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Erzbistum Paderborn
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© Brian A Jackson/Shutterstock.com

NRW-(Erz-)Bistümer verabschieden neue Stiftungsordnung

Generalvikariate zwischen Aufsicht und Dienstleistung

Zum 1. Juli 2023 wird bundesweit ein neues Stiftungsrecht in Kraft treten. Nach einem mehrjährigen Prozess unter Beteiligung der sechzehn Bundesländer, von Verbänden der Zivilgesellschaft und auch der beiden großen christlichen Kirchen hatte der Deutsche Bundestag bereits im Juni 2021 das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen. Von diesem werden im Erzbistum Paderborn auch die rund 65 rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen bürgerlichen Rechts betroffen sein.

Mit der Neufassung wird das Stiftungszivilrecht künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden. Dazu wurden neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen. Zahlreiche bestehende Vorschriften wurden aktualisiert.

Auch das Land Nordrhein-Westfalen hat in Folge der Änderung auf Bundesebene sein Stiftungsgesetz geändert und sich dabei weitestgehend auf Organisationsfragen der staatlichen Stiftungsbehörden beschränkt. Dabei hat NRW an dem bewährten Modell festgehalten, dass es „den Kirchen obliegt, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen zur Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen in eigener Verantwortung zu treffen“, wie es im Stiftungsgesetz des Landes heißt.

 

Gemeinsamer Rahmenentwurf

Vor dem Hintergrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nehmen die (Erz-)Bistümer und Landeskirchen seit vielen Jahrzehnten eine eigene kirchliche Stiftungsaufsicht durch die Generalvikariate und Landeskirchenämter wahr. Galt die bisherige Stiftungsordnung schon jetzt einheitlich in allen fünf (Erz-)Bistümern Nordrhein-Westfalens, ist es gelungen, in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der drei evangelischen Landeskirchen einen gemeinsamen Rahmenentwurf zu erstellen und sich dabei im Wesentlichen von gemeinsamen kirchlichen Aufsichtsvorstellungen leiten zu lassen.

 

Neben der notwendigen Aufsichtsfunktion der kirchlichen Stiftungsbehörden über die Einhaltung des Stifterwillens und die Beachtung gesetzlicher Vorgaben wollen sich die Generalvikariate künftig noch mehr um ein kirchliches Aufsichtsverständnis bemühen, das „aufgaben-, ressourcen- und risikoorientiert ausgerichtet ist“ und „Stifter sowie Stiftungen und deren Organe berät und unterstützt“, wie es in der neuen Stiftungsordnung heißen wird. Nach den Veröffentlichungen in den Amtsblättern der (Erz-)Bistümer und im staatlichen Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW werden die Generalvikariate nunmehr ihre kirchlichen Stiftungen über die Regelungen der neuen Stiftungsordnung und die wesentlichen Änderungen des Stiftungsrechts auf Bundesebene informieren.

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