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Häufige Fragen und Antworten zu Anerkennungsleistungen und Verfahren

Zum 1. Januar 2021 haben die deutschen Bischöfe das einheitliche Verfahren zu Leistungen in Anerkennung des Leids im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet. Es löste das seit 2011 bestehende Verfahren der Zentralen Koordinierungsstelle in Bonn ab. Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) setzt die Leistungen fest und zahlt sie aus.

Die Leistungen erfolgen freiwillig und unterliegen keiner Rechtspflicht. Die vorgetragenen Sachverhalte werden nicht juristisch aufgearbeitet. Da Betroffene oft keine Beweise für eine Grenzverletzung oder einen Übergriff vorlegen können, wird geprüft, ob die geschilderten Inhalte schlüssig erscheinen und keinen objektiven Tatsachen widersprechen. Grundlage der Schilderungen sind Protokolle der Gespräche zwischen der betroffenen Person und den unabhängigen Ansprechpersonen oder dem Team Intervention des Erzbistums Paderborn sowie eine schriftliche Darstellung der Vorwürfe.

Die Leistungen in Anerkennung des Leids werden unabhängig von Verjährungsfristen ausgezahlt. Diese niedrigschwellige Vorgehensweise soll Betroffenen Belastungen, Retraumatisierungen und Kostenrisiken ersparen, die Zivilklagen mit sich bringen können. Denn Klagen vor staatlichen Zivilgerichten unterliegen den zivilrechtlichen Anforderungen. Dies gilt für Klagende ebenso wie für Beklagte. Anders als im Verfahren auf Anerkennungsleistungen müssen Klagende vor Gericht Beweise für ihre Vorwürfe vorlegen. Auch Verjährungsfristen können eine Rolle spielen.

Sie finden hier gegenübergestellt die Charakteristika beider Verfahrenswege:

Verfahren zu Leistungen in Anerkennung des Leids (UKA-Verfahren) Zivilrechtliche Klage
Die Leistungen sind freiwillig, es findet keine juristische Prüfung statt Es wird juristisch geprüft, ob Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche bestehen
Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) setzt die Leistung für jeden Antrag fest und zahlt aus Zivilgericht fällt ein Urteil
Freiwilliges Anerkennungsverfahren ohne Rechtspflicht Juristisches Verfahren nach staatlichem Recht
Unabhängig von Verjährungsfristen Ansprüche unterliegen der Verjährung, die im Einzelfall geltend gemacht werden kann
Plausibilität der Missbrauchsvorwürfe reicht aus Beweisführung im Rechtssinne erforderlich, die Beweislast liegt grundsätzlich beim Klagenden
Niedrigschwellig Mit Verfahrensaufwänden verbunden

Schadenersatz und Schmerzensgeld sind Ansprüche, die auf juristischem Wege nach deutschem Zivilrecht festgestellt werden. Sie werden in der Regel durch ein Urteil in einem Zivilprozess ausgesprochen.

Eine Leistung in Anerkennung des Leids hingegen ist eine freiwillige Leistung eigener Art im Rahmen eines kirchlichen Verfahrens. Sie wird unabhängig von Rechtsansprüchen erbracht. So erhalten Betroffene Leistungen, ohne sie gerichtlich geltend machen zu müssen.

Die Festsetzung der materiellen Leistungen erfolgt bundesweit einheitlich durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen. Die Mitglieder der Kommission kommen aus verschiedenen Disziplinen. Sie wurden zwar von der Deutschen Bischofskonferenz berufen, sind in ihren Entscheidungen aber frei. In der UKA sind weder Betroffene noch Personen vertreten, die in einem Arbeits- oder Berufsverhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger stehen oder standen.

Die Leistungshöhe orientiert sich am oberen Bereich der Schmerzensgelder, die durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochenen werden.

Das Verfahren zur Anerkennung des Leids kennt in der Umsetzung keine Höchstgrenze von Leistungen. Die Ordnung sieht vor, dass bei Beträgen oberhalb von 50.000 Euro die kirchliche Institution zustimmt – diese Zustimmung ist bisher in allen Fällen erfolgt.

Das Verfahren zur Anerkennung des Leids verwehrt den Betroffenen den Weg zu den staatlichen Gerichten dabei nicht: Jedem und jeder Betroffenen steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten selbstverständlich offen.

Beide Verfahren weisen grundlegende Unterschiede auf. Betroffene können im Anerkennungsverfahren Leistungen erhalten, auch wenn die Taten sich nicht mehr genau ermitteln lassen oder verjährt sind. Ein Beweis im Rechtssinne muss nicht geführt werden. Zu diesem niedrigschwelligen Verfahren haben sich die Bischöfe entschlossen, um Betroffenen die Möglichkeit zu geben, Belastungen, Retraumatisierungen sowie erhebliche Kostenrisiken zu verhindern. Betroffene werden durch das UKA-Verfahren nicht daran gehindert, eine Klage vor einem staatlichen Zivilgericht einzureichen.

Das Verfahren zur Anerkennung des Leids ist allerdings kein rechtsförmiges Verfahren. Eine plausible Schilderung der Vorwürfe reicht aus, um das Verfahren in Gang zu setzen. Da die Angaben zu den Vorwürfen jedoch keiner juristischen Prüfung unterliegen, gilt rechtlich betrachtet – das mag für manche schwer nachvollziehbar sein – weiter die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.

Für Klagen vor staatlichen Gerichten gelten die Vorgaben des Zivilprozessrechts. Im Verfahren liegt die Beweislast grundsätzlich bei den Klagenden. Dabei gilt zum Beispiel zwar als zugestanden, was der oder die Beklagte nicht bestreitet. Es kann aber nicht zugestanden werden, was nicht sicher feststeht (etwa durch Geständnisse Beschuldigter, Zeugenberichte oder Strafurteile), da es hier um formale Rechtsansprüche geht.

In der Schwierigkeit der Beweisführung liegt leider oftmals ein Dilemma für die Betroffenen, das mit dem Anerkennungsverfahren zumindest in einem bestimmten Maß aufgefangen werden soll.

Zivilklagen und das kircheneigene UKA-Verfahren schließen sich nicht aus. Beide Verfahren stehen nebeneinander, folgen aber ihrer jeweils eigenen Logik. Wenn Betroffene bereits einen Antrag im UKA-Verfahren gestellt haben, können sie dennoch eine staatliche Zivilklage einreichen. Im Unterschied zum kirchlichen Anerkennungsverfahren müssen Betroffene im Zivilprozess einen Vollbeweis ihrer Missbrauchsvorwürfe erbringen. Dies gilt auch dann, wenn die durch sie vorgetragenen Vorwürfe bereits von der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen als plausibel eingestuft wurden.

Im Zivilrechtsweg kann die Frage, ob die im Anerkennungsverfahren geleisteten Zahlungen angerechnet werden, eine Rolle spielen. In umgekehrter Richtung orientiert sich die Höhe der Anerkennungsleistungen am oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder.

Das Erzbistum Paderborn wird nicht auf außergerichtliche Vergleiche hinwirken, sondern sich im Fall zivilrechtlicher Klagen dem staatlichen Gericht als unabhängiger dritter Instanz stellen. Nach Überzeugung des Erzbistums Paderborn schwächen Vergleichsverhandlungen mit einzelnen Betroffenen das etablierte kirchliche Verfahren freiwilliger Anerkennungsleistungen, das einheitlich für alle Betroffenen gilt. Die Bischöfe würden bei Vergleichsverhandlungen in die Rolle kommen, über Art und Höhe von Leistungen selbst zu entscheiden. Im UKA- sowie in Zivilverfahren entscheidet hingegen eine unabhängige dritte Instanz. Das ist für eine glaubwürdige Aufarbeitung unerlässlich.

In einem Zivilprozess ist die Einrede der Verjährung ein legitimes juristisches Instrument. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann es geboten sein, auf dieses Instrument zu verzichten. Bei möglichen Zivilrechtsklagen von Missbrauchsbetroffenen wird das Erzbistum Paderborn jeden Einzelfall diesbezüglich verantwortungsbewusst prüfen.

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