Zum 1. Januar 2021 haben die deutschen Bischöfe das einheitliche Verfahren zu Leistungen in Anerkennung des Leids im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet. Es löste das seit 2011 bestehende Verfahren der Zentralen Koordinierungsstelle in Bonn ab. Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) setzt die Leistungen fest und zahlt sie aus.
Die Leistungen erfolgen freiwillig und unterliegen keiner Rechtspflicht. Die vorgetragenen Sachverhalte werden nicht juristisch aufgearbeitet. Da Betroffene oft keine Beweise für eine Grenzverletzung oder einen Übergriff vorlegen können, wird geprüft, ob die geschilderten Inhalte schlüssig erscheinen und keinen objektiven Tatsachen widersprechen. Grundlage der Schilderungen sind Protokolle der Gespräche zwischen der betroffenen Person und den unabhängigen Ansprechpersonen oder dem Team Intervention des Erzbistums Paderborn sowie eine schriftliche Darstellung der Vorwürfe.
Die Leistungen in Anerkennung des Leids werden unabhängig von Verjährungsfristen ausgezahlt. Diese niedrigschwellige Vorgehensweise soll Betroffenen Belastungen, Retraumatisierungen und Kostenrisiken ersparen, die Zivilklagen mit sich bringen können. Denn Klagen vor staatlichen Zivilgerichten unterliegen den zivilrechtlichen Anforderungen. Dies gilt für Klagende ebenso wie für Beklagte. Anders als im Verfahren auf Anerkennungsleistungen müssen Klagende vor Gericht Beweise für ihre Vorwürfe vorlegen. Auch Verjährungsfristen können eine Rolle spielen.
Sie finden hier gegenübergestellt die Charakteristika beider Verfahrenswege:
| Verfahren zu Leistungen in Anerkennung des Leids (UKA-Verfahren) | Zivilrechtliche Klage |
| Die Leistungen sind freiwillig, es findet keine juristische Prüfung statt | Es wird juristisch geprüft, ob Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche bestehen |
| Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) setzt die Leistung für jeden Antrag fest und zahlt aus | Zivilgericht fällt ein Urteil |
| Freiwilliges Anerkennungsverfahren ohne Rechtspflicht | Juristisches Verfahren nach staatlichem Recht |
| Unabhängig von Verjährungsfristen | Ansprüche unterliegen der Verjährung, die im Einzelfall geltend gemacht werden kann |
| Plausibilität der Missbrauchsvorwürfe reicht aus | Beweisführung im Rechtssinne erforderlich, die Beweislast liegt grundsätzlich beim Klagenden |
| Niedrigschwellig | Mit Verfahrensaufwänden verbunden |