„In den letzten Jahren führten vielfältige Rechtsänderungen dazu, dass auch die Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts sich mehr denn je mit steuerrechtlichen Pflichten befassen müssen“, erläutert Steuerexperte Wolfgang Schulte den Hintergrund für die Entwicklung der Handreichung. Alle Kirchengemeinden seien beispielsweise vom Paradigmenwechsel bei der Umsatzbesteuerung betroffen: Zukünftig gelten demnach die allgemeinen Regelungen der Umsatzbesteuerung – mit nur noch wenigen Ausnahmen – auch für die Kirchengemeinden. Das hat zur Folge, dass sämtliche Geschäftsvorfälle in den Pfarrgemeinden steuerlich neu bewertet werden müssen, wie beispielsweise die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen- und Getränken beim Pfarrfest oder von Waren des „Eine-Welt-Ladens“ der Gemeinden.
Die neu erschienene Handreichung informiert umfassend über Fragen der Ertrags- und Umsatzbesteuerung auf der Ebene der Kirchengemeinden. Darüber hinaus finden sich in der Informationsschrift die jeweiligen steuerlichen Vorgaben, die für eine Vielzahl von Tätigkeiten in den Kirchengemeinden gelten. Hinweise gibt es zudem zu weiteren Steuerpflichten der Kirchengemeinden, beispielsweise zur Grundsteuer und Grunderwerbsteuer. Vertiefende Ausführungen betreffen die Rechnungspflichtangaben, den Vorsteuerabzug, die Bauabzugsteuer sowie das Spendenrecht.
Handreichung ist Orientierungshilfe
„Wir haben bewusst eine ‚Handreichung‘ erarbeitet“, betont der Leiter des Bereichs Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat, Finanzdirektor Dirk Wummel, und zerstreut damit mögliche Sorgen von Kirchenvorstandsmitgliedern in den Pfarrgemeinden des Erzbistums. Die Broschüre sei als „Orientierungshilfe“ für die Mitglieder der Kirchenvorstände gedacht und konzipiert. Die in der Handreichung zusammengestellten Informationen hätten nicht den Zweck, die steuerrechtliche Prüfung und Bewertung von einzelnen Sachverhalten in die alleinige Verantwortung des Kirchenvorstandes zu übertragen. Die Zusammenstellung der maßgebenden Vorschriften schärfe vielmehr den Blick dafür, dass beispielsweise bei der Planung neuer Projekte oder Betätigungen sowie bei Nutzungsänderungen mögliche steuerliche Auswirkungen mit bedacht werden müssen. „Nur durch die Mitwirkung der örtlichen Entscheidungsträger lässt sich sicherstellen, dass die Kirchengemeinden ihren steuerlichen Pflichten nachkommen“, weiß Finanzdirektor Wummel. „Die Steuerreferentinnen und Steuerreferenten auf der Ebene der Katholischen Gemeindeverbände sind und bleiben verlässliche Ansprechpersonen, beraten und unterstützen bei der praktischen Umsetzung der steuerlichen Vorgaben. Gegebenenfalls erstellen sie auch die vorgesehenen Steuererklärungen.“