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Erzbistum Paderborn
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Missbrauch© Juhku / Shutterstock.com

FAQ Antragsstellung

Die Unabhängige Kommission nimmt ihre Arbeit am 7. Januar 2021 auf.

Anträge können ab sofort über die neuen Antragsformulare gestellt werden (Downloads s.o.).

Personen, die als Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene von einem Kleriker oder einem anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst im Verantwortungsbereich des Erzbistums Paderborn sexuell missbraucht wurden, können einen Antrag stellen.

Ja, auch Personen, die bereits einen Antrag auf Anerkennung des Leids gestellt haben, können einen neuen Antrag stellen.

Bereits erhaltene Leistungen in Anerkennung des Leids werden angerechnet. Das gilt nicht für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erstattung von Kosten für Therapie und Paarberatung erbracht wurden.

Hierfür gibt es ein eigenes Antragsformular, um ein verkürztes Antragsverfahren zu durchlaufen (Download s.o.)

Nein. Es werden lediglich die notwendigen Daten, wie Adressen, Kontoverbindungen aktualisiert. Der oder die Betroffene erhält jedoch die Möglichkeit, neue Erkenntnisse oder Hinweise zu ergänzen. In der Regel werden die neuen Anträge nicht mehr geprüft. Das Erzbistum behält sich jedoch das Recht vor, in Einzelfällen den Antrag erneut zu sichten.

Nicht alle Betroffene möchten direkt vom Erzbistum angeschrieben werden. Zudem wissen wir aus Gesprächen mit Betroffenen, dass nicht alle Angehörigen über die Missbrauchserlebnisse informiert sind. Bei einem allgemeinen Versand können wir nicht sicherstellen, dass nur der Betroffene die Post erhält.

An die oben genannten Ansprechpersonen.

In allen Fällen, in denen Menschen sexuellen Missbrauch durch Kleriker oder Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Verantwortungsbereich des Erzbistums Paderborn erfahren haben, entweder als Minderjährige und/oder als Schutzbefohlene, stehen ihnen die beiden Ansprechpersonen Prof. Dr. Martin Rehborn und Gabriele Joepen zur Verfügung. Sie unterstützen die Betroffenen in allen Fragen und helfen, die Interessen von Betroffenen zu vertreten.

Eine direkte Einsendung des Antrags an die Unabhängige Kommission ist nicht möglich.

Die Leistungen werden unabhängig von Verjährung erbracht. Auch wenn der Täter bereits verstorben ist, kann ein Antrag gestellt werden.

 
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+49 (0)5251 125-0
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