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Erzbistum Paderborn
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Fragen und Antworten: So funktioniert der Kirchenaustritt© pichetw / Shutterstock.com

Kirchenaustritt – Fragen und Antworten

Wie funktioniert ein Kirchenaustritt? Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Wir bedauern sehr, dass Sie überlegen, aus der katholischen Kirche auszutreten. Und es tut uns leid, wenn die Kirche Ihnen nicht das geben konnte, was Sie suchen.

Aber wir nehmen Ihre Entscheidung ernst und wollen Ihnen sachliche Informationen rund um das Thema Kirchenaustritt bieten.

 

Sie können Sich mit Ihren Anliegen, Fragen, Zweifeln oder Ihrem Ärger auch direkt an uns wenden.

 

 

Fragen & Antworten zum Kirchenaustritt

Sie können Ihren Austritt aus der Kirche bei der zuständigen staatlichen Stelle erklären (s.u.). Dabei müssen Sie persönlich vor Ort erscheinen.
Sie vereinbaren dazu einen Termin und unterschreiben ein Austrittsformular. Folgende Unterlagen und Informationen sind dazu nötig:

  • ein Personalausweis oder Reisepass mit Melde­bescheinigung
  • die Angabe des Ortes und der Kirchengemeinde bzw. die Pfarrei, in der Sie getauft wurden (falls bekannt). In Niedersachsen: eine Taufbescheinigung (soweit vorhanden).

Das Gebiet des Erzbistums Paderborn umfasst Teile von drei Bundesländern: Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen. In den jeweiligen Bundesländern gibt es unterschiedliche Ämter und Vorgaben, um seinen Austritt aus der Kirche zu erklären:

Kirchenaustritt in Nordrhein-Westfalen

In NRW erklären Sie Ihren Austritt aus der Kirche persönlich beim Amtsgericht des Wohnortes.

Kirchenaustritt in Niedersachsen

In Niedersachsen erklären Sie Ihren Austritt aus der Kirche persönlich beim Standesamt des Wohnortes. Zusätzlich zum Personalausweis bzw. Reisepass müssen Verheiratete oder Geschiedene das Familienstammbuch vorlegen.

Kirchenaustritt in Hessen

In Hessen erklären Sie Ihren Austritt aus der Kirche persönlich bei der Stadtverwaltung bzw. Gemeindeverwaltung.

 

Es ist auch möglich, den Kirchenaustritt vor einem Notar zu erklären. Allerdings werden dafür zusätzlich Notargebühren fällig. Sie müssen keine Gründe für Ihren Austritt nennen.

Nein, Sie können nicht online austreten oder mit einem heruntergeladenen Austrittsformular Ihren Austritt vollziehen. Der Austritt kann nur persönlich bei der zuständigen Stelle erklärt werden.

Hinweis: Im Internet wird fälschlicherweise der digitale Kirchenaustritt beworben. Gegen Gebühr wird ein Austrittsformular zum Download angeboten. Den Austritt selbst können Sie allerdings nach wie vor nur vor Ort erklären. Sie müssen mit dem heruntergeladenen Formular bei der zuständigen Stelle erscheinen und zusätzlich die Gebühr vor Ort entrichten.

In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachen (und damit im Erzbistum Paderborn) beträgt die Höhe der Kirchensteuer 9 Prozent der Lohn- bzw. Einkommenssteuer. Sie erhöht oder senkt sich also jeweils mit der Höhe Ihres Einkommens. Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats der Austrittserklärung.

Die finanzielle Belastung durch die Kirchensteuer ist faktisch aber geringer als die veranschlagte Kirchensteuer. Denn die Kirchensteuer kann in der Steuererklärung wie eine Spende als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Es gibt dann eine Steuererstattung entsprechend des Steuersatzes.

Die Kirchensteuern werden für den dreifachen Auftrag der Kirche eingesetzt: Seelsorge, Gottesdienst und Caritas. Der kostenintensivste Bereich ist die Gemeindearbeit in den Pfarreien.

Die Kirche finanziert außerdem Schulen, Weiterbildungseinrichtungen, Kultur und Seelsorge (im Krankenhaus, im Gefängnis usw.). Ein großer Teil fließt in weltweite Aufgaben wie Mission und Entwicklungshilfe. Auch Leitung und Verwaltung der Bistümer müssen bezahlt werden sowie Gebühren an den Staat für den Einzug der Kirchensteuer.

Neben dem Staat gehört die Kirche zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Aus den Einnahmen der Kirchensteuer werden auch die Gehälter der Mitarbeiter in katholischen Einrichtungen, Gemeinden, Medien und Verwaltung gezahlt. Die Ruhestandsversorgung erfolgt aus den Rücklagen der Bistümer. Diese dienen auch zur Finanzierung von Bauprojekten und Sanierungen sowie zum Ausgleich des Haushalts. Weitere Informationen zu Kirchensteuer finden Sie hier:
https://www.erzbistum-paderborn.de/wp-content/uploads/sites/6/2022/06/220617_Kirchensteuer_kompakt_aktualisiert_Juni_22.pdf

Den Finanzbericht des Erzbistums Paderborn zur Verwendung der Kirchensteuermittel und anderen Einkünfte  finden Sie hier:
https://www.erzbistum-paderborn.de/erzbistum-und-erzbischof/finanzen/finanzberichte/

Ein Kirchenaustritt hat zivilrechtliche und kirchenrechtliche Folgen. Ihre Taufe können Sie jedoch nicht verlieren. Auch nach dem Kirchenaustritt bleiben Sie ein getaufter Christ.

Dennoch ist die formale Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche in der Regel Voraussetzung für:

  • eine kirchliche Trauung,
  • ein kirchliches Begräbnis,
  • den Empfang der Kommunion, Firmung, Beichte und Krankensalbung,
  • die Übernahme eines Tauf- oder Firmpatenamtes,
  • einige Anstellungsverhältnisse in der Kirche und
  • die Übernahme von einigen kirchlichen Funktionen und Ämtern.

Unter bestimmten Umständen können aber auch Ausgetretene von einigen dieser Rechte Gebrauch machen. Fragen hierzu können katholische Seelsorger vor Ort beantworten.

Zivilrechtlich gesehen erklären Sie Ihren Austritt aus einer Religionsgemeinschaft. Nach dem Austritt wird das Kirchensteuermerkmal auf der elektronischen Lohnsteuerkarte von den zuständigen Stellen automatisch geändert.  Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats der Austrittserklärung. Im Sinne der vom Grundgesetz garantierten Religionsfreiheit hat dieser Schritt keine weiteren Konsequenzen – außer für einige kirchliche Anstellungsverhältnisse.

Mit der Taufe in der katholischen Kirche ist das Kind Kirchenmitglied. Wenn Eltern aus der Kirche austreten, hat das zunächst keinen Einfluss auf die Kirchenmitgliedschaft des Kindes. Das Kind kann weiterhin eine katholische Schule oder einen katholischen Kindergarten besuchen. Bei Auswahlkriterien aufgrund von Überbelegung einer Schule oder eines Kindergartens kann es jedoch sein, dass Kindern katholischer Eltern der Vorzug gegeben wird gegenüber Kindern mit ausgetretenen Eltern, um das Profil einer katholischen Einrichtung zu erhalten.
Kinder ausgetretener Eltern können auch weiterhin zu allen Sakramenten zugelassen werden, wenn von den Eltern zugesagt werden kann, dass ihr Kind im katholischen Glauben erzogen wird, sei es durch sie selbst, durch Paten oder andere Angehörige.

Ja. Einrichtungen der katholischen Kirche sind für alle Menschen offen. Hier spielen Religionszugehörigkeit und Kirchenmitgliedschaft keine Rolle. Katholische Krankenhäuser, die Caritas, katholische Altenpflegeheime und andere soziale Einrichtungen können selbstverständlich auch von aus der Kirche Ausgetretenen genutzt werden.

 

Die katholische Kirche erhebt keine Gebühr. Bei der zuständigen staatlichen Stelle müssen Sie eine Gebühr von 30 € für die Bearbeitung des Kirchenaustritts bezahlen. Aus sozialen Gründen kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.

Wir stehen Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung! Wir wollen Sie nicht überreden, in der Kirche zu bleiben, sondern beantworten offen und ehrlich Ihre Fragen – damit Sie für sich eine Entscheidung treffen können.

Probieren Sie es doch einfach aus!

Hotline:
05251 125-5656

oder per Mail an dialog.kirchenaustritt@erzbistum-paderborn.de

Vieles ist in den letzten Jahren aufgedeckt worden, was in der katholischen Kirche falsch gelaufen ist. Und das ist gut so!

Manchmal bekommt man dabei jedoch den Eindruck, es gäbe keine Gründe mehr, die für die Kirche sprechen.

Vielleicht sind Sie auf der Suche nach guten Gründen?

Dann schauen Sie doch einmal hier rein

Und hier finden Sie die Aktion 1000 gute Gründe. Vielleicht ist auch ein Grund für Sie dabei!

 

Ja, das können Sie. Theologisch gesehen gehören alle Getauften zur Kirche. Mit und ohne Kirchenaustritt. Durch die Taufe empfängt der Mensch ein „unauslöschliches, geistliches Siegel“, das nicht rückgängig gemacht oder ausgelöscht werden kann. Einmal getauft – für immer getauft.
Das soll keine Vereinnahmung derer bedeuten, die sich bewusst von der Kirche abwenden wollen.
Doch diejenigen, die aus Ärger oder Protest ausgetreten sind, sich der Kirche aber weiterhin verbunden fühlen, dürfen wissen: Durch die Taufe gehören wir zur Kirche.
Die katholische Weltkirche kennt keinen Kirchenaustritt. Der Kirchenaustritt, wie es ihn in Deutschland gibt, ist eine Ausnahme. Deswegen gibt es in Deutschland eine besondere Regelung. Hier erfahren Sie mehr darüber.

Auch wenn Sie schon aus der Kirche ausgetreten sind, wollen wir weiterhin für Sie da sein, wenn Sie das wünschen.

Hier finden Ausgetretene weitere Informationen: Ausgetreten! Und dann?

Für jeden, der aus der Kirche ausgetreten ist, steht die Tür für eine Rückkehr immer offen. Die Wiederaufnahme erfolgt nicht bei der staatlichen Stelle, bei der der Austritt erklärt wurde, sondern bei der katholischen Kirche.

Dazu nehmen Sie Kontakt mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin auf. Mit ihm oder ihr sprechen Sie über die Gründe, die zu Ihrem Austritt geführt haben. Und darüber, was Sie nun bewegt, wieder eintreten zu wollen. In diesem Gespräch klären Sie alle weiteren Schritte für die Wiederaufnahme.

Ausführliche Informationen finden Sie hier

 

Gerne können Sie sich für weitere Fragen auch an das Team Labor E im Erzbistum Paderborn wenden:

 

Andrea Keinath

Telefon: 05251 125-1292

E-Mail: andrea.keinath@erzbistum-paderborn.de

 

Christopher Dietrich

Telefon: 05251 125-1192

E-Mail: christopher.dietrich@erzbistum-paderborn.de

Hotline

Sie haben noch weitere Fragen? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns!

Gerne stehen wir auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung!

Ruth Nefiodow
E-Mail: ruth.nefiodow@erzbistum-paderborn.de

Tel. 05251 125-5656

 

 

 
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+49 (0)5251 125-0
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