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Umgang mit Fällen und Verdachtsfällen

Was passiert bei einem Hinweis auf sexuellen Missbrauch?
Wenn das Erzbistum Paderborn einen Hinweis auf einen möglichen sexuellen Missbrauch gegenüber Minderjährigen oder schutz- bzw. hilfebedürftigen Erwachsenen erhält, wird ein klar strukturierter und verantwortungsvoller Prozess in Gang gesetzt. Dabei steht stets ein sensibler Umgang mit den Betroffenen im Mittelpunkt – ebenso wie eine sorgfältige Prüfung und konsequente Aufarbeitung jedes einzelnen Falls.

Grundsätzlich wird zwischen drei Formen des sexuellen Missbrauchs unterschieden:

Grenzverletzung
Unbeabsichtigtes Verhalten, das als unangenehm empfunden wird – zum Beispiel eine zufällige Berührung.

Sexueller Übergriff
Bewusstes oder wiederholtes Verhalten trotz ausdrücklicher Ablehnung – etwa in Form von anzüglichen Bemerkungen oder unerwünschten körperlichen Annäherungen.

Sexueller Missbrauch
Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung im strafrechtlichen Sinne.

Die  folgende Grafik veranschaulicht, wie das Erzbistum Paderborn mit Verdachtsfällen und konkreten Meldungen umgeht – transparent, strukturiert und mit dem klaren Ziel, Schutz und Aufarbeitung zu gewährleisten.

Das FAQ ergänzt weitere Informationen zu diesem Themenkomplex:

Um sexuellen Missbrauch handelt es sich bei jeder sexuellen Handlung, die an oder vor einem Menschen entweder gegen dessen Willen vorgenommen wird oder der die Person wegen einer Unterlegenheit in körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Hinsicht nicht wissentlich zustimmen kann.

Beim Umgang mit sexuellem Missbrauch stehen die Menschen, die von dieser Gewalt betroffen sind, im Mittelpunkt. Sie sollen ein offenes Ohr finden und das erlittene Leid angstfrei aussprechen können – wenn sie dies möchten.

Jedem Fall und Verdachtsfall von sexuellem Missbrauch wird verantwortungsvoll nachgegangen.

Eine umfassende Präventionsarbeit sorgt zusätzlich für eine Kultur der Achtsamkeit und des Hinsehens, um missbräuchliches Verhalten durch Mitarbeitende der Kirche in Zukunft zu verhindern.

Ein kirchenrechtliches Verfahren ist eine Ergänzung zum staatlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Für die Dauer des staatlichen Verfahrens ruht das kirchliche Verfahren. Wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellen muss, weil die vorliegenden Fakten für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs nicht ausreichen oder weil die Taten verjährt sind, kann das kirchliche Verfahren greifen: Die Anwendung von disziplinarischen Maßnahmen oder von kirchenrechtlichem Strafrecht bietet in solchen Fällen die Möglichkeit, Beschuldigte dennoch in die Verantwortung zu nehmen.

Auch für beschuldigte Personen gilt zunächst die Unschuldsvermutung. Wenn seitens der Strafermittlungsbehörden oder Gerichte keine Anklage erhoben wird oder eine Verurteilung erfolgt, gilt die betreffende Person im strafrechtlichen Sinn als unschuldig. Davon unabhängig werden die Vorwürfe wegen sexualisierter Gewalt jedoch dienst- und arbeitsrechtlich geprüft und beurteilt. Das Erzbistum oder der verantwortliche kirchliche Anstellungsträger werden geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die Beschuldigungen hinreichend begründet sind. Wenn sich die erhobenen Vorwürfe nicht bestätigen, erfolgt eine Rehabilitierung der oder des Beschuldigten.

In der Regel werden in einem gemeldeten Verdachtsfall die Personen im unmittelbaren Arbeitsumfeld der beschuldigten Person informiert. Wenn etwa Seelsorgende von Vorwürfen betroffen sind, werden diese Vorwürfe in der Pfarrei, in der die oder der Beschuldigte im Einsatz ist, zunächst an das Pastoralteam und die Kirchenvorstands- und Pfarrgemeinderats-Mitglieder sowie dann an alle Gläubigen kommuniziert. Zudem erfolgt eine Information an den Orten, an denen der oder die Beschuldigte womöglich bereits im Einsatz war. Unmittelbar im Anschluss daran wird die allgemeine Öffentlichkeit informiert. Das Erzbistum Paderborn informiert dabei so transparent wie möglich. Bei allem Bemühen um Transparenz gilt es jedoch die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen zu schützen. Dies gilt für die Betroffenen aber auch für Beschuldigte.

Flächendeckend wurden und werden Mitarbeitende im Erzbistum Paderborn, darunter auch alle Seelsorgerinnen und Seelsorger, seit 2011 bei Präventionsschulungen intensiv sensibilisiert und qualifiziert.

In allen Pfarreien und Einrichtungen werden „Institutionalisierte Schutzkonzepte“ erstellt, um eine Auseinandersetzung zu Fragen des Schutzes vor grenzverletzendem Verhalten und sexualisierter Gewalt anzuregen, die Einführung präventiver Maßnahmen zu unterstützen und diese in einem Gesamtkonzept zusammenzubringen. So entsteht eine Kultur der Achtsamkeit – die Grundlage für einen gemeinsamen Einsatz, um Kinder, Jugendliche sowie schutz- und hilfebedürftige Erwachsene im kirchlichen Kontext vor sexuellem Missbrauch zu schützen. Zudem soll die Präventionsarbeit im Erzbistum Paderborn Kindern, Jugendlichen sowie schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen, die von sexuellem Missbrauch und/oder Grenzüberschreitungen betroffen sind, qualifizierte Hilfe anbieten.

Alle haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden müssen zudem in regelmäßigen Abständen jeweils aktuelle erweiterte Führungszeugnisse vorlegen.

Bei Vorwürfen gegen Kleriker, die noch im aktiven Dienst sind, stellt der Erzbischof den Beschuldigten von seinem Dienst frei und untersagt beispielsweise die Ausübung des Amtes. Für den Bereich der übrigen Mitarbeitenden gilt bei Beschuldigungen ein entsprechendes Vorgehen. Die jeweiligen Trägerverantwortlichen entscheiden über kurzfristige Maßnahmen, wie zum Beispiel die Freistellung vom Dienst, und über sich eventuell anschließende weitere arbeitsrechtliche Schritte.

Das Erzbistum Paderborn arbeitet bei der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch mit der Staatsanwaltschaft zusammen. Die staatlichen Strafverfolgungsbehörden sind dafür zuständig, das Fehlverhalten und Vergehen – auch von Klerikern und Mitarbeitenden der Kirche – strafrechtlich zu sanktionieren. Gemäß der in der Interventionsordnung vorgeschriebenen Meldepflicht übergibt das Erzbistum Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs an die Staatsanwaltschaft.

Gegen im kirchlichen Dienst tätige Mitarbeitende, die Minderjährige sexuell missbraucht haben, können zusätzlich in einem kirchlichen Verfahren verschiedene Maßnahmen verhängt werden. Dazu zählt beispielsweise, dass die Person nicht mehr in ihrem Amt eingesetzt wird. Geistlichen kann zudem untersagt werden, den Gottesdienst zu feiern und Sakramente zu spenden. Auch die Entlassung aus dem Stand als Geistlicher und/oder Gehaltskürzungen können Konsequenzen aus dem kirchlichen Verfahren sein. Bei den übrigen Mitarbeitenden gilt, dass in jedem Fall arbeitsrechtliche Maßnahmen unabhängig von den staatlichen (straf-)rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Kontakt
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generalvikariat@erzbistum-paderborn.de
+49 (0)5251 125-0