zur Verehrung ausgestellt sind.

Mehr zur Feier des kirchlichen Liborifestes in der Pressemitteilung.

  • Die bisherigen Regelungen für die Kirchen werden bis zum 3. Mai unverändert bestehen bleiben. Laut des Beschlusses der Bundesregierung „ist es weiter dringend geboten, sich auf die Vermittlung von religiösen Inhalten auf medialem Weg zu beschränken. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sollen zunächst weiter nicht stattfinden.“
  • Das Angebot Messen aus dem Hohen Dom und aus vielen weiteren pastoralen Räumen im Bereich des Erzbistums per Livestreaming zu übertragen wird weiterhin bestehen bleiben. Die Übertragungen der Gottesdienste aus dem Dom können Sie auf dem Youtube-Kanal des Erzbistums verfolgen: Zum Youtube-Kanal  Eine Übersicht über die Angebote aus den Gemeinden des Erzbistums finden Sie hier: Zu den Livestreaming-Angeboten
  • Die Bildungshäuser im Erzbistum Paderborn bleiben ebenfalls bis zum 3. Mai geschlossen.
  • Das Erzbischöfliche Generalvikariat nimmt ab dem 20. April den Betrieb wieder auf. Informationen für die Mitarbeitenden werden heute noch im Wir-Portal bekanntgegeben: Zum Wir-Portal
  • Die Bestimmungen für die Schulen folgen in Kürze.

Aufgrund der Corona-Pandemie muss in diesem Jahr auch die Woche für das Leben ausfallen, die vom 25. April bis zum 2. Mai hätte stattfinden sollen.

Erzbischof Becker hat sich mit einem Wort zum Ausfall der Woche für das Leben geäußert.

Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung hat ein Messformular für diese Zeit der Corona-Pandemie veröffentlicht (Prot. N. 156/20).

Das Messformular kann an allen Tagen genommen werden, ausgenommen die Hochfeste, die Sonntage des Advents, der Fasten- und der Osterzeit, die Tage der Osteroktav, Allerseelen, Aschermittwoch und die Wochentage der Heiligen Woche.

Das katholische Büro NRW in Düsseldorf hat den (Erz-)Bistümern heute eine Sorge des Landeswahlleiters mitgeteilt: Es wird befürchtet, dass die Termine für die nachgeholten Erstkommunionfeiern auf die Termine für die Kommunalwahl (13. Sept., 27. Sept. Stichwahl) fallen. Laut Landeswahlleiter könnte es in diesem Fall ein Problem sein, genügend Wahlhelfer sowie Wahllokale in Gaststätten zu finden. Daher bittet der Landeswahlleiter darum, an diesen Tagen keine Erstkommunionfeiern zu terminieren.

Mit Datum 19.03.2020 und 23.03.2020 hatte Generalvikar Alfons Hardt über einige Regeln für das kirchliche Leben in dieser Zeit der Corona-Pandemie informiert. Mit Datum vom 25.03.2020 hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung ein weiteres Dekret (Prot. N. 154/20) veröffentlicht, das aktualisierende Ausführungen zum Dekret vom 19.03.2020 enthält, ohne dieses aufzuheben. Damit ergeben sich folgende Änderungen und Ergänzungen:

  1. Bei der Feier der Riten der hl. Woche ist die Konzelebration zu vermeiden.
  2. Palmsonntag: Für das Gedenken an den Einzug des Herrn in Jerusalem, das im Inneren der Kirche gefeiert wird, ist die dritte, im Messbuch vorgesehene Form zu verwenden (“Einfacher Einzug”).
  3. Karfreitag: Eine vom Erzbischof gestattete Fürbitte ist inzwischen den Leitern der Pastoralen Räume / Pastoralverbünde zur Einfügung in die Großen Fürbitten per E-Mail zugegangen. Eine vertonte Fassung wird auf www.liturgie.de in Kürze veröffentlicht. Der Akt der Kreuzverehrung durch einen Kuss ist auf den Zelebranten allein zu beschränken.
  4. Weitere Änderungen: Die im vorhergehenden Dekret enthaltene Unterscheidung zwischen Pfarrern und Priestern findet sich im jüngsten Dekret nicht mehr. Jedoch wird die Feier der Osternacht auf Kathedralen und Pfarrkirchen beschränkt.

Im Übrigen bestehen alle in den bisherigen Schreiben genannten Regelungen und Vorgaben uneingeschränkt fort.

Am 19.03.2020 hat Generalvikar Alfons Hardt über einige Regeln für das kirchliche Leben in dieser Zeit der Corona-Pandemie informiert. Inzwischen hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramenten-Ordnung ein Dekret für die Feier des österlichen Triduums veröffentlicht und die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen haben ein „Kontaktverbot“ im öffentlichen Raum ausgesprochen. Beides erfordert eine teilweise Neuregelung des Schreibens.

Wie bereits mitgeteilt, wird unser Erzbischof die Chrisam-Messe, die Hauptfeiern des Triduums und das Osterhochamt unter Berücksichtigung der staatlichen Auflagen im Hohen Dom feiern. Alle Gottesdienste werden im Internet live übertragen.

1. Die Feier des österlichen Triduums
Die Gottesdienstkongregation regelt in ihrem am 19.03.2020 datierten Dekret (Prot. N. 153/20) die diesjährige Feier des österlichen Triduums. Demnach ist es dem Diözesanbischof und den Pfarrern (!) gestattet, auch ohne die physische Teilnahme von Gläubigen das österliche Triduum zu feiern. In diesem Fall sollen sie die ihnen anvertrauten Gläubigen über den zeitlichen Beginn der Feiern informieren, damit sie im Gebet zu Hause mitfeiern können. Sofern eine direkte Übertragung aus der Kirche möglich ist, wird diese empfohlen. Die zeitversetzte Ausstrahlung einer aufgezeichneten Feier ist nicht gestattet.

a) Der Gründonnerstag
Die Kongregation erlaubt ausnahmsweise allen Priestern, am Gründonnerstag an einem geeigneten Ort eine hl. Messe allein ohne Gemeinde zu feiern. Die im Dekret genannte Möglichkeit der Konzelebration der Priester einer Pfarrei ist aus unserer Sicht im Hinblick auf das durch die Bundesländer ausgesprochene Kontaktverbot nicht möglich, sofern dieses Verbot dann noch in Kraft ist.

Hinsichtlich der konkreten Feier bestimmt das Dekret, das die Fußwaschung und die Prozession mit dem Allerheiligsten entfallen. Das Sakrament soll in den Tabernakel gebracht werden.

Die Priester, die keine Möglichkeit zur privaten Feier der hl. Messe haben, beten stattdessen die Vesper (vgl. Stundenbuch).

b) Der Karfreitag
In den Pfarrkirchen kann der Pfarrer das Leiden und Sterben des Herrn ohne Gemeinde feiern.

c) Die Feier der Osternacht
In den Pfarrkirchen kann die Osternacht vom Pfarrer ohne Gemeinde gefeiert werden. Hierbei entfallen die Segnung des Feuers und die Prozession mit der Osterkerze. Die schon bereitete Osterkerze wird entzündet. Es folgen das Exsultet und der Wortgottesdienst. In der „Tauffeier“ werden nur die Taufversprechen erneuert.

Wer an der in der Kirche gefeierten Osternacht nicht teilnehmen kann, betet die Lesehore des Ostersonntags (vgl. Stundenbuch)

d) Formen der Volksfrömmigkeit und Prozessionen, die die Karwoche und das Triduum bereichern, können auf andere geeignete Tage verschoben werden, z.B. den 14. und 15. September.
Für alle Gottesdienste – nicht nur die des Triduums – ist zu gewährleisten, dass der Zutritt von Gläubigen zum Kirchenraum ausgeschlossen ist.

2. Kasualien
Aufgrund des geltenden „Kontaktverbots“ dürfen derzeit keine Taufen und Trauungen – auch nicht im engsten Kreis – stattfinden. Nottaufen bleiben hiervon selbstverständlich unberührt. Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis sind zulässig, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden (vgl. § 11 Abs. 4 der „Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“).

3. Erstkommunionfeiern
Sämtliche Erstkommunionfeiern und Firmfeiern können bis zum 30.06.2020 nicht stattfinden. Bitte geben Sie diese Information an betroffene Eltern / Familien weiter, damit eine Planungssicherheit besteht. Da bis auf weiteres eine adäquate Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung nicht möglich ist, scheint Generalvikar Hardt diese Anweisung für unser Erzbistum notwendig.

4. Öffnung von Kirchen und Kapellen
Geöffnete Kirchen sind für viele Menschen ein wichtiger Ort des Trostes und der Hoffnung. Nach Rücksprache mit den Generalvikaren der NRW-Diözesen sollen Kirchen und Kapellen unter Berücksichtigung nötiger Sicherheitsvorkehrungen wie etwa des Mindestabstands zwischen Menschen geöffnet bleiben.

5. Generalabsolution und besonderer Ablass
Der Heilige Stuhl hat ein Dekret über die Gewährung eines vollkommenen Ablasses für Gläubige und eine Note zur Frage der Generalabsolution im Kontext der Corona-Pandemie veröffentlicht. Nähere Informationen zu diesem Ablass finden Sie im Reiter unterhalb dieses Beitrags.

Hinsichtlich der Generalabsolution legt die Note fest, dass Priester, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, zuvor den Diözesanbischof kontaktieren.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Papst Franziskus am Freitag, 27. März 2020, um 18 Uhr auf dem Petersplatz beten wird. Er lädt alle Gläubigen dazu ein, sich durch die Medien geistlich mit ihm zu verbinden. Am Ende des Gebets wird er den Segen „Urbi et orbi“ spenden, mit dem die Möglichkeit des Empfangs eines vollkommenen Ablasses verbunden ist.

Generalvikar Hardt bittet in dieser schwierigen Zeit sich unbedingt an die staatlichen Auflagen zu halten. Mit dem Coronavirus-Infizierte oder Personen, die sich in häusliche Quarantäne begeben müssen, teilen dies bitte unverzüglich dem Bereich Pastorales Personal mit (pastoralespersonal@erzbistum-paderborn.de).

Ein besonderer vollkommener Ablass in der momentanen Situation der Corona-Pandemie

Der Heilige Stuhl hat ein Dekret veröffentlicht, mit dem ein vollkommener Ablass in dieser Zeit der Corona-Pandemie verkündet wird.

Der vollkommene Ablass wird allen an Covid-19 erkrankten Gläubigen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im medizinischen Dienst, ihren Angehörigen und all jenen gewährt, die sich – auch im Gebet – um sie sorgen. Zur Gewinnung des Ablasses ist es nötig, sich geistlich mit Hilfe der Kommunikationsmittel mit der Feier einer hl. Messe, dem Gebet des Rosenkranzes oder Kreuzwegs oder anderen frommen Formen der Verehrung zu verbinden. Zumindest ist das Glaubensbekenntnis und das Vaterunser zu beten sowie die selige Jungfrau Maria anzurufen und diese Prüfung im Geist des Glaubens an Gott und der Liebe zum Nächsten zu tragen. Zudem ist zumindest der Wille erforderlich, die üblichen Bedingungen (sakramentale Beichte, Empfang der Eucharistie und Gebet in der Meinung des Hl. Vaters) zu erfüllen.

Auch Gläubige, die beim Besuch des Altarsakraments, bei der eucharistischen Anbetung, beim Lesen in der Heiligen Schrift (wenigstens eine halbe Stunde) oder beim Gebet des Rosenkranzes, Kreuzwegs oder Barmherzigkeitsrosenkranzes Gott um das Ende der Epidemie anflehen oder für Erkrankte bzw. bereits an der Krankheit Verstorbene beten, können den Ablass zu den gleichen Bedingungen gewinnen.

Des Weiteren wird der vollkommene Ablass einem Gläubigen zum Zeitpunkt des Todes gewährt, der weder die Krankensalbung, noch das Viatikum empfangen konnte, sofern er recht disponiert und im Laufe seines Lebens für gewöhnlich gebetet hat. In diesem Fall werden die drei üblichen Bedingungen durch die Kirche erfüllt.

Kirchenmusikerinnen und -musiker aus dem Erzbistum Paderborn haben aus aktuellem Anlass musikalische Werke zur Osterzeit eingespielt und auf der Homepage www.kirchenmusik-erzbistum-paderborn.de eingestellt. Die Sammlung wird fortlaufend ergänzt.

Die aktuelle Landesverordnung in Bezug auf Gottesdienste hat den gleichen Wortlaut wie die Regelung, die die Bistümer in Nordrhein Westfalen am vergangenen Dienstag, 17. März, bereits veröffentlicht hatten.

Verordnung: Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. (§ 11 Abs. 3)

Zu Beerdigungen führt die Verordnung aus (§ 11 Abs. 4):
Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.

Anlässlich der weltweiten Corona-Pandemie rufen die katholische, evangelische und orthodoxe Kirche in Deutschland zu Zuversicht und Vertrauen auf. Jeder könne sich der solidarischen Unterstützung, des Beistands und Gebets gewiss sein. Das schreiben in einem heute (20. März 2020) veröffentlichten gemeinsamen Wort unter dem Titel „Beistand, Trost und Hoffnung“ der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Georg Bätzing (Limburg), der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Landesbischof Dr. Heinrich Bedford-Strohm, und der Vorsitzende der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland, Metropolit Augoustinos.

Wie alle unverschuldete Not, die über die menschliche Gemeinschaft kommt, so kenne auch diese Krise keine Gerechtigkeit. Deshalb, so die Kirchenvertreter, seien das Füreinander-Dasein und die Solidarität in dieser Zeit unabdingbar, um das humane Angesicht der Gesellschaft nicht zu entstellen oder gar zu zerstören. Ausdrücklich danken die Kirchen allen im Gesundheitswesen, Ärztinnen und Ärzten, Krankenpflegerinnen und Krankenpflegern und Freiwilligen, die oft bis zur Erschöpfung dafür sorgten, dass die Erkrankten die bestmögliche Versorgung erhielten.

Landesbischof Bedford-Strohm, Bischof Bätzing und Metropolit Augoustinos appellieren in ihrem Wort, dass Grenzen und Barrieren, die derzeit errichtet werden müssten, nicht die Grenzen in den Herzen hochziehen dürften. „In einer solch existenziellen Krise, in der auch die gesellschaftlichen Institutionen spürbar an ihre Grenzen stoßen, kommt es auf jede und jeden Einzelnen an. Aber nicht, weil sich jeder dann selbst der Nächste ist und jeder für sich allein kämpft, sondern weil jedes offene Ohr, jedes freundliche Wort und jede helfende Hand besonders zählen und viel bedeuten. Es tut in der Seele gut zu sehen, wie viel gelebte Humanität es angesichts dieser Krise in unserer Gesellschaft gibt.“ Gleichzeitig seien gerade die Christen in diesen Tagen mit der Frage nach dem Sinn menschlichen Leids konfrontiert, worauf es keine einfachen Antworten gebe: „Die biblische Botschaft und der christliche Erlösungsglaube sagen uns Menschen jedenfalls zu: Gott ist ein Freund des Lebens. Er liebt uns Menschen und leidet mit uns. Gott will das Unheil nicht. Nicht das Unheil hat darum das letzte Wort, sondern das Heil, das uns von Gott verheißen ist“, so die Vertreter der Kirchen in Deutschland.

Das Erzbistum Paderborn hat eine Hotline freigeschaltet für alle, die das Bedürfnis nach einem Gespräch oder einfach einer freundlichen Stimme haben. Sie ist erreichbar unter 05251 / 125 4444.

Weitere Informationen

Diese Hotline ist seit dem 8. Juni 2020 geschlossen, kann aber bei Bedarf reaktiviert werden.

Die meisten Senioren- und Altenzentren im Erzbistum Paderborn informieren heute auf den eigenen Internetseiten darüber, dass sie sich den Maßnahmen anschließen, die seit Anfang der Woche schon in den Krankenhäusern praktiziert werden. Ab sofort gilt ein Besuchsverbot. Nur in besonderen Situationen wird ein Zutritt gewährleistet.

Die Caritas Altenhilfe gGmbH im Verbund mit den Caritas Wohn- und Werkstätten schließt die Türen für Angehörige und Besucher ihrer acht Häuser am Donnerstag, 19.3., bis mindestens zum 19. April.

Alle Jugendfreizeitstätten in katholischer Trägerschaft bleiben bis mindestens zum 19. April 2020 geschlossen.

Die Corona-Krise beeinflusst das kirchliche Leben, aber auch den Arbeitsalltag im Erzbistum Paderborn. Wir haben für Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zu “Gottesdiensten, Sakramenten und Seelsorge” sowie für Mitarbeitende und zum Krisenmanagement im Erzbistum zusammengestellt.

Mit sofortiger Wirkung erlassen die Paderborner Akut-Krankenhäuser – das Brüderkrankenhaus St. Josef, das St. Johannisstift, die Frauen- und Kinderklinik St. Louise, das MZG Bad Lippspringe und das St. Vincenz-Krankenhaus Paderborn – sowie das St. Josefs-Krankenhaus in Salzkotten ein absolutes Besucherverbot für Patienten. Gleiches gilt für die LWL-Klinik Paderborn – sowohl für die Erwachsenenpsychiatrie als auch die Kinder- und Jugendpsychiatrie der LWL-Klinik Marsberg am Standort Paderborn.

„Wir folgen damit den behördlichen, dringenden Empfehlungen zum Schutz unserer Patienten und Mitarbeitenden“, betont Siegfried Rörig, Kaufmännischer Direktor des Brüderkrankenhauses St. Josef. Das absolute Besuchsverbot gelte ab Dienstag. Haupt- und Nebeneingänge aller Krankenhäuser seien mit sofortiger Wirkung für Besucher gesperrt. „Ausnahmen bestehen lediglich bei Besuchern von Patienten in kritischem Gesundheitszustand, bei jugendlichen Patienten unter 16 Jahren sowie werdenden Vätern, die ihre Partnerin unter der Geburt begleiten“, ergänzt Dr. Josef Düllings, Hauptgeschäftsführer der St. Vincenz-Krankenhaus GmbH. Dringende notwendige Angehörigengespräche seien telefonisch durchzuführen bzw. nach vorheriger Terminabsprache außerhalb der Patientenbereiche durchzuführen, so Ute Panske, Geschäftsführerin des St. Johannisstift.

Wie bereits in der Dienstanweisung an das Pastorale Personal vom 16.03.2020 unter Nr. 12 kommuniziert, muss die Feier des Österlichen Triduums in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn in diesem Jahr aufgrund der Absage aller öffentlichen Gottesdienste bis zum 19. April 2020 entfallen.

Diese Meldung sollte zunächst Planungssicherheit schaffen. Nachdem dieser Fakt jetzt feststeht, stellen sich natürlich viele geistliche und praktische Fragen, deren Beantwortung heute noch nicht möglich ist. Die Entscheidung, das Österliche Triduum nicht öffentlich zu feiern, ist Erzbischof Becker sehr schwer gefallen. Denn damit wird – erstmals überhaupt – den Gemeinden und Priestern im Erzbistum die Feier des Gedächtnisses des Leidens, Sterbens und der Auferstehung unseres Herrn Jesus Christus nicht möglich sein.

Was diese Situation geistlich sowohl für die Priester wie für die Gemeinden bedeuten bzw. wie diese Situation verarbeitet wird, lässt sich heute noch kaum erfassen. In den nächsten Tagen und Wochen ist es daher nötig, auf Ebene des Bistums sowie der Gemeinden und Priester, mit dieser Situation umzugehen und andere Wege zu finden, die österlichen Geheimnisse zu begehen.

Der Livestream aus dem Paderborner Dom und anderen Kirchen wird eine Möglichkeit sein. Hinzu kommen müssen sicherlich weitere Formen, wie insbesondere die Gläubigen miteinander diese Tage geistlich begehen können. In den nächsten Tagen und Wochen wird auch auf der Bistumshomepage hierzu Unterstützung abrufbar sein.

Der Zugang zum Erzbischöflichem Generalvikariat ist ab sofort nur noch Mitarbeitenden und zwingend notwendigen externen Partnern gestattet. Diese externen Besucher werden gebeten, sich am Empfang des Domplatz 3 zu melden, wo sie von einem Mitarbeitenden des Generalvikariats abgeholt werden.

Die Feier der Ersten Heiligen Kommunion muss aufgrund der Gesamtsituation zunächst bis in die zweite Jahreshälfte verschoben werden. Dies betrifft auch sämtliche Firmfeiern im Erzbistum Paderborn.

Um die Bekämpfung des Coronavirus zu unterstützen, haben Generalvikar Alfons Hardt und Monsignore Andreas Kurte, Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat, am 16. März nachfolgende Dienstanweisung veröffentlicht.

Das Erzbistum Paderborn hat mit Blick auf die Ausbreitung des Coronavirus von Montag, 16.03.2020, an bis auf weiteres die Absage aller öffentlichen Veranstaltungen beschlossen. Dies betrifft in besonderer Weise öffentliche Gottesdienste, Tagungen, kirchliche Fortbildungsangebote, öffentliche Gremiensitzungen, Wallfahrten und sonstige Fahrten.

Alle öffentlichen Gottesdienste wie Eucharistiefeiern, Vespern, Andachten und ähnliches finden nicht statt. Die Kirchengebäude bleiben in dieser Zeit als Orte des persönlichen Gebetes geöffnet.

  1. In der derzeitigen Situation ist es Auftrag der Kirche, die Sorgen der Menschen vor Gott zu bringen und ihnen auch weiterhin geistlich nahe zu sein. Can 906 CIC (Codex luris Canonici/Gesetzbuch des Kirchenrechts) verlangt für die private Feier der Eucharistie eines Geistlichen, also ohne die Teilnahme irgendeines Gläubigen, lediglich das Vorliegen eines gerechten und vernünftigen Grundes. Ein solcher Grund ist in der derzeitigen Ausnahmelage zweifelsfrei gegeben, so dass die Priester weiterhin stellvertretend für die Gläubigen die heilige Messe, das heißt ohne Beteiligung von Gläubigen und Ministranten feiern können.
  2. Beerdigungen dürfen aktuell ausschließlich im kleinsten Kreis direkt am Grab stattfinden. Diese besondere Situation bringt es auch mit sich, dass Wortgottesdienste in Friedhofskapellen bzw. das Requiem in Kirchen und Kapellen nicht möglich sind. Trotz dieser Begleitumstände bitten wir Sie, auf ein würdiges Begräbnis zu achten. Ein Requiem kann zu einem späteren Zeitpunkt angepasst gefeiert werden.
  3. Beichtgespräche im Beichtstuhl sind nicht möglich. Bei Beichtgesprächen müssen die notwendigen Hygienemaßnahmen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern beachtet werden.
  4. Seelsorgerinnen und Seelsorger sollen als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen. Sie sind auf jeden Fall telefonisch, digital und soweit möglich und sinnvoll auch persönlich erreichbar. Seelsorgerinnen und Seelsorger sind in der momentanen Situation aufgerufen, für den sozial-caritativen Bereich zu überlegen, wo tatkräftige Hilfe nötig und möglich ist (z. B. Nachbarschaftshilfe, Telefonkontakte zu Alleinstehenden oder unter Quarantäne stehenden Personen, Kinderbetreuung usw.).
  5. Die Spendung der Krankenkommunion an einzelne Gläubige, des Bußsakramentes und der Krankensalbung sollen auf Wunsch den alten und kranken Menschen ermöglicht werden. Bitte beachten Sie dabei die Auflagen in den Krankenhäusern bzw. Seniorenheimen und nehmen Sie ggf. mit der Geschäftsführung Kontakt auf. Seelsorgerinnen und Seelsorger in den Einrichtungen werden gebeten, mit der Geschäftsführung zu klären, ob regelmäßige Besuche in der Einrichtung möglich sind.
  6. Trauungen und Taufen können nicht in einer öffentlichen Feier begangen werden. Wird dennoch der Wunsch an Sie herangetragen, aus triftigen Gründen diese Sakramente nicht verschieben zu können, kann die Feier leider nur im kleinsten Kreis (bei der Taufe Eltern und Paten, bei einer Trauung das Brautpaar und zwei Trauzeugen) stattfinden.
  7. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Notfall Beschlussfassungen der Kirchenvorstände möglich sind, erhalten die Kirchengemeinden sehr kurzfristig eine gesonderte Information.
  8. Dienstfahrten sind vorerst auf das absolut Notwendige zu reduzieren.
  9. Ordensgemeinschaften haben das Recht auf das Chorgebet. Eucharistiefeiern im Rahmen der Gemeinschaft sind möglich, wobei darauf zu achten ist, dass die Gottesdienste nicht öffentlich zugänglich sind.
  10. Bitte nutzen Sie in diesen Tagen alle technischen Möglichkeiten, wie Internetpräsenz, Mailkontakt etc.. In einigen Fällen haben Mitbrüder bereits neue Wege ausprobiert, und Gottesdienste per Livestream über ihre Homepage übertragen. Die Gläubigen sind eingeladen, die Gottesdienste, die über Medien verbreitet werden, mitzufeiern.
  11. Bitte achten Sie darauf, dass die Pfarrbüros verlässlich besetzt sind. Der Kontakt sollte derzeit ausschließlich per Mail und per Telefon erfolgen. Sorgen Sie bitte dafür, dass die Gläubigen die entsprechenden Adressen und Telefonnummern gut sichtbar vermittelt bekommen. Die Homepage kann ein geeignetes Mittel sein, um Informationen sowie Gebetsimpulse für den häuslichen Gebrauch an Gemeindemitglieder weiterzugeben.
  12. Unter den besonderen Umständen müssen die Feiern zu den Kar- und Ostertagen in den Gemeinden leider abgesagt werden. Unser Erzbischof wird das österliche Triduum für das Erzbistum unter Anwesenheit des Domkapitels im Hohen Dom unter Ausschluss der Öffentlichkeit feiern. Es ist vorgesehen, diese Gottesdienste im Livestream als besonderen Service für die Gläubigen zu übertragen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das österliche Triduum vom Priester nicht privat gefeiert werden darf.
  13. Die aktuellen Regelungen gelten zunächst bis einschließlich 19. April 2020. Zu gegebener Zeit erhalten Sie weitere Informationen. Ich verweise auch auf die Homepage des Erzbistums Paderborn (erzbistum-paderborn.de). Hier gibt es einen Ticker mit den neuesten Informationen sowie mit geistlichen Impulsen.

 

Generalvikar Alfons Hardt bittet dringlich darum, dass die Anweisungen der örtlichen Gesundheitsämter bzw. der kommunalen und staatlichen Stellen, wie auch an die Weisungen seitens des Erzbistums eingehalten werden. Gemeinsam mit Erzbischof  Hans-Josef Becker habe er die Erwartung, dass sich in dieser für das Land so schwierigen Situation alle solidarisch zeigen und alle Anweisungen der öffentlichen und kirchlichen Behörden unterstützt und befolgt werden.

Für Rückfragen steht das Erzbischöfliche Generalvikariat weiterhin gerne zur Verfügung.

Aufgrund der aktuellen Situation hat die Abteilung bilden + tagen des Erzbistums Paderborn beschlossenen die Bildungshäuser und Akademien des Erzbistums sowie die KEFB-Standorte mindestens bis zum 19. April zu schließen. Sämtliche Kurse und Bildungsangebote sind demnach abgesagt.

Auch das IRuM bleibt bis zum 19. April geschlossen.

Telefonisch und per Mail sind die Standorte aber weiterhin erreichbar.

Das Erzbistum Paderborn hat mit Blick auf die Ausbreitung von SARS-CoV-2 (Corona-Virus) von Montag, 16. März, an und bis auf weiteres, die Absage aller öffentlichen Veranstaltungen verfügt.

Dies betrifft im Besonderen öffentliche Gottesdienste, Tagungen, kirchliche Fortbildungsangebote, öffentliche Gremiensitzungen, Wallfahrten und sonstige Fahrten. Auch die Feier der ersten Heiligen Kommunion und der Firmung muss aufgrund der Gesamtsituation auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Die Kirchen bleiben in dieser Zeit als Orte des Gebetes geöffnet. Ebenso soll die Einzelseelsorge gewährleistet bleiben.

Weitere Details wird das Erzbistum Paderborn am späten Montagnachmittag, 16. März, hier auf seiner Website veröffentlichen und diese stetig nach Sachstand aktualisieren.

Das Erzbistum Paderborn bedauert diese Maßnahmen zutiefst, jedoch sind sie ein notwendiger Beitrag, um die stark zunehmende Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen. Erzbischof Hans-Josef Becker ist mit den Gläubigen im Gebet verbunden. Er legt ihnen das persönliche Gebet und das Gebet in der Familie in besonderer Weise nahe.

Das Erzbistum wird zudem digitale Angebote auflegen, die die Verbundenheit mit den Gläubigen auch in dieser herausfordernden Situation sicherstellen sollen.

In Anbetracht der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 (Corona-Virus) gibt das Erzbistum Paderborn im Hinblick auf die Feier von Gottesdiensten bekannt:

Die derzeit angeordneten oder empfohlenen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 (Corona-Virus) stellen einen schwerwiegenden Grund im Sinne des can 1248 § 2 CIC dar, der die Gläubigen kraft kirchlichen Rechts von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Eucharistiefeier an Sonn- und kirchlichen Feiertagen (sog. “Sonntagspflicht”, can.1248 CIC) entbindet. Den Gläubigen wird für diesen Fall das persönliche Gebet oder das Gebet in der Familie in besonderer Weise nahegelegt. Die Entscheidung, ob Eucharistiefeiern und andere Gottesdienste abzusagen sind, ist vor Ort von den Verantwortlichen in Abstimmung mit den zuständigen staatlichen bzw. kommunalen Stellen zu treffen.

gez.
Alfons Hardt,
Generalvikar

Mit dem Beschluss der Landesregierung NRW, den Regelschulbetrieb einzustellen, ist auch für die Dommusik die Entscheidung gefallen, die Proben und den gottesdienstlichen Gesang bis nach Ostern auszusetzen. Die Wiederaufnahme des Probenbetriebs wird an die Entscheidungen der Landesregierung zum allgemeinen Schulbetrieb gekoppelt.

Im Einzelnen bedeutet das:

  • In der Domsingschule finden keine Chorproben mehr statt. Davon betroffen sind alle Chor- und Vorschulgruppen.
  • Der Stimmbildungs-Unterricht entfällt.
  • Klavierschüler werden gebeten, selbst den Kontakt mit den Lehrenden zu suchen und eine Regelung zu vereinbaren. Ein Raum für Unterricht stünde voraussichtlich weiter zur Verfügung.
  • Die CD-Aufnahmen sind abgesagt. Sie sollen zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr nachgeholt werden.
  • Mögliche zusätzliche Aufgaben für die Choralschola würden zeitnah bekannt gegeben.

Domchor:

  • Die Mitwirkung bei den Heilig-Rock-Tagen in Trier ist abgesagt.
  • Die freitäglichen Treffen der Domchor-Herren in der Klause fallen bis auf Weiteres aus.

Mädchenkantorei:

  • Die Lage im Juli ist aktuell noch nicht vorhersehbar. Bezüglich der Florenzreise werden alle Betroffenen informiert, sobald ein genauerer Sachstand vorliegt.

Domkantorei

  • Die gottesdienstlichen Auftritte mit dem ganzen Chor sind abgesagt. Inwieweit einzelne Dienste (Trauermette, Karfreitag, Ostern) von einem kleinen Ensemble übernommen werden können, wird in den kommenden Tagen eruiert.
  • Die Aufführung von Haydn´s Schöpfung ist noch nicht abgesagt. Hier sind die kommenden Entwicklungen abzuwarten.

Lag es bislang in der Eigenverantwortung eines jeden Mitarbeitenden abzuwägen, ob Dienstreisen wirklich notwendig sind, so dürfen sie von nun an nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung getätigt werden.

Wie Ministerpräsident Armin Laschet am Nachmittag in einer Pressekonferenz erklärte, bleiben sämtliche Schulen in NRW ab Montag, 16. März, geschlossen. Dies gilt auch für die Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn.

Die Betreuung der betroffenen Schüler soll am Montag und Dienstag gemeinsam mit den Lehrern und Eltern besprochen und organisiert werden. Die Erziehungsberechtigten sind gehalten, sich über die Webseiten der jeweiligen Schulen und Kitas sowie die lokalen Medien über Details und mögliche alternative Betreuungsmöglichkeiten zu informieren.

Das Erzbistum Paderborn ruft zu besonnenem Verhalten auf und spricht die Empfehlung aus die einschlägigen Hygieneempfehlungen zu beachten und Gefährdungen zu vermeiden. Vor allem Personen, die Symptome zeigen, sollten das öffentliche Leben meiden.

Hinweise dazu, wie Sie sich aktiv vor einer Infektion schützen können, hat das Bundesgesundheitsministerium zusammengefasst:

Aufgrund der Geschwindigkeit der Entwicklungen und der lokal unterschiedlichen Gefährdungslagen sollten zudem stets die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sowie der jeweils örtlich zuständigen Gesundheitsämter beachtet werden.

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