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© Shutterstock / Andrei_R
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Erzbistum Paderborn wendet die geänderte Grundordnung an

Arbeitsrechtliche Regelungen gelten vorläufig ab 1. Januar 2023

Ab 1. Januar 2023 findet im Erzbistum Paderborn die geänderte „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ Anwendung. Die geänderten arbeitsrechtlichen Regelungen sollen „vorläufig“ angewendet werden, bis der künftige Erzbischof von Paderborn abschließend über ihre weitere Umsetzung entschieden hat, heißt es in der bereits unterzeichneten Erklärung des derzeitigen Diözesanadministrators Monsignore Dr. Michael Bredeck.

Damit folgt das Erzbistum Paderborn dem Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November, in der die Änderungen der Grundordnung des kirchlichen Dienstes von der Mehrheit der Bischöfe beschlossen und ihre Umsetzung in Diözesanrecht empfohlen wurde. Der Text der geänderten Grundordnung und die Erklärung des Diözesanadministrators werden im Kirchlichen Amtsblatt abgedruckt.

Monsignore Dr. Bredeck weist in seiner amtlichen Erklärung darauf hin, dass die Regelungen der geänderten Grundordnung im Wesentlichen der im Erzbistum Paderborn bereits geltenden Rechtspraxis entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die von Generalvikar Alfons Hardt mit Zustimmung von Erzbischof Hans-Josef Becker am 3. Februar 2022 veröffentlichte Erklärung. Auch sei es notwendig, für die Zeit der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dies sei nunmehr gegeben.

Informationen der Deutschen Bischofskonferenz

https://www.dbk.de/presse/aktuelles/meldung/neufassung-des-kirchlichen-arbeitsrechts

https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD-Arbeitsrecht/Grundordnung-des-kirchlichen-Dienstes-22.-November-2022.pdf

https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD-Arbeitsrecht/Bischoefliche-Erlaeuterungen-zur-Grundordnung-des-kirchlichen-Dienstes-22.-November-2022.pdf

Ein Beitrag von:
© ThF-PB

Benjamin Krysmann

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