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Anerkennungsleistungen und Verfahren

Seit 2021 gilt das erweiterte Verfahren zu Leistungen in Anerkennung des Leids, das Betroffenen sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde. Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Verfahren und zur Antragstellung.

Neues Verfahren zur Anerkennung des Leids

Zum 1. Januar 2021 haben die deutschen Bischöfe das erweiterte Verfahren zu Leistungen in Anerkennung des Leids, das Betroffenen sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde, eingerichtet. Danach orientieren sich Anerkennungsleistungen an den in vergleichbaren Fällen durch staatliche Gerichte zuerkannten Schmerzensgeldern. Über die Leistungshöhe im Einzelfall entscheidet die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) mit Sitz in Bonn. Die zwölf Mitglieder der UKA stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis der katholischen Kirche und entscheiden unabhängig.

Anträge auf Anerkennungsleistungen können an die unabhängigen Ansprechpersonen gerichtet werden. Die unabhängigen Ansprechpersonen unterstützen Betroffene bei der Antragstellung. Der Antrag wird von der jeweiligen Ansprechperson an das Team Intervention versandt und von dort nach Bonn zur Kommission für Anerkennungsleistungen geschickt. Diese prüft den Antrag und weist die Leistungen an.

Eine direkte Einsendung des Antrags an die Unabhängige Kommission ist nicht möglich.

Ordnung zur Anerkennung des Leids (PDF)

Informationen zu den Anträgen

Alle Personen, die als minderjährige oder erwachsene Schutzbefohlene sexuellen Missbrauch durch einen Kleriker oder einen anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst im Verantwortungsbereich des Erzbistums Paderborn erlebt haben, können einen Antrag auf Leistungen in Anerkennung ihres Leids stellen. Maßgebliches Regelwerk ist die Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids.

Zahlungen in Anerkennung des Leids Betroffener von Missbrauch durch Priester und anderes kirchliches Personal im Verantwortungsbereich des Erzbistums Paderborn trägt der Erzbischöfliche Stuhl. Er übernimmt die gesamten Anerkennungszahlungen, um eine Verwendung von Kirchensteuermitteln auszuschließen.

Betroffene, die bereits in der Vergangenheit Anerkennungsleistungen bezogen haben, können erneut einen Antrag stellen. Bereits erhaltene Leistungen werden dabei angerechnet. Wie beim Erstantrag stehen für das erneute Antragsverfahren ebenfalls die unabhängigen Ansprechpersonen  zur Verfügung.

Für Folgeanträge stehen gesonderte Antragsformulare zum Download bereit.

Menschen, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind, können seit dem 1. März 2023 Widerspruch gegen die Entscheidungen der UKA zur Leistungshöhe einlegen. Der Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz, die UKA, die Deutsche Ordensobernkonferenz und die Deutsche Bischofskonferenz haben sich einvernehmlich auf eine Ergänzung der Verfahrensordnung zur Anerkennung des Leids geeinigt, wonach Betroffene ihren einmaligen Widerspruch über die unabhängigen Ansprechpersonen oder die für sie zuständige kirchliche Institution einlegen können.

Um das Verfahren für die Betroffenen niederschwellig zu halten, bedarf der Widerspruch keiner Begründung. Auf Antrag erhalten die Betroffenen zudem das Recht auf Einsicht in ihre Verfahrensakten bei der UKA.

Um Widerspruch einzulegen, gilt eine Frist von zwölf Monaten ab Bekanntgabe der Leistungsentscheidung durch die Geschäftsstelle der UKA.

Der Widerspruch sowie der Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakte bei der UKA kann mit Hilfe des online verfügbaren Widerspruchsformulars über die beiden unabhängigen Ansprechpersonen oder beim Team Intervention  postalisch eingereicht werden.

Prävention

Um sexuellen Missbrauch zu verhindern, engagiert sich das Erzbistum Paderborn seit Jahren stark in der Prävention. Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt sind in den Einrichtungen und Diensten des Erzbistums Paderborn systematisch verankert.

Kontakt
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generalvikariat@erzbistum-paderborn.de
+49 (0)5251 125-0