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Hier finden Betroffene Antworten auf ihre Fragen

Wahrscheinlich stellen Sie sich viele Fragen: Wem kann ich mich anvertrauen? Kann ich mich auf Vertraulichkeit verlassen? Wie stelle ich einen Antrag auf Anerkennung meines Leids? Und viele Fragen mehr.

Sie finden hier häufige Fragen und Antworten sowie Infos, die wir zur besseren Übersichtlichkeit für Sie nach Themenbereichen sortiert haben:

Kontaktaufnahme

Sie gehen mit einer Kontaktaufnahme keine Verpflichtung ein. Alle Kontaktpersonen verstehen sich als Beratende und Unterstützende. Sie sind zu jedem Zeitpunkt des Kontaktes frei in ihren Entscheidungen. Wenn Sie eine Entscheidung widerrufen möchten, ist das kein Problem.

Die Beratung, Begleitung und Unterstützung sind kostenlose Hilfs- und Dialogangebote.

Sollten Sie sich zur Kontaktaufnahme mit dem Team Intervention des Erzbistums Paderborn oder den Unabhängigen Ansprechpersonen entscheiden, erfahren Ihre Angehörigen von uns nichts über die besprochenen Inhalte.

Die Mitarbeitenden des Teams Intervention im Erzbischöflichen Generalvikariat behandeln die mitgeteilten Informationen strikt vertraulich. Einzelne Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission im Erzbistum Paderborn (UAK) können im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages (vgl. Kirchliches Amtsblatt 2024, Nr. 102) und unter strikter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 4 AktAuskG, KA 2023, Nr. 36) allerdings Einblick in bestimmte Aktenvorgänge nehmen. Auch an Verantwortliche des Forschungsprojektes an der Universität Paderborn kann – unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorgaben – eine Datenweitergabe erfolgen (§ 5 AktAuskG, KA 2023, Nr. 36). Darüber hinaus sieht die diözesane Interventionsordnung in Ziff. 33 bis 35 (KA 2022, Nr. 74) eine grundsätzliche Meldepflicht an die staatlichen Strafverfolgungs- und an andere zuständige Behörden vor.

Sie sind zu jeder Zeit frei in Ihren Entscheidungen.

Oft wurde der erlittene Missbrauch über Jahre oder Jahrzehnte nicht ausgesprochen. Wenn Sie sich zunächst nur mitteilen wollen, ist das völlig in Ordnung. Wir hören Ihnen zu.

Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, die über unsere mögliche Unterstützung hinaus geht, versuchen wir, Sie mit Ihrem Anliegen an entsprechende Anlaufstellen weiterzuvermitteln.

Das Erzbistum arbeitet mit einigen Beratern zusammen, die Betroffenen helfen können für das erlebte zunächst eine Sprache oder Worte zu finden. Hier können Sie in bis fünf Gesprächen sich selbst erst ein wenig sortieren und auf den Kontakt vorbereiten.

Das Team Intervention vermittelt Ihnen gerne diese Beratungsleistung, die für Sie ebenfalls kostenlos ist.

Sie müssen den Antrag nicht selbst stellen, haben aber die Möglichkeit dazu. Die unabhängigen Ansprechpersonen unterstützen Sie bei der Antragstellung. Auch das Team Intervention hilft Ihnen dabei. Der Antrag auf Anerkennungsleistungen muss von Ihnen unterschrieben werden. Der Antrag wird von der jeweiligen Ansprechperson an das Team Intervention versandt und von dort nach Bonn zur Kommission für Anerkennungsleistungen geschickt.

Leistungen in Anerkennung des Leids

Die Zahlungen orientieren sich an Urteilen, die staatliche Gerichte zu Schmerzensgeldzahlungen in vergleichbaren Fällen getroffen haben.

Wenn Sie einen Behandlungsplan eines staatlich zugelassenen Psychotherapeuten vorlegen, können im Einzelfall Behandlungskosten von bis zu 50 Stunden übernommen werden. Weitere Unterstützung, um Therapien wahrzunehmen, können im Gespräch geklärt werden.

Wenn Sie einen Behandlungsplan eines Paarberaters, der Psychologe oder Psychotherapeut ist, vorlegen, können im Einzelfall 25 Sitzungen übernommen werden.

Ja. Eine materielle Zahlung in Anerkennung des Leids kann zusammen mit der Übernahme von Kosten für Therapie oder Paarberatung beantragt werden. Die Leistungen werden unabhängig voneinander erbracht, und es erfolgt keine Verrechnung. Die Entscheidung über die Gewährung von Therapieleistungen erfolgt durch das Erzbistum Paderborn.

Im Erzbistum Paderborn werden die zugesprochenen Anerkennungsleistungen nicht aus Kirchensteuermitteln, sondern aus Mitteln des Erzbischöflichen Stuhls gezahlt.

Antragstellung

Alle Personen, die als Minderjährige, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuellen Missbrauch durch einen Kleriker oder einen anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst im Verantwortungsbereich des Erzbistums Paderborn erlitten haben, können einen Antrag stellen.

Die zur Antragstellung nötigen Formulare stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die unabhängigen Ansprechpersonen Gabriela Joepen und Prof. Dr. Martin Rehborn unterstützen Sie bei der Antragstellung, ebenso das Team Intervention.

Jeder Antrag muss unterschrieben und postalisch zugestellt werden. Eine Kopie des Personalausweises muss ebenfalls beigefügt sein.

Alle Anträge können an die unabhängigen Ansprechpersonen oder an das Team Intervention gerichtet werden. Sie unterstützen Sie bei der Antragstellung.

Eine direkte Einsendung des Antrags an die Unabhängige Kommission ist nicht möglich.

Für einen Antrag brauchen Sie lediglich die Antragsformulare, die Ihnen hier zum Download zur Verfügung stehen. Die unabhängigen Ansprechpersonen unterstützen Sie bei der Antragstellung. Der Antrag muss persönlich unterschrieben werden. Eine Kopie des Personalausweises muss ebenfalls beigefügt sein.

Jeder Antrag muss postalisch zugestellt werden.

Wenn Sie als Betroffene Kontakt mit einer unabhängigen Ansprechperson aufgenommen haben, wird in einem ersten Gespräch gemeinsam geklärt, ob die vorgebrachten Anschuldigungen plausibel sind. Sie müssen für die erhobenen Vorwürfe keine juristisch relevanten Beweise erbringen. Vielmehr wird geklärt, ob es nachvollziehbar ist, dass die beschuldigte Person sexualisierte Gewalt angewandt haben könnte.

Zu diesem Gespräch kommt in der Regel ein Mitglied des Teams Intervention hinzu, da es uns ein Anliegen ist, Sie frühzeitig persönlich kennenzulernen. Wenn Sie das nicht wünschen, können Sie das den Ansprechpersonen aber auch mitteilen.

Die unabhängigen Ansprechpersonen unterstützen Sie dann beim Ausfüllen des Antrages auf Anerkennungsleistungen. Dieser wird über das Team Intervention an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) weitergeleitet.

Die UKA prüft Ihren Antrag und legt die Höhe der Anerkennungsleistung fest. Sie ist dabei nicht an Weisungen gebunden. Dabei ist eine große Sorgfalt nötig. Daher ist es in Einzelfällen möglich, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Anerkennungsleistungen werden von der UKA direkt an die Betroffenen überwiesen.

Die Leistungen werden unabhängig von Verjährung erbracht. Auch wenn der Täter bereits verstorben ist, können Sie einen Antrag stellen.

Folgeantrag

Ja, auch wenn Sie bereits einen Antrag auf Anerkennung des Leids gestellt haben, können Sie einen neuen Antrag – einen Folgeantrag – stellen. Bereits erhaltene Leistungen in Anerkennung des Leids werden angerechnet. Das gilt nicht für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erstattung von Kosten für Therapie und Paarberatung erbracht wurden.

Hierfür finden Sie hier ein eigenes Antragsformular, um ein verkürztes Antragsverfahren zu durchlaufen.

Nein. Es werden lediglich die notwendigen Daten, wie Adressen und Kontoverbindungen aktualisiert. Sie erhalten aber die Möglichkeit, neue Erkenntnisse oder Hinweise zu ergänzen. In der Regel werden die neuen Anträge nicht mehr geprüft. Das Erzbistum behält sich jedoch das Recht vor, in Einzelfällen den Antrag erneut zu sichten.

Widerspruchsrecht und Akteneinsicht

Seit dem 1. März 2023 können Sie einmalig Widerspruch gegen die Entscheidungen der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) zur Leistungshöhe einlegen. Sie müssen Ihren Widerspruch nicht begründen. Auf Antrag können Sie zudem Einsicht in ihre Verfahrensakten bei der UKA bekommen.

Der Widerspruch sowie der Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakte bei der UKA kann mit Hilfe des angefügten Formulars über die beiden unabhängigen Ansprechpersonen Gabriela Joepen und Prof. Dr. Martin Rehborn oder direkt beim Team Intervention postalisch eingereicht werden. Ihr Widerspruch an die UKA kann nur mit persönlicher Unterschrift weitergeleitet werden.

 

Um Widerspruch einzulegen, gilt eine Frist von 12 Monaten ab Bekanntgabe der Leistungsentscheidung durch die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen.

Betroffene haben durch das Widerspruchsverfahren keinen finanziellen Aufwand.

Gegen die Entscheidung der UKA ist eine Klage nicht möglich. Denn das Verfahren der Anerkennungsleistungen wurde ergänzend zum Rechtsweg als freiwilliges Verfahren eingeführt. Betroffene können durch dieses Verfahren Anerkennungsleistungen erhalten, auch wenn die Beschuldigten verstorben oder die Taten verjährt sind. Das UKA-Verfahren ist kein rechtsförmiges Verfahren, sondern eine freiwillige Leistung unabhängig von Rechtsansprüchen. Das UKA-Verfahren verhindert jedoch nicht, dass Betroffene jederzeit der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gehen können.

Eine Verjährung wird im UKA-Widerspruchsverfahren nicht geltend gemacht. Aber es ist wichtig, die Frist zum Einlegen des Widerspruchs einzuhalten. Diese gilt für zwölf Monate ab Bekanntgabe der Leistungsentscheidung durch die Geschäftsstelle der UKA.

Es ist ausgeschlossen, dass Betroffene durch einen Widerspruch schlechter gestellt werden. Anerkennungsleistungen, die bereits ausgezahlt wurden, können durch einen Widerspruch nicht zurückgefordert werden.

Wenn Betroffene Einsicht in Ihre Verfahrensakten nehmen wollen, wird dies im Zuge mit dem Widerspruch der UKA mitgeteilt. Hierfür können sich Betroffene an die unabhängigen Ansprechpersonen oder das Team Intervention wenden.

Einsicht genommen werden kann in Sachakten, in denen Informationen zu Verdachtsfällen und Taten im Kontext sexualisierter Gewalt und Grenzverletzungen verzeichnet sind. Das sind zum Beispiel Protokolle von Zeugenaussagen, Ergebnisse von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, Angaben zu Auflagen der Kirche sowie zu Versetzungen.

Betroffene können sich bei der Akteneinsicht durch jemanden begleiten lassen.

Verfahren der Anerkennungsleistungen und Zivilrechtliches Verfahren

Wenn Sie sexuellen Missbrauch erlitten haben, können Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihres Leids bei der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen stellen. Die Kommission arbeitet seit 2021 auf Beschluss der Deutschen Bischöfe für alle deutschen Bistümer. Im Erzbistum Paderborn unterstützen Sie die unabhängigen Ansprechpersonen Gabriela Joepen und Prof. Dr. Martin Rehborn bei der Antragstellung. Der Antrag ist Teil des Verfahrens zur Anerkennung des Leids.

Grundsätzlich haben Sie auch die Möglichkeit, ein zivilrechtliches Verfahren anzustrengen.

Ein Hauptunterschied beider Verfahren ist, dass Sie beim Anerkennungsverfahren keine Beweise erbringen müssen. Hier wird lediglich geprüft, ob Ihre Schilderungen plausibel sind. Im zivilrechtlichen Verfahren hingegen müssen Sie Beweise für den erlittenen Missbrauch vorlegen. Insgesamt ist das Verfahren der Anerkennungsleistungen somit niedrigschwelliger.

Sie finden hier gegenübergestellt die besonderen Charakteristika beider Verfahrenswege:

 

Verfahren zu Leistungen in Anerkennung des Leids (UKA-Verfahren) Zivilrechtliche Klage
Die Leistungen sind freiwillig, es findet keine juristische Prüfung statt Es wird juristisch geprüft, ob Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche bestehen
Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) setzt die Leistung für jeden Antrag fest und zahlt aus Zivilgericht fällt ein Urteil
Freiwilliges Anerkennungsverfahren ohne Rechtspflicht Juristisches Verfahren nach staatlichem Recht
Unabhängig von Verjährungsfristen Ansprüche unterliegen der Verjährung, die im Einzelfall geltend gemacht werden kann
Plausibilität der Missbrauchsvorwürfe reicht aus Beweisführung im Rechtssinne erforderlich, die Beweislast liegt grundsätzlich beim Klagenden
Niedrigschwellig Mit Verfahrensaufwänden verbunden

 

Wenn Sie weitere ausführliche und rechtlich verbindliche Informationen benötigen, finden Sie diese hier.

Weitere umfangreiche und hilfreiche Informationen finden Sie auf den Seiten der Deutschen Bischofskonferenz:

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