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Erzbistum Paderborn
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Frau hebt Hand wie ein Stopp-Symbol© 271 EAK MOTO / Shutterstock.com

Insgesamt bereits Anerkennungsleistungen von über 40 Millionen Euro entschieden

Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen legt Tätigkeitsbericht 2022 vor

Am 3. Februar 2023 hat die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) gemeinsam mit ihrer Geschäftsstelle den Tätigkeitsbericht 2022 vorgestellt. Um eine Gesamtsicht auf die Entwicklung der vergangenen zwei Jahre zu ermöglichen, sind darin nicht nur die Zahlen aus 2022 enthalten, sondern in der Mehrzahl der Übersichten auch die Zahlen aus 2021.

Im Berichtsjahr konnte durch die Mitglieder der UKA, die seit 2022 zusätzlich zu den Plenarsitzungen in drei Kammern tagte, eine deutliche Steigerung in der Antragsbearbeitung erreicht werden. Insgesamt tagte die UKA 2022 im Schnitt mehr als wöchentlich in zwölf Plenar- und 48 Kammersitzungen. Zum Jahresende 2022 waren von seit 2021 insgesamt 2.112 eingegangenen Anträgen 1.839 bearbeitet. Offen waren 273 Anträge. Die Vorsitzende der Kommission, die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht a. D., Margarete Reske, stellt hierzu fest: „Die von uns eingeleiteten und durchgesetzten Maßnahmen zur Verkürzung der Wartezeit bis zu einer Entscheidung für die Betroffenen haben allesamt gegriffen. Darüber bin ich gemeinsam mit allen Mitgliedern der UKA sehr froh.“ Gepaart mit einer fallenden Tendenz bei Antragseingängen führt die gesteigerte Sitzungsfrequenz dazu, dass sich die Bearbeitungsdauer von derzeit unter vier Monaten voraussichtlich weiter verkürzen kann.

Bei im Vergleich zum Vorjahr knapp doppelt so vielen Entscheidungen der UKA über Anträge auf Leistungen in Anerkennung des Leids betrug die Gesamtsumme im Jahr 2022 insgesamt 28.031.700 Euro. Darin enthalten sind auch 50 Entscheidungen mit der Gesamtsumme von 805.500 Euro zu Anträgen, mit denen Betroffene mit neuen zusätzlichen Informationen eine erneute Entscheidung beantragen können (Ziffer 12 Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids).

Mit den Entscheidungen aus dem Jahr 2021 ergibt sich eine Gesamtsumme von entschiedenen Leistungen in Höhe von über 40 Millionen Euro (40.879.900 Euro). „Die Entscheidung über die Höhe der Anerkennungsleistungen ist das zentrale Element der Tätigkeit der UKA. Uns ist jederzeit bewusst, welche Bedeutung diese Entscheidung für die Betroffenen hat und welches Leid hinter einem jeden Antrag steht“, so der stellvertretende Vorsitzende der UKA, der Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht a. D., Prof. Dr. Ernst Hauck.

Erstmals weist die UKA in ihrem Bericht auch Anträge aus, die nach Ziffer 12 der Verfahrensordnung gestellt werden. Sylke Schruff, Referentin in der Geschäftsstelle merkt an, dass „die Anzahl der zu erwartenden Anträge nach Ziffer 12 voraussichtlich weiter zunehmen wird. Wir stellen fest, dass es durch die Beschäftigung mit dem erfahrenen Leid auch nach Abschluss des Verfahrens manchen Betroffenen möglich ist, den Antrag mit neuen Informationen der Unabhängigen Kommission zur erneuten Prüfung vorzulegen.“

Die Vorsitzende der UKA, Margarete Reske, weist ausdrücklich darauf hin, dass an keiner Stelle der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids, die die Grundlage für die Tätigkeit der UKA ist, eine Obergrenze für Leistungen festgelegt ist. Die UKA orientiert sich in ihren Entscheidungen am oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder. Sie hat in 2022 in insgesamt 96 Fällen eine Entscheidung über 50.000 Euro getroffen (im Vorjahr 47, insgesamt 143).

Reske würdigt besonders die Tätigkeit der unabhängigen Ansprechpersonen in den Diözesen und Ordensgemeinschaften, die die Betroffenen bei der Antragstellung begleiten und unterstützen.

Auf der Grundlage der Angaben der Betroffenen in den Antragsunterlagen enthält der Tätigkeitsbericht erstmals Angaben zu Tatzeitpunkten und Tatzeiträumen sowie zu sexuellem Missbrauch in Heimen. Demnach lag der Schwerpunkt der Tatgeschehen bei den entschiedenen Anträgen auf den 1960er und 1970er Jahren. Besonders wichtig ist für Reske ein Hinweis zum Heimkontext: „Betroffene mit einem Heimkontext sind sehr viel häufiger deutlich längeren Tatgeschehen ausgesetzt gewesen. Diese Erkenntnis ist möglicherweise nicht neu, aber sie hat mich sehr berührt, zeigt sie doch, dass die Einrichtungen, die eigentlich Schutz, Hilfe und Unterstützung gewähren sollten, oftmals ein Ort der Angst und Unsicherheit waren und großes Leid hervorriefen.“

Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen

Hintergrund:
Die Mitglieder der UKA stehen in keinem Anstellungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu der katholischen Kirche und arbeiten weisungsunabhängig.
Die UKA nimmt grundsätzlich nur von kirchlichen Institutionen oder den dort benannten Ansprechpersonen übersandte Anträge auf Leistungen in Anerkennung des Leids von sexuellem Missbrauch Betroffener entgegen und entscheidet über die Höhe der Leistungen, die ausgezahlt werden. Die UKA ist bundesweit tätig, sodass es bundesweit im Sinne einer Gleichbehandlung zu vergleichbaren Entscheidungen kommt. Der Begriff des sexuellen Missbrauchs im Sinne der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids (VerfOA) umfasst dabei sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Leistungsanträge sind auch für Betroffene möglich, die bereits auf Empfehlung der Zentralen Koordinierungsstelle und auf der Basis damals niedriger vorgesehener Anerkennungsbeträge Zahlungen erhalten haben (sogenannte Altanträge). Die aktuelle Ordnung des Verfahrens ermöglicht der UKA zusätzlich, einstimmig in kleineren Spruchkörpern (sogenannten Kammern) zu entscheiden. Bei grundsätzlichen Fragen oder strittigen Entscheidungen müssen wie bisher weiter mindestens fünf Mitglieder der UKA zusammenkommen, um beschlussfähig zu sein. In den Sitzungen der Kommission ist eine interdisziplinäre Beratung und gründliche Prüfung jedes Antrags auch weiterhin die Grundvoraussetzung für eine angemessene und ausgewogene Entscheidung der UKA.

Hier finden Sie den ausführlichen Tätigkeitsbericht der UKA

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